TE OGH 1991/5/8 9ObA80/91

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rober Renner und Franz Kulf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Ö***** R*****, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 888.119,30 brutto sA (im Revisionsverfahren S 866.758,30 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Jänner 1991, GZ 8 Ra 79/90-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 1990, GZ 34 Cga 28/89-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.068,20 (darin S 3.344,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Gutachten eines Sachverständigen ist hinsichtlich seiner sachkundigen tatsächlichen Feststellungen einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entzogen; diese Frage gehört ebenso wie jene, ob das eingeholte Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger auf Grund des gegenüber seinem Vorgesetzten und in Gegenwart der Sekretärin am 20. Februar 1984 erhobenen Vorwurfs "ich habe nicht gewußt, Herr Intendant, daß Sie so ein perfekter Lügner sind", im Sinne des § 27 Z 6 AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers, er sei der Meinung gewesen, es habe kein Dienstverhältnis zur Beklagten mehr bestanden und die Äußerung sei ohnehin außerhalb des Dienstes gefallen, entgegenzuhalten, daß es im Hinblick auf die Intensität und die Ehrverletzung der (vorsätzlichen) Beleidigung keine Rolle spielt, ob diese während des Dienstes oder - wie hier - anläßlich einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Graz gefallen ist. Dem Kläger ist der Beweis des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen, den er zu erbringen gehabt hätte (9 Ob A 195/88), nicht gelungen.

Wohl trifft es zu, daß der Oberste Gerichshof seine seinerzeitige Rechtsansicht, daß die Rechtskraft des Zustimmungsbescheides (§ 8 Abs 2 IEG) für den Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich sei (Arb 6.569 ua), nicht aufrechterhalten hat (Arb 10.382 mwH), doch entsprach es schon der ursprünglichen Rechtsauffassung, daß der Dienstgeber hiebei das Risiko der Behebung des Bescheides im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren in Kauf zu nehmen habe. Abgesehen davon, daß die Vorinstanzen

ohnehin - unanfechtbar - feststellten, daß diesbezüglich kein maßgeblicher Irrtum des Klägers feststellbar gewesen sei, zeigt das Vorgehen des Klägers, daß auch er selbst von einem Weiterbestehen des Dienstverhältnisses ausgegangen ist. So hat er etwa - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend

aufzeigte - bereits mit Klage vom 12. September 1983 die Feststellung begehrt, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses unwirksam sei und sein Dienstverhältnis über den 30. September 1983 hinaus aufrecht fortbestehe (34 Cga 44/88 des Erstgerichtes). Sein Einwand, er sei der Meinung gewesen, nicht mehr Dienstnehmer der beklagten Partei zu sein, widerspricht sohin schon seinem eigenen Vorgehen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E25785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00080.91.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19910508_OGH0002_009OBA00080_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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