TE OGH 1991/6/19 9ObA123/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** B*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen 379.274,-- S brutto sA (Revisionsinteresse 408.083,92 S brutto abzüglich 72.000,-- S netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 34 Ra 101/90-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Mai 1990, GZ 16 Cga 1004/89-23, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.340,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.723,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Beweisaufnahme durch Einsicht in den Bericht des Polizeikommissariates Meidling durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gelangt, daß die Nichtaufnahme dieses Beweises keinen Verfahrensmangel bildet. Hat aber das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens verneint, so kann nach ständiger Rechtsprechung dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden (RZ 89, 65 uva).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Daß die für die Tätigkeit des Klägers im Haushalt des Beklagten erbrachten Zahlungen gegen die hier geltend gemachten Ansprüche, die ausschließlich seine Beschäftigung am Marktstand zum Gegenstand haben, nicht aufgerechnet werden können, gesteht der Revisionswerber zu. Kost und Quartier erhielt der Kläger nach den Feststellungen für diese Haushaltsarbeiten. Auch diese Leistungen können daher nicht als teilweise Abstattung des den Gegenstand der Klage bildenden Entgeltes gewertet werden.

Festgestellt wurde, daß der Kläger für seine Tätigkeit am Marktstand neben der Einzahlung von 1.000,-- S monatlich auf ein Sparbuch lediglich einen Betrag von ca. 200,-- S monatlich erhielt. Diese Feststellung ist das Ergebnis der vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das der Darstellung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin, daß höhere Beträge ausgezahlt worden seien, nicht folgte und auf Grund der übrigen Beweisergebnisse zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger lediglich diesen Betrag monatlich erhielt. Soweit der Beklagte in der Revision neuerlich den Standpunkt vertritt, daß höhere Leistungen erbracht worden seien, weichen die Ausführungen in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Unzutreffend ist auch die Behauptung, daß die Zahlung dieses monatlichen Barbetrages von 200,-- S unberücksichtigt geblieben wäre. Die Vorinstanzen haben vielmehr neben dem Betrag von 35.000,-- S, der auf das Sparbuch eingezahlt wurde, die monatlichen Zahlungen von 200,-- S für 35 Monate durch Abzug eines Betrages von netto 7.000,-- S (Gesamtabzug für Zahlungen 42.000,-- S netto) berücksichtigt.

Der Kläger quittierte durch seine Unterschrift auf den Abrechnungsformblättern den Empfang des dort ausgewiesenen Betrages. Eine Quittung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und kann durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden (Koziol-Welser8, 262). Dieser Gegenbeweis ist dem Kläger gelungen. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die auf den Abrechnungsblättern ausgewiesenen Beträge an den Kläger tatsächlich nicht gezahlt wurden. Dafür, daß der Kläger durch seine Unterschrift einen Verzicht auf die Zahlungen des dort ausgewiesenen Lohnes erklärt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00123.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_009OBA00123_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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