TE Vfgh Beschluss 2001/11/27 B1287/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 22. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin

"zur Last gelegt, sie habe am 8.7.2000 um 06.57 Uhr im Ortsgebiet der

Gemeinde Schladming, auf der B 320 ... als Lenkerin des

Kraftfahrzeuges ... die durch Straßenverkehrszeichen in diesem

Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um

16 km/h überschritten" und "... dadurch die Rechtsvorschrift des §52a

Z10a StVO verletzt".

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 7. August 2001 mit der Maßgabe ab, daß "die übertretene Rechtsvorschrift §52a Z10a iVm. §20 Abs1 StVO zu lauten" habe.

3. Dagegen wendet sich die vorliegende an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, die namens der Beschwerdeführerin von den Rechtsanwälten "A. Heinrich u. Kollegen, Brahmsweg 2, 71254 Ditzingen" und einem in Wien ansässigen Rechtsanwalt erhoben wird, wobei sich die einschreitenden Rechtsanwälte jedoch nicht auf eine ihnen erteilte Vollmacht berufen. Die Beschwerde enthält lediglich eine Tatsachen- sowie eine Beweisrüge, insbesondere wird vorgebracht, die belangte Behörde habe "bei (ihrer) Entscheidung zweifelsfreie Beweismittel mißachtet und somit gegen jegliche rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen", weshalb "die Entscheidung des Verwaltungssenats" aufzuheben sei.

Gemäß §82 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerde den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet.

Solche Angaben fehlen in der Beschwerde.

Dazu kommt weiters, daß die Beschwerde auch keine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG enthält, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Gemäß §15 Abs2 VerfGG 1953 ist jedoch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) dieses Erfordernis zwingend vorgeschrieben.

Das Fehlen all dieser genannten Angaben in einer Beschwerde bildet - wie der Verfassungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, VfGH 22.2.1999, B1866/98, und VfSlg. 12442/1990 zu §15 Abs2 VerfGG 1953) keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1287.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B01287_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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