TE OGH 1991/7/11 7Ob575/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIÖZESE *****, ***** vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. Ernst H*****, wegen Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert S 70.000,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 3. Mai 1991, GZ 1 c R 58/91-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 18. Februar 1991, GZ 2 C 1962/90-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte von dem Beklagten den Zuspruch von S 5.046,- s.A. als restlichen Kirchenbeitrag für das Jahr 1988.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß nach den im Verhältnis zwischen der Kirche und dem Beklagten als ihrem Mitglied geltenden internen Normen kein Recht auf Inanspruchnahme staatlichen Zwanges zur Einbringung von Beiträgen bestehe.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß "ab bzw. zurück"; dem Klagebegehren gab es statt. Zur Begründung des Beschlusses führte das Erstgericht aus, ein Zwischenantrag auf Feststellung sei unzulässig, wenn durch ihn lediglich die Rechtsfrage herausgehoben und zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht werden soll; seine Wirkungen müßten überdies über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen. Der vorliegende Zwischenantrag sei auf dasselbe Ergebnis gerichtet wie der Antrag auf Abweisung der Klage. Er sei daher "abzuweisen" gewesen.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs und der Berufung des Beklagten nicht Folge; den Revisionsrekurs erklärte sie nicht als zulässig, die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig. Zur Entscheidung über den Rekurs führte die zweiten Instanz aus, der Frage, die dem Zwischenantrag auf Feststellung zugrunde liege, komme eine über diesen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung nicht zu, sodaß in der Zurückweisung des Antrages eine Fehlbeurteilung nicht zu erblicken sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluß der zweiten Instanz ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.

Zwar vertritt Fasching LB Rz 2017/1 die Ansicht, der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen sei gleichzuhalten, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klagsänderung als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Dagegen spricht zunächst, daß in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur von einer "Klage" die Rede ist. Aber auch der Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zur WGN 1989, 991 BlgNR 17.GP, 69 läßt erkennen, daß der Gesetzgeber nur Klagen ins Auge gefaßt hat, wenn es im 2. Satzteil dieser Bestimmung heißt "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist". Um eine Zurückweisung des Zwischenantrages aus formellen Gründen aber handelt es sich nach der Begründung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ungeachtet der wechselnden Diktion; denn beide Vorinstanzen haben den Antrag aus den von ihnen angeführten Gründen als unzulässig angesehen. Anders als bei einer Feststellungsklage wird bei einem Zwischenantrag auf Feststellung durch die Zurückweisung der Rechtsschutzanspruch nicht überhaupt verneint (991 der Beilagen aaO), es wird durch die Zurückweisung dieses Antrages keine endgültige Entscheidung über das Recht, dessen Feststellung begehrt wird, getroffen. Daß die Rechtsprechung eine Feststellungsklage und einen Zwischenantrag auf Feststellung verschieden behandelt, ergibt sich daraus, daß das Fehlen des Feststellungsinteresses bei der Klage zur Abweisung, beim Zwischenfeststellungsantrag aber zur Zurückweisung - wie hier - führt.

Es liegt daher ein iS des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestätigender Beschluß der zweiten Instanz vor, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Anmerkung

E26254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00575.91.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19910711_OGH0002_0070OB00575_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten