TE OGH 1991/4/26 2Ob521/91

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*****BANK AG, ***** vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 114,528.605,66 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. November 1990, GZ 6 R 79/90-18, womit das Verfahren 1 Cg 159/89 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben; die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten

Text

Begründung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 2.4.1982 ein Darlehen in der Höhe von DM 20,500.000 und am 20.4.1983 ein weiteres in der Höhe von DM 1,500.000 eingeräumt. Mit diesen Geldbeträgen wollte der Kläger die Liegenschaft "Klinikum H*****" (Objekt ***** München) erwerben und in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufteilen und verkaufen. Zur Besicherung wurden eingetragene erstrangige Grundschulden in der Bundesrepublik Deutschland abgetreten, hinsichtlich des Darlehens über DM 1,500.000 erfolgte eine Belehnung des Grundbesitzes in München, M*****straße 4. Da dieses Geschäft nicht in der dafür vorgesehenen Zeit abgewickelt werden konnte, verpflichtete sich der Kläger in einem Vergleich vom 13.5.1985, dafür Sorge zu tragen, daß der beklagten Partei im Rahmen der Zwangsversteigerung der Objekte "Klinikum H*****" und "Forstgut H*****" ein Versteigerungserlös von mindestens DM 25 Mill. zufließe. Die Versteigerung erbrachte nur einen Erlös von DM 21,257.900, weshalb die Beklagte vom Kläger

DM 3,742.100,07 begehrte, wovon sie einen Teilbetrag von DM 300.000 zu 1 Cg 405/86 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis einklagte. Am 27.2.1987 trat Ruhen dieses Verfahrens ein.

Über die Forderungen der Beklagten wurde vor dem Bezirksgericht Salzburg am 25.2.1987 zu 11 Cg 430/87 ein Vergleich abgeschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, einen Betrag von DM 4,512.573 samt Zinsen an die Beklagte zu bezahlen.

Am 6. bzw. 7.5.1982 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von DM 14 Mill. wobei DM 1 Mill. zur Abgeltung der auflaufenden Zinsen einbehalten und nur ein Betrag von DM 13 Mill. an den Kläger ausbezahlt wurde. Zur Besicherung dieses Darlehens wurden bereits eingetragene erstrangige Grundschulden bezogen auf die Liegenschaft "***** München, A*****straße 12", abgetreten. Mit diesem Darlehen erwarb der Kläger die Anwartschaft auf das Erbbaurecht an der oben bezeichneten Liegenschaft. Dieses Recht verkaufte er in der Folge an seine Tochter.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung von S 114,528.605,50 mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung österreichischer Deviseninländer gewesen zu sein. Die Österreichische Nationalbank habe in der Folge die erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligungen versagt, sodaß die Darlehensverträge nichtig seien. Die Vereinbarung vom 13.5.1985, in der er sich verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, daß der Beklagten aus der Zwangsversteigerung der Objekte H***** ein Erlös von mindestens DM 25 Mill. zufließe, habe ebenfalls gegen das österreichische Devisengesetz verstoßen; dies gelte auch für den vor dem Bezirksgericht Salzburg abgeschlossenen Vergleich. Die Österreichische Nationalbank habe lediglich die Bewilligung für die Bezahlung eines Betrages von DM 500.000 aus diesem Vergleich erteilt. Sämtliche mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte seien gemäß § 22 DevG nichtig. Dies habe zur Folge, daß jeder Vertragsteil zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, verpflichtet sei. Insgesamt habe der Kläger mehr als die Darlehensvaluta an die Beklagte bezahlt, weshalb die Beklagte insoweit bereichert sei.

Hinsichtlich des Darlehens vom 12.5.1982 über DM 20,5 Mill. sei eine Überzahlung von DM 3,084.622,34 und eine weitere in der Höhe von DM 3,327.791,72 erfolgt. Betreffend das Darlehen von DM 1,5 Mill. sei eine Überzahlung von DM 242.475 geleistet worden. Hinsichtlich des Darlehens über DM 14 Mill. ergebe sich ein Saldo zugunsten der beklagten Partei von DM 5,830.609,56; bei Berücksichtigung sämtlicher Darlehen errechne sich zum 10.8.1984 ein Saldo von DM 824.279,50 zugunsten des Klägers.

In der Zeit vom 5.9.1984 bis 5.8.1985 seien weitere Zahlungen geleistet worden, per 5.8.1985 ergebe sich eine zusätzliche Überzahlung von DM 697.026,26. Die Beklagte sei daher insgesamt um DM 1,521.305,76, was einem Betrag von ÖS 10,649.140,32 entspreche, ungerechtfertigt bereichert.

Weiters habe die Beklagte die Zwangsversteigerung des "Hotels A*****" eingeleitet, obwohl eine devisenbehördliche Bewilligung für das Darlehen gefehlt und die Forderung noch nicht fällig gewesen sei. Der Kläger habe dadurch der Beklagten S 433.241,80 an Prozeß- und Exekutionskosten zu ersetzen gehabt, ihm selbst seien Kosten in der Höhe von ÖS 1,224.876,10 entstanden.

Weiters brachte der Kläger vor, seiner Tochter Sabine H***** das Objekt "Hotel A*****" zu einem Kaufpreis von DM 9,1 Mill. verkauft zu haben. Sabine H***** habe dem Kläger sämtliche ihr gegenüber der Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche abgetreten.

Im Exekutionsverfahren (Zwangsversteigerung des Objektes "Hotel A*****") seien der Beklagten DM 13,076.182,29 zugeflossen, DM 42.262,15 seien an restlichen Verfahrenskosten einbehalten worden. Darüber hinaus habe Sabine H***** per 30.6.1986 DM 275.659,10 und in der Zeit vom 7.7.1986 bis 18.5.1988 Rückzahlungen in der Höhe von DM 1,300.783,82 geleistet.

Aus dem Gesamtkomplex "Hotel A*****" ergäben sich somit weitere Rückforderungsansprüche in der Höhe von ÖS 102,221.347,34.

Die Beklagte bestritt und wendete unter anderem ein, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht österreichischer Deviseninländer gewesen; der Bescheid der Österreichischen Nationalbank betreffe nicht die gegenständlichen Darlehen, sondern bloß den Vergleich vor dem Bezirksgericht Salzburg. Leistungen von Sabine H***** könnten nicht zurückgefordert werden, da diese österreichische Devisenausländerin sei. Überdies komme nicht österreichisches Recht zur Anwendung, was zur Folge habe, daß ein unter Verstoß gegen das österreichische Devisengesetz vom österreichischen Deviseninländer in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Darlehensvertrag wirksam sei. Es sei auch nicht richtig, daß der Kläger die Darlehensvaluta zur Gänze zurückbezahlt habe.

Überdies habe der Kläger die Beklagte nicht darauf aufmerksam gemacht, daß er österreichischer Deviseninländer sei, er habe vielmehr erklärt, in Deutschland seinen Wohnsitz zu haben. Der Kläger hätte die Beklagte im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf aufmerksam machen müssen. Da er dies schuldhaft unterlassen habe, stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zu, der compensando eingewendet werde.

Mit Zwischenurteil vom 2.1.1990 stellte das Erstgericht fest, "daß die streitgegenständlichen Darlehensverträge außerhalb der Republik Österreich einschließlich der Auszahlung der Darlehensvaluta und einschließlich der darauf geleisteten Rückzahlungen wirksam sind und wirksam bleiben".

Aus Anlaß der Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück; die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht stellte durch Einsichtnahme in den Akt 1 Cg 339/86 (= 1 Cg 158/89) des KG Ried im Innkreis fest, daß in diesem Verfahren die klagende Hypothekenbank (Beklagte des vorliegenden Verfahrens 1 Cg 159/89) vom Beklagten (Kläger des Verfahrens 1 Cg 159/89) die Bezahlung eines Betrages von DM 500.000 sA mit dem Vorbringen, sie habe gemäß Darlehensurkunde vom 7.5.1982 dem Beklagten ein Darlehen über DM 14 Mill. gewährt, ein Betrag von DM 9,270.576,36 sei offen, vorerst werde nur ein Kapitalsteilbetrag von DM 500.000 geltend gemacht, begehrte.

Nach Bestreitung durch den Beklagten trat am 26.2.1987 Ruhen des Verfahrens ein. Am 27.4.1989 beantragte der Beklagte die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens, am selben Tag wurde die als Widerklage zu 1 Cg 339/86 bezeichnete vorliegende Klage eingebracht.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 7.6.1989 brachte die klagende Hypothekenbank im Verfahren zu 1 Cg 339/86 vor, daß durch Versteigerung des Objektes A***** der geltend gemachte Anspruch erledigt sei, die angefallenen Kosten habe der Beklagte bezahlt. Das Klagebegehren werde daher auf die seit dem Fortsetzungsantrag des Beklagten angefallenen Kosten eingeschränkt.

In der folgenden Verhandlung vom 3.10.1989 wurde dieser Schriftsatz vorgetragen und vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die fehlende inländische Gerichtsbarkeit sei in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen und führe zur Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens. Nach der herrschenden "Indikationstheorie" stelle das Vorliegen einer örtlichen Zuständigkeit lediglich einen Anhaltspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit dar; fehle es an einer inländischen Anknüpfung, so sei trotz des Vorliegens eines inländischen Zuständigkeitstatbestandes die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.

Zwar bilde der vom Kläger geltend gemachte Gerichtsstand der Widerklage ein Indiz für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit, doch sei zu prüfen, ob die durch den Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreiche und ob nicht weitere Umstände für oder gegen die inländische Gerichtsbarkeit sprächen. Da der Klagsanspruch im Verfahren zu 1 Cg 339/86 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis zum Zeitpunkt der Fortsetzung des ruhenden Verfahrens bereits durch Erfüllung erloschen war, bilde dieses Verfahren bloß eine formelle Hülse, um die vorliegende Klage als "Widerklage" einbringen zu können und um überhaupt einen Gerichtsstand in Österreich "konstruieren" zu können.

Bedenke man weiters, daß der Rechtsstreit die Gewährung von Darlehen einer deutschen Bank zur Finanzierung von Immobilienprojekten des Klägers in Deutschland sowie die Sicherstellung dieser Darlehen auf deutschen Liegenschaften und deren zwangsweise Verwertung betreffe, so liege der einzige Inlandsbezug dieser Rechtssache darin, daß der Darlehensnehmer nach seinen Behauptungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung österreichischer Deviseninländer war und die Österreichische Nationalbank eine devisenbehördliche Bewilligung nicht erteilte. Dieser Inlandsbezug reiche jedoch nicht aus, um die Rechtssache der österreichischen Judikatur zu unterstellen, zumal gemäß Art. VIII Abschnitt 2 IWF-Abkommen, BGBl. 1978/189 auch bei ausländischer Jurisdiktion ein gewisser Schutz österreichischer Währungsinteressen gewährt sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung zu entscheiden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat "Rekursmitteilung" erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht  erkannt, daß nach nunmehr

herrschender Lehre und Rechtsprechung die inländische

Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen besteht, die

durch positiv-gesetzliche Anorndung, durch völkerrechtliche

Regeln oder zufolge eines durch die inländischen

Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland

vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Wenn zwar ein

inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende

Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist trotzdem die inländische

Gerichtsbarkeit zu verneinen (SZ 55/95 = EvBl. 1983/13 =

JBl. 1983, 541 = ZfRV 1983, 147). Besteht eine ausreichende

inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen

Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein

inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer

hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die

inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (SZ 62/101 =

JBl. 1990, 396 = RdW 1989, 371; SZ 60/277 = JBl 1989, 48;

SZ 60/164 = EvBl. 1988/33 = RZ 1988, 88 ua; siehe auch Pfersmann,

Bemerkenswertes aus der SZ 60, ÖJZ 1991, 123; derselbe, Entscheidungsbesprechung JBl. 1990, 397 jeweils mwN). Das Vorliegen eines Gerichtsstandes markiert bereits eine gewisse Inlandsbeziehung, deren Ausreichen für die Rechtfertigung der inländischen Jurisdiktion primär zu prüfen und die dann allenfalls durch eine weitere Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist (Schwimann, Entscheidungsbesprechung JBl. 1989, 50 f).

Auch der Gerichtsstand der Widerklage indiziert das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (JBl. 1989, 58; Schwimann, Örtliche Zuständigkeit und "inländische Gerichtsbarkeit"; RdW 1985, 332 ff [335 FN 22]).

Im vorliegenden Fall waren jedenfalls zum Zeitpunkte der Klagseinbringung die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand der Widerklage (§ 96 JN) gegeben. Es bestand ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage, das Gericht der Vorklage konnte für die Widerklage wenigstens durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden und war die Vorklage dem Beklagten bereits zugestellt, aber die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen. Zum Zeitpunkte der Einbringung der hier zu beurteilenden Klage hatte die Klägerin des Vorprozesses noch nicht einmal vorgebracht, daß ihre Forderung bereits erloschen sei. Es ist daher die Indizwirkung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund des Gerichtsstands der Widerklage gegeben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber auch eine darüber hinausgehende weitere ausreichende Inlandsbeziehung gegeben. Wohl würde der inländische Wohnsitz des Klägers für sich allein keine

ausreichende Inlandsbeziehung herstellen (SZ 62/101 =

JBl. 1990, 396 = RdW 1989, 371). Im vorliegenden Fall ist aber zu

beurteilen, ob der Kläger österreichischer Deviseninländer war, ob die Österreichische Nationalbank die devisenbehördliche Bewilligung der mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verweigerte und ob und welchen Einfluß dieser Umstand auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge hat. Die Fragen der Deviseninländereigenschaft des Klägers und der devisenbehördlichen Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank stellen nach Ansicht des erkennenden Senates im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand der Widerklage eine ausreichende Inlandsbeziehung dar, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Es war daher dem Rekurs des Klägers Folge zu geben, das Berufungsgericht wird über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.

Anmerkung

E25924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00521.91.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19910426_OGH0002_0020OB00521_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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