TE OGH 1991/4/10 9ObS1001/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. *****, R*****a*****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4., Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 5.166,67 netto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 34 Rs 177/90-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Wird vor Zustellung der Mitteilung, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung erstattet, ist sie gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO im Falle der - hier erfolgten - Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Anmerkung

E25799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBS01001.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_009OBS01001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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