Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Pflegebefohlenen, vertreten durch ***** Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.Jänner 1991, GZ 2 b R 7/91-66, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann gegen den Willen des
Unterhaltspflichtigen dem bereits selbsterhaltungsfähigen
Kind - das hier im Juli 1990 seine Fotografenlehre
abschloß - eine Berufswahl, die den Unterhaltspflichtigen zu
weiteren Unterhaltsleistungen zwingt, nur bei besonderer Eignung
des Kindes für den gewählten Beruf gestattet werden (SZ 58/83 =
EvBl 1985/116 = EFSlg 48.209/8 = ÖA 1986, 43; EFSlg 43.179/2 =
ÖA 1984, 68; SZ 51/90 = JBl 1979, 482 = RZ 1978/138 =
EFSlg 31.173; EvBl 1975/143; SZ 42/9; JBl 1966, 85 ua), wenn die
angestrebte Ausbildung ein besseres Fortkommen im neuen Beruf mit
Sicherheit erwarten läßt und entsprechende Leistungsgarantien
vorliegen (EFSlg 43.179/2; SZ 51/90 in bezug auf das Studium an
berufsbildenden höheren Schulen; Schlemmer/Schwimann in
Schwimann, § 140 ABGB Rz 111). Die Beurteilung dieser (hier nach
den gegebenen Umständen nicht vorliegenden) Leistungsgarantien
hängt aber ganz von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß
einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Bedeutung zur
Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder
Rechtsentwicklung zukäme (4 Ob 1509/87 ua).
Es kommt daher nicht darauf an, daß entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beim derzeit nicht berufstätigen Kind die Voraussetzungen zum Besuch der Handelsakademie für Berufstätige (abgeschlossene Berufsausbildung oder Eintritt ins Berufsleben; § 75 Abs 1 lit a SchOG) vorliegen, wobei in Lehrberufen die abgeschlossene Berufsausbildung durch die Lehrabschlußprüfung ersetzt wird (Jonak-Kövesi, Das österr. Schulrecht3, § 75 SchOG Anm 1, § 59 SchOG Anm 2).Es kommt daher nicht darauf an, daß entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beim derzeit nicht berufstätigen Kind die Voraussetzungen zum Besuch der Handelsakademie für Berufstätige (abgeschlossene Berufsausbildung oder Eintritt ins Berufsleben; Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, SchOG) vorliegen, wobei in Lehrberufen die abgeschlossene Berufsausbildung durch die Lehrabschlußprüfung ersetzt wird (Jonak-Kövesi, Das österr. Schulrecht3, Paragraph 75, SchOG Anmerkung 1, Paragraph 59, SchOG Anmerkung 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01552.91.0411.000Dokumentnummer
JJT_19910411_OGH0002_0060OB01552_9100000_000