TE Vwgh Beschluss 2005/12/20 2005/04/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs3;
FERG 2001 §5 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in den Beschwerdesachen der ATV Privatfernseh-GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, 1.) gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004, GZ 611.003/0023- BKS/2004, und 2.) gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004, GZ 611.003/0035- BKS/2004, jeweils betreffend Recht auf Kurzberichterstattung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1.

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004 wurde über Antrag des ORF wie folgt entschieden:

"I.

1. Der ORF hat gemäß § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga. 1. Der ORF hat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen: 2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß Paragraph 5, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Gemäß § 5 Abs. 5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes 1.2. 3. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes 1.2.

4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. 4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 5, Absatz 4, i. römisch fünf.m. Paragraph 5, Absatz eins, FERG abgewiesen.

b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 5, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, FERG abgewiesen.

II. römisch zwei.

Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß § 59 Abs. 1 AVG gesondert abgesprochen werden." Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG gesondert abgesprochen werden."

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 1317/04, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier unter der Zl. 2005/04/0126 protokolliert. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 1317/04, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier unter der Zl. 2005/04/0126 protokolliert.

2.

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. September 2004 wurde über Antrag des ORF wie folgt entschieden:

"I.

1. Der ORF hat gem. § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über 1. Der ORF hat gem. Paragraph 5, Absatz eins, FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über

a) den Supercup

  1. b)Litera b
    die Spiele des Hallen-Cups
  2. c)Litera c
    die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde
  3. d)Litera d
    die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, soweit sie Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Premiere Fernsehen GmbH & Co KG vom 15.6.2004 sind.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gem. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher unter Spruchpunkt I.1. genannten Fußballspiele der Spielzeiten 2004/05, 2005/06 und 2006/07 zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen: 2. Premiere Fernsehen GmbH ist gem. Paragraph 5, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher unter Spruchpunkt römisch eins.1. genannten Fußballspiele der Spielzeiten 2004/05, 2005/06 und 2006/07 zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag eines Bewerbes und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet ist, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele der Red Zac Erste Liga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. Hinsichtlich der Spiele des Stiegl-Cups wird der Antrag abgewiesen, soweit er sich auf die erste und zweite Runde bezieht. 3. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet ist, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele der Red Zac Erste Liga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gem. Paragraph 5, Absatz eins, FERG abgewiesen. Hinsichtlich der Spiele des Stiegl-Cups wird der Antrag abgewiesen, soweit er sich auf die erste und zweite Runde bezieht.

4. Es wird gemäß § 5 Abs. 5 FERG festgestellt, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über den Supercup am 9. Juli 2004 unter den Bedingungen des Punktes 1.2. hatte. 4. Es wird gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG festgestellt, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über den Supercup am 9. Juli 2004 unter den Bedingungen des Punktes 1.2. hatte.

5. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet war, die Signale sämtlicher Bewerbspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga 2004/05 im Zeitraum vom 9. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates gem. § 5 Abs. 4 FERG zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. 5. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet war, die Signale sämtlicher Bewerbspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga 2004/05 im Zeitraum vom 9. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates gem. Paragraph 5, Absatz 4, FERG zur Verfügung zu stellen, wird gem. Paragraph 5, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, FERG abgewiesen.

II. römisch zwei.

1. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallen Cup sowie des Supercups zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. 1. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallen Cup sowie des Supercups zur Verfügung zu stellen, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 5, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, FERG abgewiesen.

2. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs Red Zac Erste Liga 2004/05 sowie des Supercups zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen." 2. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs Red Zac Erste Liga 2004/05 sowie des Supercups zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 5, Absatz 5, i. römisch fünf.m. Paragraph 5, Absatz eins, FERG abgewiesen."

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 1599/04, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier unter der Zl. 2005/04/0127 protokolliert. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 1599/04, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier unter der Zl. 2005/04/0127 protokolliert.

3.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004 wie folgt in ihren Rechten verletzt:

"1.

Durch die Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs 1 FERG über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile-Bundesliga zugunsten des ORF erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre erworbenen Ausstrahlungsrechte ohne einen aus der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF resultierenden Werteverlust ausüben zu können. Die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF in Bezug auf die Bundesliga hat eine unverhältnismä-ßige Entwertung der Lizenzrechte der Beschwerdeführerin zur Folge. Durch die Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FERG über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile-Bundesliga zugunsten des ORF erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre erworbenen Ausstrahlungsrechte ohne einen aus der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF resultierenden Werteverlust ausüben zu können. Die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF in Bezug auf die Bundesliga hat eine unverhältnismä-ßige Entwertung der Lizenzrechte der Beschwerdeführerin zur Folge.

2.

Der Bescheid GZ 611.003/0023-BKS/2004 des Bundeskommunikationssenates sprach unter Punkt I.2.b) darüber ab, dass die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spieltag betrage und sich nach der Länge der Zeit bemesse, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt eines Spieltages zu vermitteln. Der Bescheid GZ 611.003/0023-BKS/2004 des Bundeskommunikationssenates sprach unter Punkt römisch eins.2.b) darüber ab, dass die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spieltag betrage und sich nach der Länge der Zeit bemesse, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt eines Spieltages zu vermitteln.

Die Beschwerdeführerin wird hier speziell in ihrem Recht verletzt, ihre erworbenen Ausstrahlungsrechte ohne der Einschränkung der Kurzberichterstattung von bis zu 90 Sekunden pro Spieltag durch den ORF und ohne den daraus resultierenden Werteverlust wahrnehmen zu können.

3.

Spruchpunkt I.2.c) des angefochtenen Bescheides 611.003/0023- BKS/2004 beinhaltet den Ausspruch, dass die Sendung des Kurzberichts nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GesmbH erfolgen dürfe. Spruchpunkt römisch eins.2.c) des angefochtenen Bescheides 611.003/0023- BKS/2004 beinhaltet den Ausspruch, dass die Sendung des Kurzberichts nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GesmbH erfolgen dürfe.

Der Bundeskommunikationssenat sieht die Beschwerdeführerin somit nicht als im gegenständlichen Verfahren betroffen an und in der Folge stellt er auch den frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausstrahlung des Kurzberichtes durch den ORF gemäß § 5 Abs 3 letzter Satz FERG nicht auf die Beschwerdeführerin ab. So kommt es zu der paradoxen Situation, dass der ORF ein Recht auf Sendung des Kurzberichtes vor der Beschwerdeführerin erhält, da die Beschwerdeführerin an eine Karenzzeit in Bezug auf die Ausstrahlung der Bundesliga von Premiere Fernsehen GesmbH gebunden ist. Der Bundeskommunikationssenat sieht die Beschwerdeführerin somit nicht als im gegenständlichen Verfahren betroffen an und in der Folge stellt er auch den frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausstrahlung des Kurzberichtes durch den ORF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz FERG nicht auf die Beschwerdeführerin ab. So kommt es zu der paradoxen Situation, dass der ORF ein Recht auf Sendung des Kurzberichtes vor der Beschwerdeführerin erhält, da die Beschwerdeführerin an eine Karenzzeit in Bezug auf die Ausstrahlung der Bundesliga von Premiere Fernsehen GesmbH gebunden ist.

Durch das Nichtabstellen des frühest möglichen Ausstrahlungszeitpunktes des Kurzberichtes durch den ORF auf den Beginn der Sendung des Ereignisses durch die Beschwerde-führerin gemäß § 5 Abs 3 letzter Satz FERG sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre durch die Sublizenzvereinbarung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG erworbenen Ausstrahlungsrechte auch als erster im Free-TV wahrnehmen zu können. " Durch das Nichtabstellen des frühest möglichen Ausstrahlungszeitpunktes des Kurzberichtes durch den ORF auf den Beginn der Sendung des Ereignisses durch die Beschwerde-führerin gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz FERG sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre durch die Sublizenzvereinbarung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG erworbenen Ausstrahlungsrechte auch als erster im Free-TV wahrnehmen zu können. "

Durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004 erachtet sich die Beschwerdeführerin in folgenden Rechten verletzt:

"1.

Durch die Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 1 FERG über sämtliche Fußballspiele im Rahmen des Super Cups, der Spiele des Hallencups, der Spiele des Stiegl Cups ab der dritten Runde sowie der Spiele des UEFA-Intertoto-Cups im angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre erworbenen Ausstrahlungsrechte ohne einen aus der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF resultierenden Werteverlust ausüben zu können. Die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF in Bezug auf die obzitierten Spiele hat eine unverhältnismäßige Entwertung der Lizenzrechte der Beschwerdeführerin zur Folge. Durch die Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FERG über sämtliche Fußballspiele im Rahmen des Super Cups, der Spiele des Hallencups, der Spiele des Stiegl Cups ab der dritten Runde sowie der Spiele des UEFA-Intertoto-Cups im angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre erworbenen Ausstrahlungsrechte ohne einen aus der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF resultierenden Werteverlust ausüben zu können. Die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes an den ORF in Bezug auf die obzitierten Spiele hat eine unverhältnismäßige Entwertung der Lizenzrechte der Beschwerdeführerin zur Folge.

2.

Der Bescheid Zl. 611.003/0035-BKS/2004 des Bundeskommunikationssenates sprach unter Punkt I.1.2.b. darüber ab, dass die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spieltag betrage und sich nach der Länge der Zeit bemesse, die notwendig sei, um einen nachrichtenmäßigen Informationsgehalt eines Spieltages zu vermitteln. Der Bescheid Zl. 611.003/0035-BKS/2004 des Bundeskommunikationssenates sprach unter Punkt römisch eins.1.2.b. darüber ab, dass die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spieltag betrage und sich nach der Länge der Zeit bemesse, die notwendig sei, um einen nachrichtenmäßigen Informationsgehalt eines Spieltages zu vermitteln.

Die Beschwerdeführerin wird hier speziell in ihrem Recht verletzt, ihre rechtsgeschäftlich erworbenen Ausstrahlungsrechte ohne der Einschränkung der Kurzberichterstattung von bis zu 90 Sekunden pro Spieltag durch den ORF und ohne den daraus resultierenden Werteverlust wahrnehmen zu können.

3.

Spruchpunkt I.2.c. des angefochtenen Bescheides 611.003/0035- BKS/2004 beinhaltet den Ausspruch, dass die Sendung des Kurzberichtes nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GesmbH erfolgen dürfe. Spruchpunkt römisch eins.2.c. des angefochtenen Bescheides 611.003/0035- BKS/2004 beinhaltet den Ausspruch, dass die Sendung des Kurzberichtes nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GesmbH erfolgen dürfe.

Der Bundeskommunikationssenat sieht die Beschwerdeführerin somit nicht als im gegenständlichen Verfahren betroffen an und in der Folge stellt er auch den frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausstrahlung des Kurzberichtes durch den ORF gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz FERG nicht auf die Beschwerdeführerin ab. So kommt es zu der paradoxen Situation, dass der ORF ein Recht auf Sendung des Kurzberichtes vor der Beschwerdeführerin erhält, da die Beschwerdeführerin oft nicht über die Möglichkeit der Ausstrahlung der obgenannten Spiele gleichzeitig mit der Premiere Fernsehen GesmbH verfügt (dazu Näheres unter Pkt. IV.1.4). Der Bundeskommunikationssenat sieht die Beschwerdeführerin somit nicht als im gegenständlichen Verfahren betroffen an und in der Folge stellt er auch den frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausstrahlung des Kurzberichtes durch den ORF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz FERG nicht auf die Beschwerdeführerin ab. So kommt es zu der paradoxen Situation, dass der ORF ein Recht auf Sendung des Kurzberichtes vor der Beschwerdeführerin erhält, da die Beschwerdeführerin oft nicht über die Möglichkeit der Ausstrahlung der obgenannten Spiele gleichzeitig mit der Premiere Fernsehen GesmbH verfügt (dazu Näheres unter Pkt. römisch vier.1.4).

Durch das Nichtabstellen des frühest möglichen Ausstrahlungszeitpunktes des Kurzberichtes durch den ORF auf den Beginn der Sendung des Ereignisses durch die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz FERG sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre durch die Sublizenzvereinbarung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG erworbenen Ausstrahlungsrechte auch als erste im Free-TV wahrnehmen zu können." Durch das Nichtabstellen des frühest möglichen Ausstrahlungszeitpunktes des Kurzberichtes durch den ORF auf den Beginn der Sendung des Ereignisses durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz FERG sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ihre durch die Sublizenzvereinbarung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG erworbenen Ausstrahlungsrechte auch als erste im Free-TV wahrnehmen zu können."

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die angefochtenen Bescheide beziehen sich lediglich insoferne auf die Beschwerdeführerin, als darin der Antrag des ORF, die Beschwerdeführerin zur Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes zu verpflichten, abgewiesen wurde. Sie verfügen jedoch keine wie immer geartete Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Vielmehr verpflichten sie ausschließlich die Premiere Fernsehen GmbH, dem ORF ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass Premiere Fernsehen GmbH nicht verpflichtet wird, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht spruchgemäß einzuräumen, vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtsstellung, deren Verletzung sie im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könnte.

Die Beschwerde war daher wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040126.X00

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten