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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §19 Z5 idF 2003/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Graz-Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2004, GZ. A 17-9.833/2004-1, betreffend Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Graz-Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2004, GZ. A 17-9.833/2004-1, betreffend Baueinstellung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige der Nachbarn Mag. BP und Dr. AH, die Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 667/14, KG W., sind, wurde am 18. März 2004 betreffend das Grundstück Nr. 205/1, EZ 60, KG W., eine örtlichen Erhebung durch einen Baukontrollor des Magistrates der Stadt G durchgeführt. In dem von diesem erstellten Erhebungsbericht wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 205/1 ein Zufahrtsweg für die Bewirtschaftung des Grundstückes errichtet werde. Dem Erhebungsbericht sind u.a. Fotos betreffend die vorgenommenen Veränderungen des Geländes auf diesem Grundstück zur Herstellung eines Weges angeschlossen.
Die angeführten Nachbarn stellten in einem Schriftsatz vom 22. März 2004 u.a. den Antrag, das Baupolizeiamt des Magistrates der Stadt G möge gemäß § 41 eine Baueinstellung verfügen. Es seien am 18. sowie am 19. März 2004 auf dem Nachbargrundstück Nr. 205/1 (sogenannte "Raketengründe") massive Erdbewegungsarbeiten durchgeführt worden. Die angeführten Nachbarn stellten in einem Schriftsatz vom 22. März 2004 u.a. den Antrag, das Baupolizeiamt des Magistrates der Stadt G möge gemäß Paragraph 41, eine Baueinstellung verfügen. Es seien am 18. sowie am 19. März 2004 auf dem Nachbargrundstück Nr. 205/1 (sogenannte "Raketengründe") massive Erdbewegungsarbeiten durchgeführt worden.
In einem Schreiben vom 29. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt G mit, dass sie einen eingeschotterten Weg auf dem angeführten Grundstück errichten ließe. Die während des Baues dieses Weges unvermeidlich anfallenden Geländeveränderungen würden nach Fertigstellung wieder in den Urzustand zurückversetzt werden.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 erließ der Stadtsenat der Stadt G gegenüber der Beschwerdeführerin den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. 205/1, KG W., gegenwärtig durchgeführten Bauarbeiten zur Veränderung des natürlichen Geländes sofort einzustellen.
Der Stadtsenat führte im Wesentlichen aus, anlässlich einer örtlichen Erhebung durch ein Organ des Baupolizeiamtes sei festgestellt worden, dass auf dem vorliegenden Grundstück Geländeveränderungen durchgeführt würden. Nach Angaben eines Vertreters der Grundeigentümerin dienten diese Geländeveränderungen der Herstellung eines Weges und sollten nach der Wegeherstellung wieder beseitigt werden. Nach Ansicht der Behörde liege, unabhängig von dem mit der Geländeveränderung verfolgten Zweck der Wegeherstellung, eine Veränderung des natürlichen Geländes eines im Bauland gelegenen Grundstückes vor, welche einer Genehmigung der Baubehörde bedürfe.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzten, wenn die Zustimmung der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke zur Vornahme der Geländeveränderung im Sinne des § 20 Z. 4 Stmk. BauG nicht vorliege, bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG seien. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Genehmigungspflicht dieser Geländeveränderung nicht, ob diese Veränderung des natürlichen Geländes auf Dauer Bestand haben solle oder nicht. Vielmehr folge aus der Formulierung des Gesetzestextes, dass jede Form der Veränderung des natürlichen Geländes, sei sie auch nur vorübergehenden Bestandes, einer Genehmigung bedürfe. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur Geländeveränderungen, die von dauerhaftem Bestand seien, einer Genehmigung bedürften, finde im Stmk. BauG keinerlei Deckung. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzten, wenn die Zustimmung der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke zur Vornahme der Geländeveränderung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG nicht vorliege, bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG seien. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Genehmigungspflicht dieser Geländeveränderung nicht, ob diese Veränderung des natürlichen Geländes auf Dauer Bestand haben solle oder nicht. Vielmehr folge aus der Formulierung des Gesetzestextes, dass jede Form der Veränderung des natürlichen Geländes, sei sie auch nur vorübergehenden Bestandes, einer Genehmigung bedürfe. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur Geländeveränderungen, die von dauerhaftem Bestand seien, einer Genehmigung bedürften, finde im Stmk. BauG keinerlei Deckung.
Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen keineswegs lediglich die Humusschichte abgetragen worden sei. Vielmehr sei aus den im Akt erliegenden Lichtbildern klar erkennbar, dass massive Einschnitte in das natürliche Gelände vorgenommen worden seien und keinesfalls bloße eine Humusschichte abgetragen worden sei. Der erstinstanzliche Baueinstellungsbescheid sei daher zu Recht ergangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 19 Z. 5 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003, sind folgende Bauvorhaben bewilligungspflichtig sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt: Gemäß Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, sind folgende Bauvorhaben bewilligungspflichtig sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
"5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen".
Gemäß § 20 Z. 4 Stmk. BauG in der angeführten Fassung sind u. a. folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig: Gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG in der angeführten Fassung sind u. a. folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:
"4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben".
Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG in der Fassung der angeführten Novelle hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG in der Fassung der angeführten Novelle hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060127.X00Im RIS seit
18.01.2006