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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der IG und des ER, beide in H bei G, beide vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 13/3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2002, Zl. FA13A-12.10 H 98 - 02/11, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in H bei G, und 2. Gemeinde H bei G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 10. November 2000 begehrte die mitbeteiligte GmbH beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Abstellfläche für 30 Kraftfahrzeuge ohne Schutzdach auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde und schloss diesem Antrag Baupläne und weitere Unterlagen an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks.
In dem dem Antrag angeschlossenen Gutachten der Dr. T Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. vom 29. November 2000 über die zu erwartende Lärmsituation an den Grundgrenzen des gegenständlichen Bauplatzes, bei Realisierung des geplanten Parkplatzes mit 30 Kfz-Abstellflächen wird zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer messtechnischen Erhebung am 22. November 2000 an einem Messpunkt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführer eine derzeitige Lärmsituation, jeweils am Tag/in der Nacht, von LA,95: 52/49 dB, LA,eq: 56/52 dB und LA,01: 61/55 dB gemessen worden sei. Maßgebend für die derzeitige Lärmsituation sei vor allem der Verkehrslärm aus dem Bereich der Autobahn. Weiters prägten Verkehrslärm aus dem Bereich der Landesstraße als auch Schienenverkehrslärm die örtliche Schallsituation. Die umliegende Nachbarschaft und das gegenständliche Grundstück seien im "allgemeinen Wohngebiet" gelegen. Für diese Baulandkategorie gälten gemäß ÖNORM S 5021/T1 die folgenden Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) bzw. nachts (22:00 bis 06:00 Uhr):
Grundgeräuschpegel LA,95 (dB): 45/35 und Mittelungspegel LA,eq (dB): 55/45. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 gelte ganz allgemein als "Grenze der zumutbaren Störung" für den Beurteilungspegel LA,r eine Erhöhung um 10 dB über dem Grundgeräusch-(Basis-)pegel LA,95, wobei dieser Wert für die Summe aller vorliegenden Schallimmissionen (Summenpegel) gelte. Für den Grundgeräuschpegel sei der jeweils niedrigere Wert aus Messung und Widmungsmaß heranzuziehen. Sei das Ist-Maß der örtlichen Schallimmissionen bereits höher als der Grundgeräuschpegel + 10 dB, so dürfe durch das Hinzutreten einer neuen Schallquelle der äquivalente Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Im gegenständlichen Fall seien auf der Basis des gemessenen Grundgeräuschpegels und der Flächenwidmung für zwei Messpunkte gemäß der vorzitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 folgende Grenzwerte für den Beurteilungspegel LA,r (dB) ermittelt worden:
Tag 46, Nacht 42. Diese ermittelten Grenzwerte für den Beurteilungspegel stellten somit sicher, dass es an den angeführten Immissionspunkten zu keiner weiteren Anhebung der ortsüblichen Schallsituation komme. Es könne festgehalten werden, dass bei Einhaltung der gefundenen Grenzwerte keine weitere Erhöhung der derzeit gegebenen ortsüblichen Situation zu erwarten sei. Zusätzlich dürften die projektspezifischen Lärmimmissionen nicht über mehr als 10 dB über dem Grundgeräusch- bzw. Basispegel LA,95 laut Widmungskategorie 3, WA liegen.
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen wird im Gutachten ausgeführt, dass die Ermittlung der Emissionspegel gemäß den Planungsempfehlungen "der Parkplatzstudie des Bayerischen Umweltschutzamtes" erfolgt sei. Hiebei sei entsprechend der angeführten Studie für als "P+R-Parkplätze" anzusehende Parkplätze 0,3 Bewegungen je Stellplatz und Stunde sowohl tags als auch nachts und für die Fahrbewegungen im Freien langsame Fahrt (10 km/h) angenommen worden. Die Berechnung sei "mittels büroeigener Software 'IMMI 5.0 für Windows' in der aktuellen Version 5.011 (Computerprogramm zur Berechnung von Schallimmissionen gem. ÖAL-Richtline Nr. 28, ÖNORM S 5011, Bayerische Parkplatzlärmstudie, RVS 3.02, u.a.)" erfolgt und habe als zu erwartenden spezifischen Immissionspegel aus dem geplanten Parkplatzbetrieb, ausgewiesen als Mittelungspegel LA,eq (dB) im Immissionspunkt 1 sowohl für tags als auch für nachts 39,5 dB und am Immissionspunkt 2 sowohl tags als auch für nachts 32,0 dB ergeben. Es lasse sich der gutachtliche Schluss ziehen, dass es durch den Betrieb des gegenständlichen Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme. Weiters könne festgehalten werden, dass auch die gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 ermittelten Grenzwerte eingehalten würden. Die spezifischen Prognosepegel aus dem gegenständlichen Projekt blieben auch innerhalb der Forderung Grundgeräusch- bzw. Basispegel LA,95 + 10 dB.
Die Beschwerdeführer erstatteten gegen dieses Gutachten eine Äußerung, in der sie insbesondere ausführten, dass darin nicht berücksichtigt worden sei, dass auf Grund des Schichtbetriebes des Bauherren eine konzentrierte Lärmimmission insbesondere in den Ruhezeiten zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr auftrete.
Eine "Stellungnahme aus immissionstechnischer Sicht (Luft) hinsichtlich der Emissionen und Immissionen und Luftschadstoffe durch den Kfz-Verkehr auf der Abstellfläche" des a.Univ.- Prof. Dr. PS vom 31. Jänner 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass die aus dem Betrieb des projektierten Abstellplatzes für 30 Pkw zu erwartenden Zusatzbelastungen in messtechnisch kaum nachweisbaren Größenordnungen lägen. Der Istzustand der Luftgütewerte werde dadurch kaum verändert. Daraus könne geschlossen werden, dass durch den Betrieb des Parkplatzes keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner und keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung aufträten.
Auch dieses Gutachten stellten die Beschwerdeführer in einer Äußerung vom 30. November 2000 in Frage.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde führte am 4. Dezember 2000 eine Bauverhandlung durch, bei dieser wurde das Vorhaben namens der mitbeteiligten GmbH wie folgt spezifiziert bzw. eingeschränkt: "Die zeitliche Nutzung der Abstellflächen wird nicht für Schichtbetrieb sein. Die Nutzungszeiten werden im Wesentlichen zwischen 6 h - 22 h angegeben, dies nur werktags."
Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen insbesondere hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Geruchsemissionen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. April 2001 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten GmbH "mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und hier anliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden", gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk BauG), bewilligt. Als Auflage wurde u.a. vorgeschrieben, dass die Standplätze mit staubfreiem KRC-Material oder gleichwertigem durchlässig herzustellen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die zeitliche Nutzung der Abstellflächen nicht für Schichtbetrieb sein werde und die Nutzungszeiten mit im Wesentlichen zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben worden seien, dies nur werktags. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. April 2001 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten GmbH "mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und hier anliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden", gemäß Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 (Stmk BauG), bewilligt. Als Auflage wurde u.a. vorgeschrieben, dass die Standplätze mit staubfreiem KRC-Material oder gleichwertigem durchlässig herzustellen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die zeitliche Nutzung der Abstellflächen nicht für Schichtbetrieb sein werde und die Nutzungszeiten mit im Wesentlichen zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben worden seien, dies nur werktags.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Genehmigung des Bauansuchens erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorliege. Der Bauplatz liege nach dem gültigen Flächenwidmungsplan im allgemeinen Wohngebiet nach § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes. Eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge diene grundsätzlich den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten. Es sei aber die Frage zu untersuchen, ob die gegenständliche Anlage eine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursache. Das lärmtechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das Widmungsmaß eingehalten werde und dass es durch den Betrieb des gegenständlichen Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme. Das immissionstechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Parkplatzes keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner aufträten. Die Gutachten seien widerspruchsfrei und im Einklang mit den Denkgesetzen. Es bestehe daher kein Grund, an ihrer Schlüssigkeit und an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. In der Berufung erfolge keine Auseinandersetzung mit den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Genehmigung des Bauansuchens erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorliege. Der Bauplatz liege nach dem gültigen Flächenwidmungsplan im allgemeinen Wohngebiet nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes. Eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge diene grundsätzlich den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten. Es sei aber die Frage zu untersuchen, ob die gegenständliche Anlage eine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursache. Das lärmtechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das Widmungsmaß eingehalten werde und dass es durch den Betrieb des gegenständlichen Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme. Das immissionstechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Parkplatzes keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner aufträten. Die Gutachten seien widerspruchsfrei und im Einklang mit den Denkgesetzen. Es bestehe daher kein Grund, an ihrer Schlüssigkeit und an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. In der Berufung erfolge keine Auseinandersetzung mit den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem eingeholten Lärmgutachten vom 29. November 2000, welches mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehe und schlüssig sei, ergebe, dass es durch den Betrieb des beantragten Parkplatzes zu keiner Änderung der Ist-Situation komme und die gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 ermittelten Grenzwerte eingehalten würden. Auch aus dem immissionstechnischen Gutachten vom 31. Jänner 2001 ergebe sich, dass die zu erwartenden Zusatzbelastungen in messtechnisch kaum nachweisbaren Größenordnungen lägen und der Istzustand der Luftgüte kaum verändert werde. Diese schlüssigen Gutachten seien den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und sie hätten diesbezügliche Stellungnahmen abgegeben. Diese könnten aber an der Beweiskraft der eingeholten Gutachten nichts ändern, weil die Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Gutachten aufzeigen hätten können. Der Erstmitbeteiligten sei vorgeschrieben worden, die Zufahrtsflächen zu den Pkw-Abstellplätzen staubfrei herzustellen und die Standplätze mit staubfreiem KRC-Material oder gleichwertigem durchlässig herzustellen. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Gutachten ohne Beiziehung der Nachbarn erstellt worden wären, werde festgehalten, dass den Nachbarn kein gesetzlicher Anspruch zustehe, bei der Erstellung des Gutachtens anwesend zu sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u.a. Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u.a. Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060058.X00Im RIS seit
07.02.2006