TE Vfgh Erkenntnis 2001/11/27 B533/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einzelner Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie der Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 mit E v 12.06.01, V107/00 ua; teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide; im übrigen Ablehnung der Beschwerden.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und steht in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und steht in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern.

2. Mit Eingabe vom 3. November 2000 richtete er an den Präsidenten der Ärztekammer für Wien den Antrag,

"die Kammerumlage der Jahre 1998 bis laufend dem Grunde und der Höhe nach bes(c)heidmäßig festzusetzen".

Darüber hinaus wurde beantragt, die demgemäß festgesetzte Kammerumlage rückzuerstatten.

Der Präsident der Ärztekammer für Wien setzte mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 mit S 31.166,26, jene für das Jahr 1999 mit S 33.323,10 fest. Alle übrigen im verfahrenseinleitenden Antrag gestellten Begehren wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Feber 2001 Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien.

Der Vorstand der Ärztekammer für Wien wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 6. März 2001 ab.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V100-102/01-8, hat der Verfassungsgerichtshof Teile der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art139 Abs6 Satz 2 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalls so vorzugehen, als ob die für gesetzwidrig erkannte Norm bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Lebenssachverhalt verwirklicht hat, nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 Satz 2 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, stehen all jene Beschwerdefälle gleich, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (zB VfSlg. 11.818/1988).

Die nichtöffentliche Beratung in dem zu den Zlen. V100-102/01 geführten Verordnungsprüfungsverfahren fand am 2001 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 5. April 2001 eingelangt, war also bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig. Der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlaßfall (des genannten Verfahrens) gleichzuhalten.

3. Die Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.879/1986).

Der Bescheid war daher - wegen Untrennbarkeit seines Spruchs zur Gänze - aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,03 (S 4.500,--) sowie der Ersatz der gemäß §17a VerfGG 1953 (idF vor dem 2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl. I Nr. 136/2001 (Art1 Z2)) entrichteten Eingabegebühr (€ 181,68 bzw. S 2.500,--) enthalten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,03 (S 4.500,--) sowie der Ersatz der gemäß §17a VerfGG 1953 in der Fassung vor dem 2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (Art1 Z2)) entrichteten Eingabegebühr (€ 181,68 bzw. S 2.500,--) enthalten.

5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953).

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B533.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B00533_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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