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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in W, J-Straße 6, "als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der P & Co Gesellschaft m.b.H. (nunmehr: P & Co Gesellschaft m.b.H. Nfg KG)", gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. April 1998, Zl. Senat-AB-98-009, betreffend Parteistellung in einem Nachprüfungsverfahren nach dem NÖ Vergabegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Dezember 1997 wurde folgender Abspruch getroffen:
"SPRUCH
Dem Antrag der J Ges.m.b.H. auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers NÖ-Hypo Leasing Mentio Grundstücksvermietungs Gesellschaft m.b.H., vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung wird Folge gegeben. Die Entscheidung der NÖ-Hypo Leasing Mentio Grundstücksvermietungs Gesellschaft m.b.H., vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, im Vergabeverfahren 'Neubau der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, öffentliche Ausschreibung der Haustechnik: Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung und Sanitäranlage' das von der P & Co Gesellschaft m.b.H. gelegte Angebot betreffend die Gewerke Heizungs-, Lüftungsanlagen und Sanitäranlage in die Reihung aufzunehmen, wird wegen Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung für nichtig erklärt.
..."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es zusammengefasst, dass das Angebot der P & Co Gesellschaft m.b.H. ein unzulässiges Alternativangebot darstelle, weil es nicht neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot abgegeben worden sei. Dieses wäre daher vom öffentlichen Auftraggeber auszuscheiden gewesen. Die Aufnahme des Angebotes der P & Co Gesellschaft m.b.H. in die Reihung stehe somit im Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes und den einschlägigen geltenden Rechtsnormen. Die Belassung dieses Angebotes in der Reihung sei von wesentlichem Einfluss gewesen, weil es der Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu Grunde zu legen wäre.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der P & Co Gesellschaft m.b.H., ihr den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Dezember 1997 als Partei im Verfahren zuzustellen, abgewiesen.
Zur Begründung heißt es auszugsweise:
"...
Es ist daher davon auszugehen, dass im Nachprüfungsverfahren aufgrund der konkreten diesbezüglichen Bestimmungen im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass es sich dabei um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber handelt (nicht jedoch um ein Verfahren, das Mitbietern Berechtigungen einräumt), Parteistellung nur demjenigen zukommt, der am Nachprüfungsverfahren aufgrund konkreter, von ihm gestellter Anträge unmittelbar berechtigt ist bzw. kommt dem öffentlichen Auftraggeber Parteistellung zu, dessen Entscheidung Gegenstand der objektiven Prüfung durch die Nachprüfungsbehörde ist. Auch dieser ist somit aufgrund dieses Umstandes am Nachprüfungsverfahren unmittelbar beteiligt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Nachprüfungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes in Verbindung mit jenen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Anspruch zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes nur der antragstellende Bieter bzw. jener öffentliche Auftraggeber hat, dessen Entscheidung der Nachprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unterliegt. Die oben erläuterten Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes räumen ausschließlich diesen Personen subjektive Berechtigungen ein. Demgegenüber ist die Position eines Mitbieters, der möglicherweise von der angefochtenen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers de facto (nicht aber de iure) berührt wird, von einer weniger intensiven Subjektbezogenheit, sodass diese nur die Stellung eines Beteiligten gewährt. Die von einem Mitbieter betroffenen Interessen stellen überdies zufolge des Umstandes, dass sie durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, bloße wirtschaftliche Interessen dar, die keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen (VwSlg NF 495A, 2594A, 6569A, 7662A, 10.420A; vgl. auch VwGH 17.11.1982, Zlen. 01/1096/79, 81/01/0101).Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Nachprüfungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes in Verbindung mit jenen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Anspruch zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes nur der antragstellende Bieter bzw. jener öffentliche Auftraggeber hat, dessen Entscheidung der Nachprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unterliegt. Die oben erläuterten Bestimmungen des NÖ Vergabegesetzes räumen ausschließlich diesen Personen subjektive Berechtigungen ein. Demgegenüber ist die Position eines Mitbieters, der möglicherweise von der angefochtenen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers de facto (nicht aber de iure) berührt wird, von einer weniger intensiven Subjektbezogenheit, sodass diese nur die Stellung eines Beteiligten gewährt. Die von einem Mitbieter betroffenen Interessen stellen überdies zufolge des Umstandes, dass sie durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, bloße wirtschaftliche Interessen dar, die keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen (VwSlg NF 495A, 2594A, 6569A, 7662A, 10.420A; vergleiche , auch VwGH 17.11.1982, Zlen. 01/1096/79, 81/01/0101).
Entgegen den Ausführungen der nunmehrigen Einschreiterin wurde im Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung eine Zuschlagserteilung an einen Mitbieter nicht für nichtig erklärt. Eine Zuschlagserteilung ist nämlich, solange das Verfahren auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig war, nicht erfolgt. Die Tatsache, dass die Mitbieterin P & Co Gesellschaft m.b.H. im Zeitpunkt der Angebotseröffnung am 3.9.1997 in die vom öffentlichen Auftraggeber der Entscheidung für die Zuschlagserteilung zugrundezulegende Liste der bietenden Firmen aufgenommen war, rechtfertigt keinesfalls die Annahme, dass ihr aus diesem Umstand ein Rechtsanspruch auf Zuschlagserteilung zugekommen wäre.
Maßgeblich ist weiters, dass die bloße Aufnahme des Angebotes in die Liste aller zu prüfenden Angebote keine Gewähr dafür bietet, dass dieses auch konkret bei der Zuschlagserteilung Berücksichtigung findet. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das konkrete Anbot - aus welchen vergaberechtlich relevanten Gründen immer - durch den öffentlichen Auftraggeber ausgeschieden wird.
Wie die Einschreiterin zutreffend ausführt, ist für die Parteistellung entscheidend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.
Aufgrund der Tatsache, dass den bietenden Parteien im Vergabeverfahren kein Rechtsanspruch auf Zuschlagserteilung zukommt, ein solcher Vorgang vielmehr lediglich im wirtschaftlichen Interesse der mitbietenden Firmen liegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im öffentlichen Interesse geprüfte Frage, ob eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers rechtswidrig war und damit für nichtig zu erklären war, geeignet ist, als Sachentscheidung in die Rechtssphäre aller übrigen mitbietenden Firmen einzugreifen.
Wäre jede mitbietende Firma vermöge ihres wirtschaftlichen Interesses an einer allfälligen Zuschlagserteilung Partei in einem auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführenden Nachprüfungsverfahren, so wären die im Zuschlagsverfahren gemäß § 11 NÖ Vergabegesetz i.V.m. den Punkten 4.2.5. bis 4.2.8. der ÖNORM A 2015 vorgesehenen Formerfordernisse gegenstandslos. Es hätte in einem solchen Fall jeder Bieter ein Einschaurecht in die Niederschrift über die Angebotseröffnung und könnte in einem bei der Nachprüfungsbehörde anhängigen Verfahren im Rahmen der Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen der übrigen mitbietenden Firmen Einsicht nehmen bzw. wäre im Falle der Zuerkennung der Parteistellung an sämtliche Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens auch die Bestimmung 4.3.7., letzter Satz, unbeachtlich, wonach auf Verlangen dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren ist.Wäre jede mitbietende Firma vermöge ihres wirtschaftlichen Interesses an einer allfälligen Zuschlagserteilung Partei in einem auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführenden Nachprüfungsverfahren, so wären die im Zuschlagsverfahren gemäß Paragraph 11, NÖ Vergabegesetz i.V.m. den Punkten 4.2.5. bis 4.2.8. der ÖNORM A 2015 vorgesehenen Formerfordernisse gegenstandslos. Es hätte in einem solchen Fall jeder Bieter ein Einschaurecht in die Niederschrift über die Angebotseröffnung und könnte in einem bei der Nachprüfungsbehörde anhängigen Verfahren im Rahmen der Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen der übrigen mitbietenden Firmen Einsicht nehmen bzw. wäre im Falle der Zuerkennung der Parteistellung an sämtliche Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens auch die Bestimmung 4.3.7., letzter Satz, unbeachtlich, wonach auf Verlangen dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren ist.
Aus der Nichtzuerkennung der Parteistellung an die Antragstellerin als Mitbieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren mangels Rechtsanspruches auf eine Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber entsteht der Antragstellerin kein Rechtsnachteil.
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 18 Abs. 2 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden NÖ Vergabegesetzes (und zwar hier in der Fassung vor der 2. Novelle LGBl. 7200-2) ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz und die hiezu ergangene Verordnung zuständigNach Paragraph 18, Absatz 2, des im Beschwerdefall noch anzuwendenden NÖ Vergabegesetzes (und zwar hier in der Fassung vor der 2. Novelle Landesgesetzblatt 7200, -2) ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz und die hiezu ergangene Verordnung zuständig
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040083.X00Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011