TE Vfgh Beschluss 2001/11/27 B1058/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Umdeutung der selbstverfaßten Beschwerde in einen Verfahrenshilfeantrag möglich; Zurückweisung dieser Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt sowie eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Eingabe vom 27. September 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Mai 2001, Z UVS-03/P/34/2132/2000/7, mit dem er gemäß §9 Abs6 iVm. §99 Abs3 lita StVO 1960 zu einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er als Lenker eines Kfz die auf der Fahrbahn deutlich sichtbar angebrachte Bodenmarkierung "linksweisender Richtungspfeil" nicht beachtet und die Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt hatte. Sein gemeinsam mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2001 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unbegründet abgewiesen.

2. Nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Einschreiter mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 30. August 2001 - zugestellt am 26. September 2001 - gemäß §17 Abs2 VerfGG 1953 aufgefordert, seine Beschwerde nun innerhalb von vier Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG 1953 eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

3. Mit einem weiteren - selbst verfaßten - Schriftsatz vom 27. September 2001 bestreitet der Einschreiter, mit seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 eine Beschwerde erhoben zu haben und stellt neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2001, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, erhebt er einen "Rekurs".

II. 1. Zur Beschwerde:

Der Schriftsatz des Einschreiters vom 23. Juli 2001 enthält folgende Einleitung:

"In der Beilage übersende ich Ihnen eine Kopie des Bescheides den ich am 11.6.2001 erhalten habe und erhebe innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid

B E S C H W E R D E

Es wurden meine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte wie folgt beschnitten ...".

Angesichts dieses Wortlautes konnte der Verfassungsgerichtshof den Schriftsatz vom 23. Juli 2001 nur als Beschwerde werten. Das Vorbringen des Einschreiter, keine Beschwerde eingebracht zu haben, ist sohin nicht nachvollziehbar.

Der Einschreiter hat in der ihm mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 30. August 2001 gesetzten Frist seine Beschwerde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht, weshalb die Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen war.

2. Zum "Rekurs":

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988, VfGH 27.2.2001, B17/01); vielmehr sind seine Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG 1953) - endgültig.

Das als "Rekurs" gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2001 bezeichnete Rechtsmittel war sohin mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

3. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2001 entgegen; er war daher zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und c VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages, VfGH / Mängelbehebung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1058.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B01058_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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