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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0247Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des S in W, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 2. Juni 2004, 1.) Zl. 6-SchA- 64145/15-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/12/0110), betreffend Teilpension vom April 2003 bis Dezember 2003, und 2.) Zl. 6-SchA- 64145/16-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/12/0111), betreffend Teilpension von Jänner 2004 bis Dezember 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von - insgesamt - EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Die - vorzeitige - Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte auf Grund des § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes.Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Die - vorzeitige - Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte auf Grund des Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2004 stellte die Kärntner Landesregierung auf Grund der vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezüge als Bürgermeister der Marktgemeinde W ab 1. April 2003 in der Höhe von EUR 1.725,05 fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension von EUR 2.674,25 ab dem Monat April 2003, gemäß § 2 Abs. 1 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, "in der geltenden Fassung", in einen Anspruch auf Teilpension wandle. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. betrage die Teilpension bis zum 31. Dezember 2003 EUR 1.871,97. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 werde gemäß § 5 leg. cit. eine Neuberechnung der Teilpension erfolgen. Mit Ablauf des Monats, in dem der Beschwerdeführer sein 65. Lebensjahr vollende, wandle sich der Anspruch auf Teilpension gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. wieder in einen solchen auf Vollpension. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2004 stellte die Kärntner Landesregierung auf Grund der vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezüge als Bürgermeister der Marktgemeinde W ab 1. April 2003 in der Höhe von EUR 1.725,05 fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension von EUR 2.674,25 ab dem Monat April 2003, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, "in der geltenden Fassung", in einen Anspruch auf Teilpension wandle. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. betrage die Teilpension bis zum 31. Dezember 2003 EUR 1.871,97. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 werde gemäß Paragraph 5, leg. cit. eine Neuberechnung der Teilpension erfolgen. Mit Ablauf des Monats, in dem der Beschwerdeführer sein 65. Lebensjahr vollende, wandle sich der Anspruch auf Teilpension gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. wieder in einen solchen auf Vollpension.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid, ebenfalls vom 2. Juni 2004, stellte die Kärntner Landesregierung auf Grund des vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezuges als Bürgermeister der Marktgemeinde W ab 1. Jänner 2004 in der Höhe von EUR 1.733,70 fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension von EUR 2.660,39 ab 1. Jänner 2004, gemäß § 2 Abs. 1 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, "in der geltenden Fassung", in einen Anspruch auf Teilpension wandle. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. betrage die Teilpension bis zum 31. Dezember 2005 EUR 1.596,23. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 werde gemäß § 5 leg. cit. eine Neuberechnung der Teilpension erfolgen. Mit Ablauf des Monats, in dem der Beschwerdeführer sein 65. Lebensjahr vollende, wandle sich der Anspruch auf Teilpension gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. wieder in einen solchen auf Vollpension. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid, ebenfalls vom 2. Juni 2004, stellte die Kärntner Landesregierung auf Grund des vom Beschwerdeführer gemeldeten Bezuges als Bürgermeister der Marktgemeinde W ab 1. Jänner 2004 in der Höhe von EUR 1.733,70 fest, dass sich sein Anspruch auf Vollpension von EUR 2.660,39 ab 1. Jänner 2004, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, "in der geltenden Fassung", in einen Anspruch auf Teilpension wandle. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. betrage die Teilpension bis zum 31. Dezember 2005 EUR 1.596,23. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 werde gemäß Paragraph 5, leg. cit. eine Neuberechnung der Teilpension erfolgen. Mit Ablauf des Monats, in dem der Beschwerdeführer sein 65. Lebensjahr vollende, wandle sich der Anspruch auf Teilpension gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. wieder in einen solchen auf Vollpension.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2005, Zlen. A 2005/0012, 0013- 1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof ua. den Antrag, Mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2005, Zlen. A 2005/0012, 0013- 1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof ua. den Antrag,
1. § 2 des Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 (im Folgenden: Teilpensionsgesetz), in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, als verfassungswidrig aufzuheben; 1. Paragraph 2, des Artikel 13, des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 138 (im Folgenden: Teilpensionsgesetz), in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 86, als verfassungswidrig aufzuheben;
2. § 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, als verfassungswidrig aufzuheben; 2. Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, als verfassungswidrig aufzuheben;
3. § 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben. 3. Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05-8 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 86/2001, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und § 2 des Teilpensionsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05-8 ua., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, als verfassungswidrig auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerdefälle sind Anlassfälle des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Die angefochtenen Bescheide sind demnach an der bereinigten Rechtslage zu messen. Mit der Aufhebung des § 2 des Teilpensionsgesetzes in den oben genannten, im Beschwerdefall auf Grund ihrer Zeitraumbezogenheit (jedenfalls auch) maßgeblichen Fassungen ist den angefochtenen Bescheiden die gesetzliche Grundlage entzogen. 1. Die Beschwerdefälle sind Anlassfälle des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Die angefochtenen Bescheide sind demnach an der bereinigten Rechtslage zu messen. Mit der Aufhebung des Paragraph 2, des Teilpensionsgesetzes in den oben genannten, im Beschwerdefall auf Grund ihrer Zeitraumbezogenheit (jedenfalls auch) maßgeblichen Fassungen ist den angefochtenen Bescheiden die gesetzliche Grundlage entzogen.
Die angefochtenen Bescheide waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120246.X00Im RIS seit
25.01.2006