Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Robert Renner und Franz Kulf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Claus BRENDL, Burtenbach, Weinbergstraße 10, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien wider die beklagte Partei EUROCLIMA Apparatebau Gesellschaft mbH, Sillian, Industriezone, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 38.275,-- und S 400.674,72 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 5.000,--) über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei vom 4.April 1991 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.Juni 1990, 9 Ob A 145/90, wird in Punkt 1., lit. b und Punkt 2. dahin berichtigt, daß es wie folgt zu lauten hat:Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.Juni 1990, 9 Ob A 145/90, wird in Punkt 1., Litera b und Punkt 2. dahin berichtigt, daß es wie folgt zu lauten hat:
"1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger einschließlich der in Punkt II. 1. des Ersturteils festgestellten Hauptsachenbeträge"1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger einschließlich der in Punkt römisch zwei. 1. des Ersturteils festgestellten Hauptsachenbeträge
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Infolge eines Rechenfehlers blieb bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers der Betrag von S 42.795,20 (netto) an Arbeitslosengeld unberücksichtigt, um den der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz vom 6.12.1988, ON 29, eingeschränkt hatte. Da der Saldo zwischen Bruttozuspruch und Nettoabzug gemäß Punkt 1. lit. b nicht bekannt ist, ist die Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens nur aus den Bruttobeträgen errechnet.Infolge eines Rechenfehlers blieb bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers der Betrag von S 42.795,20 (netto) an Arbeitslosengeld unberücksichtigt, um den der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz vom 6.12.1988, ON 29, eingeschränkt hatte. Da der Saldo zwischen Bruttozuspruch und Nettoabzug gemäß Punkt 1. Litera b, nicht bekannt ist, ist die Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens nur aus den Bruttobeträgen errechnet.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00145.9.0508.000Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_009OBA00145_9000000_000