TE Vwgh Beschluss 2005/12/20 2005/04/0063

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der K & D Gastronomiebetriebs GesmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 2005, Zl. MA 63-5335/04, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 91 Abs. 2 und 87 Abs. 1 Z. 3 der GewO 1994 eine näher beschriebene Gewerbeberechtigung entzogen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den Paragraphen 91, Absatz 2 und 87 Absatz eins, Ziffer 3, der GewO 1994 eine näher beschriebene Gewerbeberechtigung entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, der angefochtene Bescheid sei fälschlich der beschwerdeführenden Partei direkt und nicht ihrem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei insoferne zutreffend, als der angefochtene Bescheid auf Grund eines Versehens der ersten Instanz an die beschwerdeführende Partei selbst und nicht an deren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter adressiert und zugestellt worden sei.

Nach ständiger hg. Judikatur ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist daher nur gegen einen Bescheid zulässig, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits durch Zustellung an eine Partei erlassen worden ist, wobei die Unzulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens des Anfechtungsgegenstandes auch durch eine spätere Zustellung des als angefochten bezeichneten Bescheides nicht beseitigt wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0013, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Nach ständiger hg. Judikatur ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist daher nur gegen einen Bescheid zulässig, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits durch Zustellung an eine Partei erlassen worden ist, wobei die Unzulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens des Anfechtungsgegenstandes auch durch eine spätere Zustellung des als angefochten bezeichneten Bescheides nicht beseitigt wird vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0013, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Dem gegenüber wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der Zustellverfügung nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die beschwerdeführende Partei selbst bezeichnet, an die auch die Zustellung erfolgte. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Dem gegenüber wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der Zustellverfügung nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die beschwerdeführende Partei selbst bezeichnet, an die auch die Zustellung erfolgte.

Anders als nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geltenden Rechtslage sieht das Zustellgesetz die Sanierung einer, die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnenden Zustellverfügung nicht vor. Anders als nach der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, geltenden Rechtslage sieht das Zustellgesetz die Sanierung einer, die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnenden Zustellverfügung nicht vor.

Der als angefochten bezeichnete Bescheid war demnach im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (29. März 2005) der beschwerdeführenden Partei noch nicht wirksam zugestellt und somit noch nicht erlassen. Mangels Anfechtungsgegenstandes erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war. Der als angefochten bezeichnete Bescheid war demnach im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (29. März 2005) der beschwerdeführenden Partei noch nicht wirksam zugestellt und somit noch nicht erlassen. Mangels Anfechtungsgegenstandes erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde somit als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040063.X00

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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