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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch die Urbanek, Lind, Schmied und Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 12. September 2003, Zl. 301041-XT/03, betreffend Teilpension (ab 1. Juli 2003), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. Juni 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die - vorzeitige - Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte auf Grund des § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes. Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. Juni 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die - vorzeitige - Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte auf Grund des Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezüge als erster Vizebürgermeister der Marktgemeinde M in der Höhe von monatlich EUR 652,52 (12 x jährlich) fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage von zusammen EUR 1.682,55) ab dem 1. Juli 2003 in einen Anspruch auf Teilpension wandle. "Gemäß den §§ 2, 3, 5 und 6" des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, betrage die monatliche Teilpension ab 1. Juli 2003 brutto EUR 1.177,78. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezüge als erster Vizebürgermeister der Marktgemeinde M in der Höhe von monatlich EUR 652,52 (12 x jährlich) fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage von zusammen EUR 1.682,55) ab dem 1. Juli 2003 in einen Anspruch auf Teilpension wandle. "Gemäß den Paragraphen 2, 3, 5, und 6" des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, betrage die monatliche Teilpension ab 1. Juli 2003 brutto EUR 1.177,78.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde weiters aus, die Ruhestandsversetzung sei (offenbar unstrittig) vor Vollendung des 738. Lebensmonats des Beschwerdeführers erfolgt. Er habe seine Funktion als erster Vizebürgermeister nach dem 31. Dezember 2000 übernommen. Die dafür erhaltenen Entschädigungen seien als Bezüge im Sinn des § 1 Z. 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes zu werten und überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die sich im Jahr 2003 auf EUR 309,38 belaufen habe. Unter (rechnerisch näher dargelegter) Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Teilpensionsgesetzes habe sich sein Anspruch auf Vollpension daher in einem solchen auf Teilpension umgewandelt. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde weiters aus, die Ruhestandsversetzung sei (offenbar unstrittig) vor Vollendung des 738. Lebensmonats des Beschwerdeführers erfolgt. Er habe seine Funktion als erster Vizebürgermeister nach dem 31. Dezember 2000 übernommen. Die dafür erhaltenen Entschädigungen seien als Bezüge im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes zu werten und überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die sich im Jahr 2003 auf EUR 309,38 belaufen habe. Unter (rechnerisch näher dargelegter) Anwendung der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, des Teilpensionsgesetzes habe sich sein Anspruch auf Vollpension daher in einem solchen auf Teilpension umgewandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Gegenschrift eine Äußerung erstattet.
Mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2005, Zl. A 2005/0009-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag, § 2 des Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 (im Folgenden: Teilpensionsgesetz), in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2005, Zl. A 2005/0009-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag, Paragraph 2, des Artikel 13, des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 138 (im Folgenden: Teilpensionsgesetz), in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 86, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05-8 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 2 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05-8 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, als verfassungswidrig auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall ist ein Anlassfall des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der angefochtene Bescheid ist demnach an der bereinigten Rechtslage zu messen. Mit der Aufhebung des § 2 des Teilpensionsgesetzes in den oben genannten, im Beschwerdefall auf Grund ihrer Zeitraumbezogenheit (jedenfalls auch) maßgeblichen Fassungen ist dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage entzogen. Der Beschwerdefall ist ein Anlassfall des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Der angefochtene Bescheid ist demnach an der bereinigten Rechtslage zu messen. Mit der Aufhebung des Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in den oben genannten, im Beschwerdefall auf Grund ihrer Zeitraumbezogenheit (jedenfalls auch) maßgeblichen Fassungen ist dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage entzogen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120243.X00Im RIS seit
16.03.2006