TE OGH 1991/7/9 10ObS190/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 1990, GZ 31 Rs 208/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. 5. 1990, GZ 20 Cgs 189/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge gründet sich darauf, daß es das Erstgericht entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung unterlassen habe, die Klägerin zur Stellung eines Beweisantrages auf Einvernahme einer Zeugin (betreffend die Heimhilfe) anzuleiten. Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht wurde in der Berufung nicht gerügt. Eine in der Berufung unterlassene Mängelrüge kann jedoch in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/68 uva, zuletzt 10 Ob S 139/91). Die Nichteinvernahme der erst in der Berufung namhaft gemachten Zeugin N.S. kann schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darstellen, weil dieser Beweisantrag gegen das - auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende - Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstieß (SSV-NF 1/45, 4/24 ua).

In der Berufung machte die Klägerin nur unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung, nicht aber unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; auch in dem Satz, das Erstgericht hätte (bei richtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung) zu dem Ergebnis kommen müssen, die Klägerin sei derart hilflos, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfe (Seite 3 der Berufung), ist keine ordnungsgemäße (das heißt von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge zu erblicken. Da in der Berufung eine Rechtsrüge nicht ausgeführt war, kann sie nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/28 mwH, 10 Ob S 102/90, 10 Ob S 325/90, 10 Ob S 27/91 ua) in der Revision nicht nachgetragen werden. Auf die in der Revision enthaltenen Rechtsausführungen ist demnach nicht einzugehen.

Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten nicht belastet. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht daher kein Anlaß (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E26369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00190.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19910709_OGH0002_010OBS00190_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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