TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2005/12/0243

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
65/02 Besonderes Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
TeilpensionsG 1997 §2 idF 2001/I/086;
TeilpensionsG 1997 §2 idF 2003/I/071;
TeilpensionsG 1997 §2 idF 2003/I/130;
TeilpensionsG 1997 §2 idF 2004/I/142;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch die Urbanek, Lind, Schmied und Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 12. September 2003, Zl. 301041-XT/03, betreffend Teilpension (ab 1. Juli 2003), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. Juni 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die - vorzeitige - Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte auf Grund des § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezüge als erster Vizebürgermeister der Marktgemeinde M in der Höhe von monatlich EUR 652,52 (12 x jährlich) fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage von zusammen EUR 1.682,55) ab dem 1. Juli 2003 in einen Anspruch auf Teilpension wandle. "Gemäß den §§ 2, 3, 5 und 6" des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, betrage die monatliche Teilpension ab 1. Juli 2003 brutto EUR 1.177,78.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde weiters aus, die Ruhestandsversetzung sei (offenbar unstrittig) vor Vollendung des 738. Lebensmonats des Beschwerdeführers erfolgt. Er habe seine Funktion als erster Vizebürgermeister nach dem 31. Dezember 2000 übernommen. Die dafür erhaltenen Entschädigungen seien als Bezüge im Sinn des § 1 Z. 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes zu werten und überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die sich im Jahr 2003 auf EUR 309,38 belaufen habe. Unter (rechnerisch näher dargelegter) Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Teilpensionsgesetzes habe sich sein Anspruch auf Vollpension daher in einem solchen auf Teilpension umgewandelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Gegenschrift eine Äußerung erstattet.

Mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2005, Zl. A 2005/0009-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag, § 2 des Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 (im Folgenden: Teilpensionsgesetz), in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05-8 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 2 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall ist ein Anlassfall des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der angefochtene Bescheid ist demnach an der bereinigten Rechtslage zu messen. Mit der Aufhebung des § 2 des Teilpensionsgesetzes in den oben genannten, im Beschwerdefall auf Grund ihrer Zeitraumbezogenheit (jedenfalls auch) maßgeblichen Fassungen ist dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage entzogen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120243.X00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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