TE OGH 1991/8/28 9ObA112/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 85.006 brutto sA und Feststellung (S 30.001), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1991, GZ 8 Ra 87/90-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Mai 1990, GZ 22 Cga 21/89-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger noch vor dem 1. Jänner 1978 einen Anspruch auf Gewährung einer Zusatzpension nach den sogenannten B*****-Richtlinien erworben hat, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß die betriebliche Übung (vgl. Arb. 9.786 uva), die im Werk K***** zu einer nicht widerruflichen einzelvertraglichen Pensionsgewährung führte, bereits Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war (vgl. JBl 1988, 333). Zu diesem ähnlichen Fall wurde ausgesprochen, daß es für die Annahme einer wirksamen Pensionszusage eben nicht auf den Wortlaut der internen schriftlichen Richtlinien ankam, sondern auf die davon abweichende umfassende und erweiterte betriebliche Übung, wonach durch etwa 15 Jahre jeder Arbeitnehmer, der die "Voraussetzungen" erfüllte, ausnahmslos und lückenlos eine verbindliche Pensionszusage erhielt. In dieser Übung manifestierte sich das Erklärungsverhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber ihren Arbeitnehmern. Von den Voraussetzungen für die Pensionszusage hatte der Kläger bereits im Jahre 1974 das Alter von 50 Jahren und eine 15jährige Betriebszugehörigkeit erfüllt. Seine Verdienstlichkeit ist unbestritten. Lediglich die letzte Voraussetzung eines bestimmten Mindestgehaltes erreichte der Kläger erst mit seiner Entsendung in den Iran im Jahre 1975 bzw. hinsichtlich des Grundgehaltes mit 1. Juli 1977, sohin noch vor dem Inkrafttreten der sogenannten V*****-Richtlinien. Mit ihrem Einwand, dem Kläger wäre diese betriebliche Übung nicht bekannt gewesen, übersieht die Revisionswerberin, daß der Kläger noch vor seiner Entsendung in das Ausland auf die Pensionszuerkennung nach diesen Richtlinien drängte; er wurde damals aber von einem Vorstandsdirektor der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf später vertröstet. Es widerspräche sohin auch dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, wenn gerade der Kläger von der allgemeinen Zuerkennungspraxis ausgenommen worden wäre.

Es trifft weiters nicht zu, daß der Kläger auf seinen bereits vertraglich erworbenen unwiderruflichen Anspruch auf Betriebspension nach den B*****-Richtlinien zugunsten der mit Betriebsvereinbarung am 1. Jänner 1978 eingeführten V*****-Pensionsregelung, die jederzeit widerrufbar war, verzichtet hätte. Dazu hatte er keine Veranlassung, da er ohnehin eine Zuschußpension erhielt, die der Höhe nach der Pension nach den B*****-Richtlinien entsprach. Er hätte daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht auf Erfüllung dringen müssen. Soweit er am 31. Jänner 1984 eine Erklärung unterfertigte, wonach ihm bekannt sei, daß Pensionszuschüsse gemäß der Pensionsordnung der V***** AG freiwillig und jederzeit widerrufbar seien, hat er damit zwar eine sogenannte Wissenserklärung abgegeben, aber noch keine Wahl zwischen der ihm zustehenden unwiderruflichen vertraglichen Pension nach den B*****-Richtlinien und der widerruflichen Pension nach den V*****-Richtlinien getroffen. Diesbezüglich hätte es eines eindeutigen Verzichts hinsichtlich einer Anspruchsgrundlage bedurft. Demgemäß kann sein Anspruch auf unwiderrufliche Zusatzpension auch nicht dadurch verfristet sein, daß er ihn erst nach der Einstellung von Pensionsleistungen nach den V*****-Richtlinien geltend machte (vgl. auch JBl 1989, 264).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E26295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00112.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_009OBA00112_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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