Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. E***** K*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 8. Jänner 1991, GZ 1 R 14/91-40, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Mutter ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Mutter ***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein gegen die Besuchsrechtsgewährung erhobener Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn der für die Gewährung des Besuchsrechts vorgesehene Zeitraum - so wie hier - bereits verstrichen ist (EFSlg 58.236, 44.484 uva; vgl. auch EFSlg 58.386, 49.858, 44.632 uva). Auch der Einwand des allfälligen Einsatzes möglicher Zwangsmaßnahmen vermochte eine Beschwer der Rekurswerberin nicht zu begründen, da Zwangsmaßnahmen iS des § 19 Abs 1 AußStrG für eine vergangene Zeit ohnehin ins Leere gingen (EFSlg 55.737).Nach ständiger Rechtsprechung ist ein gegen die Besuchsrechtsgewährung erhobener Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn der für die Gewährung des Besuchsrechts vorgesehene Zeitraum - so wie hier - bereits verstrichen ist (EFSlg 58.236, 44.484 uva; vergleiche auch EFSlg 58.386, 49.858, 44.632 uva). Auch der Einwand des allfälligen Einsatzes möglicher Zwangsmaßnahmen vermochte eine Beschwer der Rekurswerberin nicht zu begründen, da Zwangsmaßnahmen iS des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG für eine vergangene Zeit ohnehin ins Leere gingen (EFSlg 55.737).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01718.91.0410.000Dokumentnummer
JJT_19910410_OGH0002_0090OB01718_9100000_000