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L26002 Lehrer/innen Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W in L, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 2001, Zl. 6-AP-2/281-2001, betreffend die Parteistellung in einem Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: Mag. T in L, vertreten durch die Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
Die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. wurde im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten (im Folgenden kurz: LSR), 2. Stück/2000, ausgeschrieben. Um diese Stelle haben sich fünf Landeslehrer, darunter die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, beworben. Das Kollegium des zuständigen Bezirksschulrates V. hat für die Besetzung dieser Leiterstelle in seiner Sitzung vom 22. November 2000 mit Stimmenmehrheit einen aus drei Personen bestehenden Reihungsvorschlag erstattet. Die Mitbeteiligte war an erster Stelle gereiht. Die Beschwerdeführerin war in den Reihungsvorschlag nicht aufgenommen worden.Die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. wurde im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten (im Folgenden kurz: LSR), 2. Stück/2000, ausgeschrieben. Um diese Stelle haben sich fünf Landeslehrer, darunter die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, beworben. Das Kollegium des zuständigen Bezirksschulrates römisch fünf. hat für die Besetzung dieser Leiterstelle in seiner Sitzung vom 22. November 2000 mit Stimmenmehrheit einen aus drei Personen bestehenden Reihungsvorschlag erstattet. Die Mitbeteiligte war an erster Stelle gereiht. Die Beschwerdeführerin war in den Reihungsvorschlag nicht aufgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin gab hiezu am 6. Februar 2001 eine Stellungnahme ab, dass sie (neben einem anderen Bewerber) als Einzige die Lehrbefähigung für beide Unterrichtssprachen (Deutsch und Slowenisch) aufweise, was für die Bestellung zum Leiter einer im zweisprachigen Gebiet liegenden Schule eine Qualifikationsvoraussetzung sei. Bewerber, die diese Befähigung nicht hätten, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie hätte daher in den Dreiervorschlag aufgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr Parteistellung zuzuerkennen und bescheidmäßig abzusprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid war die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. der Mitbeteiligten mit Wirkung vom 1. Mai 2001 zunächst befristet bis 31. Dezember 2004 verliehen worden. Die Bewerbungsgesuche der zweit- und drittgereihten Bewerber waren abgewiesen, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung war "zurückgewiesen" worden.
Zur Begründung der "Zurückweisung" führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in den Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates V. aufgenommen worden, weshalb ihr im Verfahren zur Nachbesetzung der schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zugekommen und sie daher auch nicht zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher zurückzuweisen gewesen.Zur Begründung der "Zurückweisung" führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in den Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates römisch fünf. aufgenommen worden, weshalb ihr im Verfahren zur Nachbesetzung der schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zugekommen und sie daher auch nicht zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom 24. September 2002, B 968/01, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerdeführerin ergänzte nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde. Sie erachtet sich in ihrem Recht "auf Zuerkennung der Parteienstellung im Verfahren zur Besetzung der Leiterstelle an der Volksschule L" verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und darin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu sie wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit, in eventu wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, dessen Abs. 7 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, lautet auszugsweise: Paragraph 26, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, dessen Absatz 7, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, lautet auszugsweise:
...
9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
§ 26a Abs. 1 des LDG 1984, eingefügt durch die Novelle Paragraph 26 a, Absatz eins, des LDG 1984, eingefügt durch die Novelle
BGBl. Nr. 329/1996, lautet (in der Fassung dieser Novelle):Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, lautet (in der Fassung dieser Novelle):
"Ernennung von Schulleitern
§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben."Paragraph 26 a, (1) Vor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben."
Das nach seinem § 29 Abs. 1 am 1. Jänner 2001 in Kraft getretene Kärntner Landeslehrergesetz (K-LG), LGBl. Nr. 80/2000 in der Stammfassung, lautet auszugsweise:Das nach seinem Paragraph 29, Absatz eins, am 1. Jänner 2001 in Kraft getretene Kärntner Landeslehrergesetz (K-LG), Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000, in der Stammfassung, lautet auszugsweise:
"1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Paragraph eins
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz - ausgenommen der 4. Abschnitt - findet auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen (Landeslehrer) Anwendung.
§ 2 Paragraph 2
Aufgaben der Landesregierung
Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer obliegt - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird - der Landesregierung.
§ 5 Paragraph 5
Aufgaben des unabhängigen Verwaltungssenates
Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen
gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt
werden (§ 26a LDG 1984).werden (Paragraph 26 a, LDG 1984).
§ 6 Paragraph 6
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
a) im Falle von Landeslehrern für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen und für Polytechnische Schulen vom Kollegium des Bezirksschulrates ...
5. Abschnitt
Ernennung von Schulleitern
§ 22 Paragraph 22
Zusätzliche Auswahlkriterien, Verfahrensschritte
a) die Beurteilung der in § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorgegebenen Kriterien; a) die Beurteilung der in Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 vorgegebenen Kriterien;
b) die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der Ergebnisse von psychologischen Eignungstests, die hiefür geeignet sind,
c) die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie;
d) die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters, wenn es sich um die Leitungsfunktion an
einer Schule handelt, deren Leiter ... von der regelmäßigen
Unterrichtserteilung befreit ist oder auf Grund des Ergebnisses eines strukturierten Interviews in den sonstigen Fällen.
§ 25 Paragraph 25
Erstellung des Vorschlages
Die Erstellung eines Vorschlages nach § 6 Abs. 1 darf nur nach einer nachvollziehbaren Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 7 LDG 1984; § 22 dieses Gesetzes) in den einzelnen Verfahrensschritten erfolgen.Die Erstellung eines Vorschlages nach Paragraph 6, Absatz eins, darf nur nach einer nachvollziehbaren Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung der Auswahlkriterien (Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984; Paragraph 22, dieses Gesetzes) in den einzelnen Verfahrensschritten erfolgen.
§ 26 Paragraph 26
Rechte der Bewerber
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Paragraph 28
Übergangsbestimmungen
...
(Anmerkung: Der 5. Abschnitt umfasst die §§ 22 bis 26.) Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im (Anmerkung: Der 5. Abschnitt umfasst die Paragraphen 22, bis 26.) Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im
angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung zwar - wörtlich - "zurückgewiesen" hat. Sie ist jedoch inhaltlich auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen, dass bei einer Volksschule, an der zweisprachiger Unterricht stattfinde, nur Bewerber in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates aufgenommen werden dürfen, die auch die Qualifikation für den zweisprachigen Unterricht aufweisen, und hat diese Argumentation als nicht stichhältig abgelehnt. Weiters hat sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates V. nicht aufgenommen worden sei, den Schluss gezogen, dass ihr auch im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zukomme. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin aus inhaltlichen Gründen verneint hat, sodass die Wendung "zurückgewiesen" nur als Vergreifen im Ausdruck zu werten ist und eine Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung vorliegt.angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung zwar - wörtlich - "zurückgewiesen" hat. Sie ist jedoch inhaltlich auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen, dass bei einer Volksschule, an der zweisprachiger Unterricht stattfinde, nur Bewerber in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates aufgenommen werden dürfen, die auch die Qualifikation für den zweisprachigen Unterricht aufweisen, und hat diese Argumentation als nicht stichhältig abgelehnt. Weiters hat sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates römisch fünf. nicht aufgenommen worden sei, den Schluss gezogen, dass ihr auch im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zukomme. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin aus inhaltlichen Gründen verneint hat, sodass die Wendung "zurückgewiesen" nur als Vergreifen im Ausdruck zu werten ist und eine Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung vorliegt.
In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin, trotz missverständlicher Formulierungen erkennbar, inhaltlich nur gegen die Nichtzuerkennung ihrer Parteistellung. Sie bekämpft diese Auffassung unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Diese Argumentation trifft aus folgenden Überlegungen nicht zu:
Der im 1. Abschnitt (Allgemeines) des am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen K-LG enthaltene § 5 (Aufgaben des Unabhängigen Verwaltungssenates) ordnet an, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§ 26a LDG 1984), entscheidet. Dagegen sieht die Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 K-LG unmissverständlich vor, dass die Bestimmungen des 5. Abschnittes (also die §§ 22 bis 26 K-LG) keine Anwendung finden, wenn eine Ausschreibung (wie im Beschwerdefall) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. § 26 K-LG regelt näher die "Rechte der Bewerber" und ordnet in seinem Abs. 2 an, dass gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig ist (§ 26 Abs. 1 K-LG setzt der Landesregierung Schranken bei der Auswahl aus dem Vorschlag nach § 6 Abs. 1 leg. cit.).Der im 1. Abschnitt (Allgemeines) des am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen K-LG enthaltene Paragraph 5, (Aufgaben des Unabhängigen Verwaltungssenates) ordnet an, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (Paragraph 26 a, LDG 1984), entscheidet. Dagegen sieht die Übergangsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, K-LG unmissverständlich vor, dass die Bestimmungen des 5. Abschnittes (also die Paragraphen 22, bis 26 K-LG) keine Anwendung finden, wenn eine Ausschreibung (wie im Beschwerdefall) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Paragraph 26, K-LG regelt näher die "Rechte der Bewerber" und ordnet in seinem Absatz 2, an, dass gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig ist (Paragraph 26, Absatz eins, K-LG setzt der Landesregierung Schranken bei der Auswahl aus dem Vorschlag nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit.).
Aus der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 K-LG in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ausschreibung im Beschwerdefall bereits im Jahr 2000 stattgefunden hat, ergibt sich, dass die Bestimmung des § 26 K-LG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt. § 28 Abs. 3 K-LG im Zusammenhang mit § 26 K-LG ginge nämlich ins Leere, wenn sich schon aus § 5 K-LG ergäbe, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Berufungen gegen Ernennungsbescheide bestünde. § 5 K-LG bezieht sich nur auf einen beschränkten Anwendungsbereich, nämlich auf § 26a LDG 1984. Dieser Auslegung steht auch nicht § 5 K-LG entgegen, der § 26 K-LG nicht umfasst und einen beschränkten Anwendungsbereich behält.Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, K-LG in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ausschreibung im Beschwerdefall bereits im Jahr 2000 stattgefunden hat, ergibt sich, dass die Bestimmung des Paragraph 26, K-LG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt. Paragraph 28, Absatz 3, K-LG im Zusammenhang mit Paragraph 26, K-LG ginge nämlich ins Leere, wenn sich schon aus Paragraph 5, K-LG ergäbe, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Berufungen gegen Ernennungsbescheide bestünde. Paragraph 5, K-LG bezieht sich nur auf einen beschränkten Anwendungsbereich, nämlich auf Paragraph 26 a, LDG 1984. Dieser Auslegung steht auch nicht Paragraph 5, K-LG entgegen, der Paragraph 26, K-LG nicht umfasst und einen beschränkten Anwendungsbereich behält.
Das hat im Beschwerdefall ungeachtet des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass jedenfalls keine im Sinn der Ermächtigung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 landesgesetzlich mögliche "Verdichtung", die sich nur imDas hat im Beschwerdefall ungeachtet des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass jedenfalls keine im Sinn der Ermächtigung des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 landesgesetzlich mögliche "Verdichtung", die sich nur im
5. Abschnitt des K-LG findet, galt, und auf den Beschwerdefall daher die frühere Rechtslage anzuwenden ist. § 26 Abs. 7 LDG 1984 idF der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 selbst enthält aber keine rechtliche Verdichtung, die eine Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle begründet (vgl. dazu z.B. den eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten vor Inkrafttreten des K-LG betreffenden hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0124, mwN).5. Abschnitt des K-LG findet, galt, und auf den Beschwerdefall daher die frühere Rechtslage anzuwenden ist. Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, selbst enthält aber keine rechtliche Verdichtung, die eine Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle begründet vergleiche , dazu z.B. den eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten vor Inkrafttreten des K-LG betreffenden hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0124, mwN).
Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend verneint, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend verneint, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Allgemein Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120304.X00Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010