TE OGH 1991/7/9 10ObS208/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 1991, GZ 8 Rs 117/90-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Juni 1990, GZ 36 Cgs 102/90-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die unter den benannten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32; 3/115; zuletzt 4/114).

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, hier also auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, beruht, wurde nicht gesetzgemäß ausgeführt. Auf diesen Revisionsgrund war aber auch deshalb nicht näher einzugehen, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge richtigerweise keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden darf (SSV-NF 1/28 ua).

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 ua).

Anmerkung

E26261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00208.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19910709_OGH0002_010OBS00208_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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