TE OGH 1991/4/11 12Os38/91

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Josef S***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Josef S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.März 1991, AZ 7 Bs 91/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen Josef S***** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht, mit welchem seine bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die von Josef S***** dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen (auch) der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.

Anmerkung

E25543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00038.91.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19910411_OGH0002_0120OS00038_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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