Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dipl.Ing.Marguerit Z*****, Architektin, ***** vertreten durch Mag.Dr.Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vollzuges einer bewilligten Streitanmerkung, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 28.September 1990, GZ R 395/90, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 GBG, der nach Lehre (Feil, Grundbuchsgesetz 136) und Rechtsprechung (SZ 20/70) auch für Streitanmerkungen gilt, sind Eintragungen in das Grundbuch nur gegen eine im Grundbuch als dinglich berechtigt eingetragene Person zulässig. Nur die Erfüllung dieser Voraussetzung war vom Erstgericht, das von dem die Streitanmerkung bewilligenden Prozeßgericht um den Vollzug ersucht worden war, zu prüfen (§ 94 Abs 2 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 1 GBG; siehe auch Bartsch, Grundbuchsrecht7 89) und wurde vom Rekursgericht im Hinblick auf den im maßgebenden Zeitpunkt (gemäß § 93 GBG Zeitpunkt des Einlangens des Vollzugsersuchens beim Grundbuchsgericht) bereits eingetretenen Eigentümerwechsel zutreffend verneint.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, GBG, der nach Lehre (Feil, Grundbuchsgesetz 136) und Rechtsprechung (SZ 20/70) auch für Streitanmerkungen gilt, sind Eintragungen in das Grundbuch nur gegen eine im Grundbuch als dinglich berechtigt eingetragene Person zulässig. Nur die Erfüllung dieser Voraussetzung war vom Erstgericht, das von dem die Streitanmerkung bewilligenden Prozeßgericht um den Vollzug ersucht worden war, zu prüfen (Paragraph 94, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG; siehe auch Bartsch, Grundbuchsrecht7 89) und wurde vom Rekursgericht im Hinblick auf den im maßgebenden Zeitpunkt (gemäß Paragraph 93, GBG Zeitpunkt des Einlangens des Vollzugsersuchens beim Grundbuchsgericht) bereits eingetretenen Eigentümerwechsel zutreffend verneint.
Auf die Folgen des allfälligen Verstoßes gegen das von der Rechtsmittelwerberin mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO bzw. die allfällige Ausnützung des (ebenfalls auf Grund einstweiliger Verfügung) gerichtlich hinterlegten Rangordnungsbeschlusses (betreffend die beabsichtigte Veräußerung) kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Eintragung der bewilligten Streitanmerkung nicht an, weil die mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie mit dem Rangordnungsbeschluß verbundenen Rechtswirkungen unabhängig von der bewilligten Streitanmerkung eintreten würden. Demgemäß hat auch die Bestimmung des § 384 Abs 3 EO, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, für die Entscheidung dieser Rechtssache keine Bedeutung.Auf die Folgen des allfälligen Verstoßes gegen das von der Rechtsmittelwerberin mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO bzw. die allfällige Ausnützung des (ebenfalls auf Grund einstweiliger Verfügung) gerichtlich hinterlegten Rangordnungsbeschlusses (betreffend die beabsichtigte Veräußerung) kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Eintragung der bewilligten Streitanmerkung nicht an, weil die mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie mit dem Rangordnungsbeschluß verbundenen Rechtswirkungen unabhängig von der bewilligten Streitanmerkung eintreten würden. Demgemäß hat auch die Bestimmung des Paragraph 384, Absatz 3, EO, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, für die Entscheidung dieser Rechtssache keine Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01048.9.0430.000Dokumentnummer
JJT_19910430_OGH0002_0050OB01048_9000000_000