TE Vwgh Beschluss 2005/12/20 2005/21/0353

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. April 2005, Zl. Fr 27/2004, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene, im Instanzenzug ergangene Bescheid vom 6. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2005 zugestellt. Mit Antrag vom 23. Mai 2005, eingelangt am 24. Mai 2005, begehrte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Berufungsbescheid. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2005, Zl. VH 2005/21/0071-4, abgewiesen. Gemäß dem im Akt erliegenden Rückschein wurde am 7. Juli 2005 erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer diesen Beschluss zuzustellen; dabei wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Am selben Tag erfolgte die Hinterlegung beim zuständigen Postamt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 7. Juli 2005 angegeben.

Der Beschwerdeführer beantragte nun mit dem mit 10. Oktober 2005 datierten und am 11. Oktober 2005 eingelangten Schriftsatz die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erstattete unter einem eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 26. September 2005 seinen Vertreter fernmündlich kontaktiert und ihm mitgeteilt, es wäre bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot existiere. Er habe über den Antrag auf Verfahrenshilfe keine Entscheidung erhalten. Bei einer Besprechung in der Kanzlei seines Vertreters habe er diesem gegenüber erwähnt, dass er "das entsprechende Schriftstück des Verwaltungsgerichtshofes mit Sicherheit nicht erhalten hat", andernfalls hätte er sich sofort mit seinem Vertreter in Verbindung gesetzt. "Auf Grund des Nichterhaltes der entsprechenden Benachrichtigung über die ablehnende Entscheidung" über den Verfahrenshilfeantrag habe der Beschwerdeführer die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde versäumt. Ein entsprechendes Verschulden sei ihm nicht anzulasten; der Wiedereinsetzung stehe sohin kein Hindernis entgegen.

Der Beschwerdeführer behauptet somit - so auch in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung - lediglich, dass er den die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nicht erhalten habe; er bestreitet aber nicht die auf dem Rückschein bestätigten Tatsachen des Zustellversuchs am 7. Juli 2005, des Einlegens der Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach und der Hinterlegung der Sendung am selben Tag beim Zustellpostamt. Somit wird nicht bestritten, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 1999, Zl. 97/18/0418). Es wäre dann seine Sache gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein die leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Beschwerdeführers reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 21. September 1999).

Nach dem Gesagten war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210353.X00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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