TE OGH 1991/4/10 9ObA61/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** A*****, Kfz-Mechanikermeister, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei F***** M*****, Inhaber einer Kfz-Werkstätte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 58.625,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1991, GZ 31 Ra 20/90-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 1989, GZ 34 Cga 92/88-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.077,- (darin S 679,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor. Da das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung entgegen dem Erstgericht die ausdrückliche Feststellung traf, daß der Kläger nach einer nur etwa 10 Minuten dauernden Überprüfung des PKW der Sekretärin lediglich "Erfahrungswerte für diese Kraftfahrzeuge" diktierte, kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob der Kläger in dieser Zeit eine ordnungsgemäße Überprüfung gemäß § 57 a KFG hätte durchführen können (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Hinblick auf die zwischen den Parteien bereits ergangene Vorentscheidung (9 Ob A 210/90 mwH) zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E25796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00061.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_009OBA00061_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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