TE Vfgh Beschluss 2001/11/27 B928/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch Ablehnung der Beschwerdebehandlung abgeschlossenen Verfahrens; kein Vorliegen einer "neuen Tatsache" infolge Zustellung des den angefochtenen Bescheid kassierenden Bescheides bereits vor Beratung und Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 13. Juni 2001 zu B928/01 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark ein, mit dem dieser einen Bescheid des Stmk. GKK kassiert und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen hatte.

2. Die am 15. Juni 2001 eingelangte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren am 3. Oktober 2001 in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß gem. Art144 Abs2 2. Tatbestand B-VG abgelehnt; der Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 12. November 2001 zugestellt worden.

3. Mit Schriftsatz vom 22. November 2001 begehrt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens: Am 12. Juli 2001 sei dem Antragsteller der Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 3. Juli 2001 zugestellt worden, mit welchem der Bundesminister den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid kassiert habe. Das verfassungsgerichtliche Verfahren wäre daher unter Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe angenommen, daß die belangte Behörde, die von dem hg. Verfahren aufgrund eines Telephonanrufes seines Vertreters gewußt habe, den kassierenden Bescheid vorgelegt habe. Daß dem nicht so sei, habe er erst mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes erfahren, weshalb er gem. §530 Abs1 Z7 ZPO innerhalb der vierwöchigen Frist diese neue Tatsache vorbringe.

4. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage das Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren für die Partei eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese müssen darüber hinaus gem. §530 Abs2 ZPO ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein.

Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein: Als neue Tatsache iS des §530 Abs1 Z7 ZPO kommt im Verfahren zu B928/01 nur der kassierende Bescheid des BMSsG in Betracht, der dem Verfassungsgerichtshof vom Beschwerdeführer aber nicht vor der erst am 3. Oktober 2001 erfolgten Beratung und Beschlußfassung vorgelegt worden ist, obwohl dieser Bescheid (und damit der Umstand, daß im Bescheidbeschwerdeverfahren klaglos gestellt worden ist) dem Antragsteller (und damaligen Beschwerdeführer) schon seit der zu Handen seines Rechtsvertreters erfolgten Zustellung vom 12. Juli 2001 bekannt gewesen ist. Die Zustellung des Bescheides des Bundesministers kann daher schon deshalb keinen Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich des mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001 abgeschlossenen Verfahrens darstellen: Aus welchen Gründen immer sich der Antragsteller (nach seinem Vorbringen: bewußt) entschlossen hat, den Bescheid des Bundesministers nicht dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, so kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß ihm die Geltendmachung dieses Umstandes ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

5. Der Antrag war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B928.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B00928_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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