TE OGH 1991/4/11 6Ob1552/91

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Pflegebefohlenen, vertreten durch ***** Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.Jänner 1991, GZ 2 b R 7/91-66, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

                            Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung kann gegen den Willen des

Unterhaltspflichtigen dem bereits selbsterhaltungsfähigen

Kind - das hier im Juli 1990 seine Fotografenlehre

abschloß - eine Berufswahl, die den Unterhaltspflichtigen zu

weiteren Unterhaltsleistungen zwingt, nur bei besonderer Eignung

des Kindes für den gewählten Beruf gestattet werden (SZ 58/83 =

EvBl 1985/116 = EFSlg 48.209/8 = ÖA 1986, 43; EFSlg 43.179/2 =

ÖA 1984, 68; SZ 51/90 = JBl 1979, 482 = RZ 1978/138 =

EFSlg 31.173; EvBl 1975/143; SZ 42/9; JBl 1966, 85 ua), wenn die

angestrebte Ausbildung ein besseres Fortkommen im neuen Beruf mit

Sicherheit erwarten läßt und entsprechende Leistungsgarantien

vorliegen (EFSlg 43.179/2; SZ 51/90 in bezug auf das Studium an

berufsbildenden höheren Schulen; Schlemmer/Schwimann in

Schwimann, § 140 ABGB Rz 111). Die Beurteilung dieser (hier nach

den gegebenen Umständen nicht vorliegenden) Leistungsgarantien

hängt aber ganz von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß

einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Bedeutung zur

Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder

Rechtsentwicklung zukäme (4 Ob 1509/87 ua).

Es kommt daher nicht darauf an, daß entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beim derzeit nicht berufstätigen Kind die Voraussetzungen zum Besuch der Handelsakademie für Berufstätige (abgeschlossene Berufsausbildung oder Eintritt ins Berufsleben; § 75 Abs 1 lit a SchOG) vorliegen, wobei in Lehrberufen die abgeschlossene Berufsausbildung durch die Lehrabschlußprüfung ersetzt wird (Jonak-Kövesi, Das österr. Schulrecht3, § 75 SchOG Anm 1, § 59 SchOG Anm 2).

Anmerkung

E25712

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01552.91.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19910411_OGH0002_0060OB01552_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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