TE OGH 1991/8/28 3Ob84/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael L*****, wider die beklagte Partei VOLKSBANK A*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1991, GZ R 29/91-19, womit der Berichtigungsantrag der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob gegen das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und wies die von der beklagten Partei erstattete Berufungsbeantwortung als verspätet zurück. Die beklagte Partei stellte hierauf mit der Behauptung, die Berufungsbeantwortung fristgerecht erstattet zu haben, den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin zu berichtigen, daß die Rechtzeitigkeit der Berufungsbeantwortung festgestellt und der Kläger zur Bezahlung der hiefür verzeichneten Kosten verurteilt werde.

Das Berufungsgericht wies den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurück, daß das Vorbringen der beklagten Partei keinen Grund für eine Berichtigung darstelle.

Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluß wurde im Berufungsverfahren gefaßt. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß ist der Rekurs aber nur aus den im § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angeführten Gründen zulässig. Hiezu gehört der Beschluß, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Berufungsurteils abgewiesen (oder, wie hier, zurückgewiesen) wird, nicht, weshalb dagegen ein Rekurs nicht zusteht (RZ 1936, 253; 4 Ob 138/53; 7 Ob 173,174/69; s zum vergleichbaren Fall der Urteilsberichtigung Fasching, ZPR2 Rz 1979; SZ 17/94; EvBl 1961/507 ua, zuletzt 7 Ob 599/90).

Da der Rekurs der beklagten Partei somit schon aus diesem Grund unzulässig ist, muß nicht geprüft werden, ob dies nicht auch deshalb der Fall ist, weil die beklagte Partei durch den angefochtenen Beschluß nur in ihrem Interesse am Zuspruch der Kosten der Berufungsbeantwortung beschwert sein kann.

Anmerkung

E26183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00084.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_0030OB00084_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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