TE OGH 1991/7/12 16Os34/91

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Veröffentlicht am 12.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jamal R***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 1991, GZ 3 b Vr 942/91-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jamal R***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18. April 1990 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine namentlich nicht bekannte Person - und zwar einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres - durch die Vorgabe, bei dem ihr zu verkaufenden Pulver handle es sich um Heroin, also durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung des bedungenen Kaufpreises in der Höhe von 1,500.000 S und damit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den Genannten (oder einen anderen) um diesen Betrag am Vermögen schädigen sollte.

Der dagegen und gegen den Strafausspruch erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge (Z 4), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des verdeckten Fahnders (S 246) remonstriert.

Denn im Hinblick darauf, daß das Bundesministerium für Inneres die Identität des Suchtgift-Fahnders nicht bekanntgab, war dessen Vernehmung für das Schöffengericht undurchführbar, sodaß die Antragsabweisung schon deswegen keinen Verfahrensmangel begründete (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr. 102 b zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Davon abgesehen aber hat der Beschwerdeführer zum einen in erster Instanz gar nicht dargetan, inwiefern die beantragte Zeugenvernehmung zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte hätte erforderlich sein sollen, weil seiner Antragstellung mangels Bezeichnung eines Themas nicht zu entnehmen war, was damit unter Beweis gestellt werden sollte (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr 16 bis 19 a); und zum anderen wäre das angebotene Beweismittel selbst dann, wenn man dem Antrag auf Grund der vorausgegangenen Fragen des Verteidigers im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten die Zielsetzung unterstellt, ein dem Tatgeschehen zugrunde gelegenes Bestreben des Ermittlers nachzuweisen, R***** wegen einer strafbaren Handlung welcher Art auch immer "der Polizei in die Hände zu spielen", unter keinen Umständen geeignet gewesen, zur Klärung der Frage beizutragen, ob für das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers (bei einem vom Fahnder diesfalls alternativ in Betracht gezogenen bloßen Vortäuschen der Abwicklung eines Heroin-Verkaufs) ein Betrugsvorsatz oder (vom Angeklagten behauptete) andere Intentionen maßgebend waren.

In jene Richtung hin vermag er auch mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) - mit der er glaubhaft zu machen trachtet, er habe mit seinem Tatverhalten nur sein Unvermögen zur Beschaffung von Heroin demonstrieren wollen, um damit den hartnäckigen Bemühungen der Polizei ein Ende zu setzen, ihn mit Bezug auf eine vermeintliche Tätigkeit als Suchtgift-Händler durch Pression zur Mitarbeit als Informant über die PLO zu bewegen - im Licht der gesamten Aktenlage gegen die Richtigkeit der für den Ausspruch über seine Schuld entscheidenden Tatsache seines Betrugsvorsatzes aus intersubjektiver Sicht keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) jedoch entbehrt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er dabei mit seinen Einwänden gegen den Vorwurf eines "getrübten" Vorlebens, der auf seiner Einreise nach Österreich mit einem gefälschten Reisepaß und auf dem Besitz zweier fremder Führerscheine beruht (US 10), von der urteilsfremden Annahme ausgeht, das Erstgericht habe ihm unter dem relevierten Aspekt seine Anwesenheit im Inland ohne Aufenthaltsbewilligung angelastet, und weil er solcherart außerdem, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht eine irrige Rechtsmeinung (Z 11 zweiter Fall) geltend macht, sondern vielmehr der Sache nach eine (nur mit Berufung bekämpfbare) unrichtige Bewertung von Tatsachen im Ermessensbereich behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E27304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00034.91.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19910712_OGH0002_0160OS00034_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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