TE OGH 1991/6/18 11Os57/91

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gernot P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Verfallsbeteiligten Grita P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. März 1991, GZ 33 Vr 2850/87-369, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Verfallsbeteiligten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die übrigen Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde Dr. Gernot P***** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Unter einem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz, den beim Oberlandesgericht Linz erliegenden Betrag von 1,299.451,70 S gemäß dem § 20 Abs. 1 und 2 StGB für verfallen zu erklären, abgewiesen. Darüber hinaus wurde der "Antrag der Nebenbeteiligten Dr. Gritta P*****" auf Ausfolgung dieses zu HMB 652/87 und 627/87 beim Oberlandesgericht Linz erliegenden Betrages abgewiesen.

Nur gegen die letztgenannte Entscheidung richten sich die auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Verfallsbeteiligten.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel der Verfallsbeteiligten wenden sich der Sache nach - ungeachtet der ausdrücklichen Anführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO in der Nichtigkeitsbeschwerde - nicht gegen einen Teil des urteilsmäßigen Strafausspruchs. Zwar kann gemäß § 443 Abs. 2 StPO die Entscheidung über den Verfall oder ihr Unterbleiben als ein Teil des Ausspruchs über die Strafe zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall Betroffenen mit Berufung angefochten werden und kommen gemäß § 444 Abs. 1 StPO jenen Personen, die ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Sachen haben oder geltend machen, die Rechte des Beschuldigten zu, vorliegend ist Gegenstand der Anfechtung allerdings weder die Entscheidung über den Verfall noch ihr Unterbleiben, sondern die Entscheidung über die Ausfolgung des verfallsbedroht gewesenen Betrages. Die (zu Unrecht in das Urteil aufgenommene) abweisliche Entscheidung über den Ausfolgungsantrag der Verfallsbeteiligten stellt aber - anders als die Anordnung oder Ablehnung der Nebenstrafe des Verfalls (§ 443 Abs. 2 StPO) - keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung anfechtbaren Teil des urteilsmäßigen Strafausspruches dar. Sie wäre (tunlichst erst nach Rechtskraft der Entscheidung über das Unterbleiben des Verfalls) in einem abgesonderten Beschluß vorzunehmen gewesen.

Da der Verfallsbeteiligten demnach weder die Nichtigkeitsbeschwerde noch die Berufung gegen die Entscheidung über den Ausfolgungsantrag von den Prozeßgesetzen eingeräumt sind, waren beide Rechtsmittel bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die übrigen Berufungen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E27257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00057.91.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19910618_OGH0002_0110OS00057_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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