Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. *****, R*****a*****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4., Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 5.166,67 netto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 34 Rs 177/90-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Wird vor Zustellung der Mitteilung, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung erstattet, ist sie gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO im Falle der - hier erfolgten - Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Wird vor Zustellung der Mitteilung, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung erstattet, ist sie gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO im Falle der - hier erfolgten - Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBS01001.91.0410.000Dokumentnummer
JJT_19910410_OGH0002_009OBS01001_9100000_000