TE OGH 1991/4/10 9ObA48/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** R***** O*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1. ***** A. ***** & Co, *****

2. A. ***** GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 218.076,90 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 1990, GZ 8 Ra 107/90-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juli 1990, GZ 33 Cga 11/90-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.470,24 (darin S 1.745,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerber im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die nach Beweiswiederholung gewonnenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekämpfen, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, die Ankündigung des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten vom 14. November 1989, er wünsche dem Kläger für den Fall, daß das Konzept nicht fristgerecht vorgelegt werde, oder daß es ihm nicht gefalle, "schöne Weihnachten", sei bereits als eine (bedingte) Kündigung anzusehen, entgegenzuhalten:

Eine Kündigung ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, ein auf unbestimmte Zeit angelegtes Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen. Die Kündigungserklärung muß daher bestimmt und zweifelsfrei erkennen lassen, daß und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der die Erklärung abgegeben hat (§ 915 ABGB). Wer eine Kündigung lediglich in Aussicht stellt, kündigt noch nicht (vgl. Krejci in Rummel2 ABGB §§ 1158 bis 1159 c Rz 56 ff, 58 mwH;

Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 165;

Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht, 257 f mwH; Martinek-Schwarz, AngG6, 380 f mwH; Arb. 9.473, 9.350, 9.142 uva). Eine solche eindeutige Kündigungserklärung ist der Äußerung des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten, er "wünsche schöne Weihnachten", bei objektiver Betrachtungsweise auch bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände nicht zu entnehmen, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die von den Revisionswerbern behauptete Potestativbedingung im Hinblick auf die vom Willen des Klägers unabhängige Einberufung zum Präsenzdienst vom 15. bis 17. November 1989, wodurch er jedenfalls an der Erstellung von Konzepten gehindert war, überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 262;

Martinek-Schwarz aaO 381; Arb. 9.810, 8.904 ua).

Dem Kläger wurde daher erst mit den gleichlautenden schriftlichen (ausdrücklichen) Kündigungen vom 16. November 1989 gekündigt, von denen ihm eine am 20. November 1989 zugestellt wurde (Arb. 7.792), während er die andere erst am 22. November 1989 beheben konnte (Arb. 8.835). Da die Gefahr des Zugehens der Kündigung insoweit die Beklagten zu tragen hatten (vgl. Krejci aaO Rz 62 ff, 64 mwH; Martinek-Schwarz, aaO 370), haben sie auch die Folgen der Fristwidrigkeit zu vertreten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E25807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00048.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_009OBA00048_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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