TE OGH 1991/5/22 3Ob1535/91

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Barbara K*****, und des mj. Florian K*****, wegen Zuteilung der Obsorge infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Horst K*****, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17. Jänner 1991, GZ 47 R 881/90-63, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Horst K***** wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gibt es eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn beide Elternteile für die Pflege und Erziehung eines Kleinkindes gleich gut geeignet sind. Danach ist in einem solchen Fall die Obsorge der Mutter zuzuteilen (EFSlg. 45.868, 48.445, 51.322 ua). Das Argument, diese Auffassung entspreche nicht den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, bietet keinen Anlaß, von der Rechtsprechung abzugehen, zumal es nicht belegt wird. Die angefochtene Entscheidung ist schließlich auch durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt, wonach ein Wechsel in der Pflege und Erziehung des Kindes im allgemeinen vermieden werden soll (EFSlg. 43.388, 54.048, 56.819 ua).

Anmerkung

E25948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01535.91.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19910522_OGH0002_0030OB01535_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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