TE OGH 1991/8/27 5Ob75/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin C*****, wegen Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes und Vornahme anderer Grundbuchseintragungen betreffend die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 21. Mai 1991, GZ R 167/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 22. Jänner 1991, TZ 90/91-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 2. Mai 1989 werden ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** folgende grundbücherliche Eintragungen bewilligt:

a) Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderungen der C***** bis zum Höchstbetrag von S 963.000,--;

b) Anmerkung der Löschungsverpflichtung zugunsten der C***** bezüglich der Pfandrechte C-LNR 2a und 5a;

c) Einverleibung des Vorranges des unter Punkt a) genannten Pfandrechtes vor den unter C-LNR 3a und 4a einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverboten.

Hievon werden verständigt:

1.) C*****, mit Zurückstellung der Originalpfandbestellungsurkunde,

2.)

Albert K*****, geboren am 25. Jänner 1956, *****

3.)

Doris K*****, geboren am 23. August 1962, *****

4.)

Finanzamt Liezen, 8940 Liezen."

Text

Begründung:

Mit Pfandbestellungsurkunde vom 8. März/2. Mai 1989 bestellten Doris K***** und Albert K***** zur Sicherstellung von Kreditforderungen der Antragstellerin bis zum Höchstbetrag von S 963.000,-- die ihnen je zur Hälfte gehörende, im Kopf dieser Entscheidung genannte Liegenschaft zum Pfand. In Punkt 14. dieser Urkunde gewährten die Liegenschaftseigentümer diesem einzuverleibenden Pfandrecht den Vorrang vor den zu ihren Gunsten einverleibten gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten und erteilten die ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Vorrangseinräumung. Die Urkunde wurde sowohl von den Liegenschaftseigentümern als auch von zwei Gesamtprokuristen der Antragstellerin beglaubigt unterfertigt.

Die Antragstellerin begehrte auf Grund dieser Urkunde die Bewilligung der im Spruch dieser Entscheidung enthaltenen grundbücherlichen Eintragungen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die Pfandbestellungsurkunde enthalte nur die Einwilligung der beiden Verbotsberechtigten zur Einverleibung des Pfandrechtes vor den zu ihren Gunsten wechselseitig einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverboten, nicht jedoch die ausdrückliche Einwilligung der Antragstellerin zur Einverleibung des Vorranges.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Begründung, die Vorrangseinräumung bedürfe eines Vertrages zwischen dem Inhaber des vortretenden und jenem des zurücktretenden Rechtes. Sie sei daher ohne Zustimmung des vortretenden Berechtigten nicht möglich. Eine solche Zustimmung enthalte Punkt 14. der Pfandbestellungsurkunde nicht.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es zu der hier zu lösenden Rechtsfrage keine veröffentlichte Rechtsprechung gebe.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die von ihr begehrten grundbücherlichen Eintragungen zu bewilligen.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, daß die - auch bezüglich eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zulässige (SZ 15/17 ua) - Vorrangseinräumung eines Vertrages zwischen dem Inhaber des vortretenden und demjenigen des zurücktretenden Rechtes bedürfe, in dem hier zu beurteilenden Fall daher auch der Zustimmung der Antragstellerin. Einer Aufsandungserklärung seitens der Antragstellerin bedarf es aber - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht - nicht, weil eine solche nach § 32 Abs 1 lit b GBG nur seitens desjenigen erforderlich ist, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Aufsandungserklärungen der durch die begehrten grundbücherlichen Eintragungen belasteten Liegenschaftseigentümer enthält aber die Pfandbestellungsurkunde bezüglich aller oben bewilligten Eintragungen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes liegt eine Zustimmung der Antragstellerin zur begehrten Vorrangseinräumung vor. Die von den Liegenschaftseigentümern und von vertretungsbefugten Personen der Antragstellerin beglaubigt unterschriebene Pfandbestellungsurkunde ist ein Vertrag zwischen den Liegenschaftseigentümern und der Antragstellerin. Alles in dieser Urkunde enthaltene ist zwischen den unterfertigenden Vertragsteilen vereinbart. Dies erkennt das Rekursgericht auch selbst, indem es in der Begründung meint, es sei (bloß) eine Vorrangseinräumung mit obligatorischer Wirkung zustandegekommen. Dies ist richtig, weil die "Verdinglichung" erst durch die Verbücherung erfolgt. Auch eine Vorrangseinräumung mit "obligatorischer" Wirkung setzt Willenseinigung der Betroffenen voraus.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß durch die vorgelegte Pfandbestellungsurkunde die Willenseinigung der Parteien auch bezüglich der Vorrangseinräumung nachgewiesen ist und es darüber hinaus einer Aufsandungserklärung seitens der durch die Vorrangseinräumung begünstigten Antragstellerin nicht bedarf, sodaß die von den Vorinstanzen angenommenen Abweisungsgründe - andere sind nach der Aktenlage nicht gegeben - nicht vorliegen; dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin war daher Folge zu geben.

Anmerkung

E26216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00075.91.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19910827_OGH0002_0050OB00075_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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