TE OGH 1991/6/27 7Ob567/91

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter im Verfahren über die Ablehnung des Richters Dr. Josef F***** in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede G*****, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Karl L*****, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers Karl L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. Mai 1991, GZ 1 R 115/91-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. April 1991, GZ 1 Nc 40/91-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwN). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die JN in ihrem ersten Teil Anwendung findet, also auch in Verfahren außer Streitsachen (EvBl 1991/36 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, hat sich daran auch durch die Wertgrenzennovelle 1989 nichts geändert (EvBl 1991/36). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E27127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00567.91.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19910627_OGH0002_0070OB00567_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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