TE OGH 1991/8/29 15Os5/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1990, GZ 12 b Vr 9703/82-1026, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

I. Es werden zurückgewiesen

1. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt VI des erstgerichtlichen Urteils bekämpft und zu den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV, V und VII die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht;

2. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian SCHRA*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt V I 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt V den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend macht;

3. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht;

4. die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ*****.

II. Über die verbleibenden, zu I. bezeichneten Teile der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** und Dr. P***** sowie über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

III. Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu IV und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB, H***** auch nach § 159 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu VII) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und (zu VI) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

I. Franz H*****

A/ als Schuldner mehrerer Gläubiger,

B/ im Einverständnis mit der gesondert verfolgten Helga H***** (für diese handelnd),

C/ als Obmann des Vereins "Vereinigung der Freunde G*****",

D/ als Geschäftsführer der Vereinigung der Freunde G***** Geschäftsführungs-GesmbH,

E/ als Geschäftsführer der Vereinigung der Freunde G***** GesmbH & Co KG,

die (zu B bis E) jeweils auch Schuldner mehrerer Gläubiger waren,

1. in wechselnden Tatzeiträumen zwischen 1978 und Ende 1981 fahrlässig jeweils seine bzw deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder dazu beigetragen, indem er die Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel teils aufnahm, teils fortführte sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte,

2. in wechselnden Zeiträumen zwischen Anfang 1981 bis 17.Mai 1990 in Kenntnis der jeweiligen Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert, indem er Schulden zahlte und neue Schulden einging und (ausgenommen zu Punkt B) nicht die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragte,

wobei er jeweils Geschäftsbücher verfälschte;

II. Christian SCHRA***** als Schuldner mehrerer Gläubiger

1. in der Zeit von März bis April 1984 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß er seine Geschäfte mit unzulänglichen Eigenmitteln sowie ohne kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahm und leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte sowie

2. in der Zeit von Mai 1984 bis zumindest Mai 1985 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung eines Konkurses nicht beantragte;

III. Christian SCHRA***** bis zum 2.Dezember 1985 und ab März 1986 als Geschäftsführer, dazwischen als leitender Angestellter, sowie Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** als leitende Angestellte der

P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. in der Zeit vom 28.August 1984 bis Ende Oktober 1984 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß sie deren Geschäfte ohne Eigenmittel sowie ohne kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahmen, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützten und übermäßigen Aufwand trieben, sowie

2. in der Zeit von Anfang November 1984 bis zum 18.Juli 1986 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung von deren Gläubigern dadurch vereitelt oder geschmälert, daß sie neue Schulden eingingen, Schulden zahlten und Christian SCHRA***** als Geschäftsführer auch dadurch, daß er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;

IV. Franz H***** in der Zeit von Anfang 1985 bis Mitte 1986 die Mitangeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zur Ausführung der unter V. näher bezeichneten Betrugshandlungen - ausgenommen jener zu V D - gewerbsmäßig bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB);

V. Franz H***** (dieser zu V D), Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich und einander, insbesondere den Angeklagten H*****, durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteilstenor im einzelnen angeführten Personen durch die Vorspiegelung, die durch SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** vertretene P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH sowie H***** seien rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige, zur Zahlung hoher Zinsen bereite Darlehensnehmer und Dr. P***** nehme als Treuhänder auch die Interessen der Darlehensgeber wahr, insbesondere indem er die ihm übergebenen Werte erst nach urkundlichem Nachweis der jeweils vereinbarten Sicherheiten an die Darlehensnehmer weiterleite und die Sicherheiten im Fall des Rückzahlungsverzuges umgehend verwerte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, die diese oder andere (bei einzelnen Urteilsfakten angeführte) Personen und Gesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, nämlich zur Ausfolgung von Sparbüchern, von Sparbriefen unter Nennung der Losungsworte, von Inhaberpapieren, von Juxtenbons, von Postsparbriefen sowie zur Zuzählung von Darlehen verleitet, wobei SCHI***** und SCHRÖ***** in einer Reihe von Fällen auch vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der Gesellschaft hiezu bestimmten und SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zumindest bei den Fakten N 6 und N 7 falsche Urkunden benützten, nämlich selbstangefertigte Grundbuchsauszüge, bei denen Pfandrechtseintragungen weggelassen wurden,

wobei der aus den in verschiedenen Täterkombinationen verübten Betrugsfakten entstandene Schaden,

soweit er dem Angeklagten H***** zuzurechnen ist, 20,278.043 S,

soweit er dem Angeklagten SCHRA***** zuzurechnen ist, 4,221.000 S,

soweit er dem Angeklagten SCHI***** zuzurechnen ist, 18,887.243 S,

soweit er dem Angeklagten SCHRÖ***** zuzurechnen ist, 13,807.243 S und

soweit er dem Angeklagten Dr. P***** zuzurechnen ist, 15,107.743 S beträgt;

VI. Franz H***** am 5.Februar 1990 seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn in Wien 1., Z*****gasse 2, in welchem Haus sich dessen Kanzlei befindet, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

VII. Franz H***** in der Zeit vom 28.Juni 1984 bis 8.Juli 1985 dadurch, daß er aus seinem Buffetbetrieb insgesamt 2,366.027,74 S auf das Konto Nr ***** bei der Österreichischen L*****, Filiale G*****, einzahlte und von diesem Betrag insgesamt nur 1,961.404 S wieder rückführte, während er (den Differenzbetrag von) 390.389,60 S beiseite schaffte, sein Vermögen um diesen Betrag verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert.

Gegen dieses Urteil richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der fünf Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** wird auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a, b und c, 10 und 11 StPO gestützt, die des Angeklagten SCHRA***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO, die des Angeklagten SCHI***** auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO, die des Angeklagten SCHRÖ***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 lit a StPO sowie - dem Beschwerdeantrag nach - auch auf § 281 a StPO und schließlich die des Angeklagten Dr. P***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind, soweit darin die im folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, offenbar unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß darüber bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu entscheiden war.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO:

1. Diesen Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer SCHRA*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** mit dem Vorbringen geltend, am 24.Verhandlungstag seien Verlesungen vorgenommen worden bevor der damals für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** als Substitut Dris. R***** einschreitende Verteidiger Dr. H***** erschienen sei; die Beschwerdeführer H***** und Dr. P***** monieren, daß an diesem Verhandlungstag nach Ablösung Dris. H***** durch Dr. R*****, der nur für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** eingeschritten sei, der Angeklagte Dr. P***** bis zum Erscheinen seines Verteidigers in der Zeit von 10,30 Uhr bis 10,45 Uhr nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei.

Die Rüge geht fehl. Denn aus dem Berichtigungsbeschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 14.Jänner 1991 (S 467 ff/XXXII) ergibt sich, daß die Verhandlung zwar um 9,00 Uhr aufgerufen wurde, wegen des Ausbleibens von Verteidigern für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** jedoch mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung zugewartet wurde, eine Ausscheidung des Verfahrens gegen die genannten Angeklagten erwogen wurde, erst nach dem Eintreffen Dris. H***** - nach dem Vorbringen in zwei Beschwerden war dies um etwa 9,30 Uhr nach Verrichtung einer kurzen Verhandlung bei einem anderen Gericht - mit den Verlesungen begonnen wurde und sowohl der den Angeklagten SCHRA***** vertretende Verteidiger Dr. R***** als auch dessen Substitut Dr. H***** sich darauf beriefen, von den Verteidigern der Angeklagten SCHRÖ*****, SCHI***** und Dr. P***** substituiert worden zu sein.

Im übrigen wäre der Angeklagte H***** gar nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung des Mitangeklagten Dr. P***** legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu § 282).

Hinsichtlich der drei weiteren Beschwerdeführer sei nur noch angemerkt, daß die Verlesungen ausschließlich die Protokolle über Verhandlungstage betrafen, während derer das Verfahren gegen den Angeklagten H***** ausgeschieden war, sie selbst aber und ihre Verteidiger anwesend waren, sodaß überdies nicht erkennbar ist, worin eine Beschwer dieser Angeklagten gelegen sein soll.

2. Der Angeklagte SCHRÖ***** sieht den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund auch in einem "Vertretungsmangel" verwirklicht, der darin bestehen soll, daß "dem Verteidiger durch das doch sehr umfangreiche Urteil nicht die Möglichkeit gegeben ist, eine ordentliche und gehörige Verteidigung, d.h. nämlich auch ein Rechtsmittel auszuführen".

Hiezu genügt es auf den Wortlaut des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO zu verweisen, wonach der angerufene Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß den durch ein umfangreiches Verfahren bedingten Schwierigkeiten bei der Ausführung von Rechtsmitteln ohnedies durch die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605, eingefügte Bestimmung des § 285 Abs. 3 StPO (nF) über eine vierwöchige Rechtsmittelfrist Rechnung getragen wurde, wobei diese Frist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch zur Verfügung stand.

Soweit der Beschwerdeführer aber eine "Waffengleichheit" beeinträchtigt sieht, weil der Vorsitzende des Schöffensenates mehr als vier Wochen zur Abfassung einer Urteilsausfertigung benötigte, verkennt er, daß sich dieses Prinzip allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten bezieht (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 45 u.a.); dem Ankläger steht aber dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie einem Angeklagten, womit letzterer dem ersteren ohnedies völlig gleichgestellt ist.

Im übrigen räumt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen unter der Z 1 a des § 281 Abs. 1 StPO - im Rahmen seiner Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), in der er - dort prozessual gänzlich verfehlt - wieder auf die ihm unzulänglich erscheinende Frist zur Rechtsmittelausführung zurückkommt, ausdrücklich ein, daß dieses Vorbringen "weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein anderer Grund ist, dieses Urteil zu bemängeln".

II. Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 2 und 8 und § 281 a StPO:

Der Angeklagte SCHRÖ***** bringt eingangs seiner Nichtigkeitsbeschwerde vor, daß er (auch) die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 2 und 8 StPO geltend mache.

Die Beschwerdeausführungen lassen indes nicht im mindestens erkennen, inwiefern trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt verlesen oder die Anklage überschritten worden sein sollte. Es mangelt demnach insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dieser Nichtigkeitsgründe (§ 285 a Z 2 StPO).

Gleiches gilt für den in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRÖ***** gestellten Antrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das Gericht erster Instanz zu verweisen"; denn Ausführungen dahin, weshalb das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den - unter anderen vom Beschwerdeführer SCHRÖ***** erhobenen - Anklageeinspruch (S 63 ff/XXVI) unzuständig gewesen sein sollte (§ 281 a StPO), sind der Rechtsmittelschrift dieses Angeklagten nicht zu entnehmen.

III. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO:

1. Die Beschwerdeführer H*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** sehen diesen Nichtigkeitsgrund darin verwirklicht, daß Helga H*****, die Ehefrau des Erstangeklagten, ungeachtet des von ihr in der Hauptverhandlung vom 6.April 1990 (S 756/XXVIII) und erneut in der Hauptverhandlung vom 25.April 1990 (S 815/XXVIII) in Anspruch genommenen Entschlagungsrechtes dennoch vom Vorsitzenden und vom Verteidiger des Angeklagten SCHRA***** befragt wurde.

In der Hauptverhandlung vom 25.April 1990 erklärte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt Dr. Dr*****, erst am Vortag ein Schreiben seiner Mandantin Helga H***** vorgefunden zu haben, wonach sie ihn nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinde, er jedoch um eine Entbindung bemüht sei (S 812/XXVIII). In einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde Helga H***** telefonisch zu Gericht geladen, wo sie erklärte, daß ein Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und Dr. Dr***** seit Anfang der 80iger Jahre bestehe, aufrecht sei und sie den Rechtsanwalt Dr. Dr***** nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinde. Eine Frage des Verteidigers des Angeklagten SCHRA***** danach, ob sie nach der telefonischen Aufforderung zu Gericht zu kommen, mit (dem Rechtsanwalt) Dr.Schu***** gesprochen habe, beantwortete sie mit ja.

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer aaO 78; Foregger-Serini StPO4 Erl I zu § 150). Dazu gehören demnach nicht (rechtserhebliche) Erklärungen, die der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines anderen Beweismittels dienen, wie vorliegend jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.

Hinsichtlich der Frage nach einem Gespräch mit Dr. Schu***** hinwieder ist unzweifelhaft erkennbar, daß die - im übrigen von den Beschwerdeführern ungerügt gebliebene - Zulassung dieser durch den Verteidiger des Mitangeklagten SCHRA***** gestellten Frage keinen für die Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte, denn dieses Gespräch, dessen Inhalt ohnedies nicht erfragt wurde, findet in den Entscheidungsgründen des umfangreichen erstgerichtlichen Urteils keinerlei Erwähnung; eine Verbindung zu Dr. Schu***** wird lediglich im Zusammenhang mit dem im Jahr 1986 durchgeführten Verkauf zweier Grundstücke an die Gemeinde W***** dargestellt (US 669 ff, 693 f).

2. Der Beschwerdeführer Dr. P***** moniert des weiteren die Verwertung einer Aussage der Helga H***** im Urteil (US 697), der Beschwerdeführer SCHRÖ***** die Verwertung der "früheren Aussagen und des Akteninhaltes des gegen die Zeugin (Helga H*****) laufenden Strafverfahrens".

Bei dem vom Beschwerdeführer Dr. P***** relevierten Protokoll (S 119 ff/VIII) handelt es sich um eine Niederschrift über die Vernehmung der Helga H***** als Beschuldigte. Derartige Protokolle dürfen verlesen werden, zumal jene Angaben prozessual nicht unter den Kautelen einer Zeugenaussage zustande gekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Zeugen zu tangieren (EvBl 1989/141, RZ 1966 S 62, SSt 28/4 ua).

Der Beschwerdeführer Dr. P***** bezieht sich nur auf die erwähnte Beschuldigtenvernehmung der Helga H*****. Der Beschwerdeführer SCHRÖ***** hingegen unterläßt mit seinem allgemeinen Hinweis auf "frühere Aussagen und einen Akteninhalt" eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer H***** sieht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO auch dadurch verwirklicht, daß in der Hauptverhandlung vom 27.April 1990 (S 847 ff/XXVIII) der vormalige Bundesminister für Finanzen Dr. S***** als Zeuge vernommen wurde, ohne von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein.

Auch diese Rüge geht fehl:

Nach § 151 Z 2 StPO dürfen als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage Staatsbeamte nicht vernommen werden, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.

Das Erfordernis einer solchen Entbindung setzt daher einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Art 69 Abs. 1 B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht (vgl zur insoweit ähnlich gelagerten Regelung des § 117 Abs. 2 StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135).

Diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".

Nur am Rande sei noch darauf verwiesen, daß Dr. S***** selbst nach der Verantwortung des Beschwerdeführers H***** (S 160 f/XXVIII), aber auch nach jener der Mitangeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** (S 9, 11, 163, 849/XXVIII) bei der am 19. Juni 1984 (vgl S 643 ff/III) erfolgten Intervention des Angeklagten H***** im Bundesministerium für Finanzen zwar kurzzeitig im Zimmer des zuständigen Abteilungsleiters zugegen war, jedoch mit der Sache nicht befaßt wurde und nichts mit jenen Vorgängen im Bundesministerium für Finanzen zu tun hatte, die zur Aufhebung des ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten H***** einleitenden Beschlusses führten, was auch den Aussagen der Zeugen Dr. S***** und Dr. R***** entspricht (S 847 ff und 1027/XXVIII). Anderes wurde auch im angefochtenen Urteil nicht festgestellt (US 656). Es ist demnach überdies unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Vernehmung keinen dem Beschwerdeführer H***** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte.

4. Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO erblickt der Angeklagte H***** auch darin, daß - wie er behauptet - die Anklageschrift an Rechtsanwalt Dr. St*****, der (durch den Beschluß der Ratskammer vom 5.Juni 1987 - S 11/XXII) von der Verteidigung ausgeschlossen war, zugestellt worden und demnach über eine nicht rechtskräftige Anklage verhandelt und entschieden worden sei.

Eine Verletzung der Bestimmung des § 209 StPO, die der Beschwerdeführer H***** damit releviert, könnte jedoch den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bewirken, weil die Bestimmung des § 209 StPO nicht in der taxativen Aufzählung des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO enthalten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 bis 4 zu § 281 Z 3).

Abgesehen davon ist das Vorbringen aktenwidrig: Denn die Untersuchungsrichterin verfügte prozeßordnungsgemäß - ein Antrag auf Zustellung an den Verteidiger gemäß § 209 Abs. 3 StPO war nicht gestellt worden - am 8.September 1988 die Zustellung der am 18. August 1988 eingebrachten Anklageschrift (S 1 ff/XXV) ua an den Beschwerdeführer H***** selbst (S 3 h8 des Antrags- und Verfügungsbogens - Punkt 16 der richterlichen Verfügung), dem sie am 15.September 1988 zugestellt wurde (S 1/XXV) und der dagegen einen selbst verfaßten Einspruch erhob (S 273 ff/XXV), über den das Oberlandesgericht Wien am 6.Dezember 1988 dahin erkannte, daß der Anklage Folge gegeben wurde (S 63 ff/XXVI).

Von mangelnder rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand kann demnach keine Rede sein.

5. Der Angeklagte H***** sieht weiters eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO dadurch verwirklicht, daß er nach seinem Ausschluß von der Verhandlung am 21.Februar 1990, dem

5. Verhandlungstag, nicht entsprechend der Bestimmung des § 250 Abs. 2 StPO von dem in Kenntnis gesetzt worden sei, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde.

Er übersieht dabei jedoch, daß sein Abtreten nicht gemäß § 250 Abs. 1 StPO verfügt wurde, sondern gemäß § 234 StPO wegen der Fortsetzung störenden Verhaltens nach mehrfachen Ermahnungen und der Androhung, er werde aus der Sitzung entfernt werden. Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluß des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO, - wonach die Entfernung des Angeklagten sogar für die ganze Dauer der Verhandlung angeordnet werden darf, wobei sodann dem Angeklagten das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers zu verkünden ist - ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich (Foregger-Serini StPO4 Erl zu § 234; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 234). Davon abgesehen stünde selbst eine Verletzung dieser Bestimmung nicht unter Nichtigkeitssanktion, weil sie nicht zu den in § 281 Abs. 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen gehört (s auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 152 zu § 281 Z 4).

6. Ähnliches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten H*****, mit dem er moniert, daß der Sachverständige Prim. Dr. St*****, der am 5.Hauptverhandlungstag ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit dieses Angeklagten abgab, Facharzt für Innere Medizin sei, nicht aber Sachverständiger aus dem medizinischen Fachgebiet Orthopädie.

Damit wird ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Nichtigkeitsgrund wegen der Verletzung der Bestimmung des § 120 erster Satz StPO (Foregger-Serini StPO4 Erl II zu § 120; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 13 a zu § 120) nämlich nicht dargetan.

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht beantragt. Nur unter dieser Voraussetzung und nach Abweisung eines derartigen Antrages durch den Schöffensenat hätte er insoweit eine Verfahrensrüge (Z 4) geltend machen können.

Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß bereits der vor dem Sachverständigen Prim. Dr. St***** vernommene medizinische Sachverständige Medizinalrat Dr. L***** - ein praktischer Arzt (S 157/XXX) - zum Ausdruck gebracht hatte, daß nur mehr eine weitere rein kardiologische Begutachtung zu einem allfälligen Schluß führen könnte, der Beschwerdeführer könne nicht verhandlungsfähig sein (S 71/XXVIII), und selbst die von einem Facharzt für Orthopädie verfügte Spitalseinweisung des Beschwerdeführers H***** auf dem Befund einer Migräne beruhte, deren Behandlung nicht dem orthopädischen, sondern dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnen ist (S 140/XXVIII), und daß der Beschwerdeführer H***** nach Vortrag zweier weiterer (psychiatrischer und neurologischer) Sachverständigengutachten (S 151/XXVIII) selbst erklärte, es sei ihm nie darum gegangen, eine Verhandlungsunfähigkeit geltend zu machen (S 152/XXVIII).

Ein Senatsbeschluß zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten H***** wurde im übrigen niemals begehrt. Es mangelt demnach auch an einer Legitimation dafür, diese Frage etwa im Rahmen einer Verfahrensrüge (Z 4) aufzuwerfen.

IV. Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 3 und 4 StPO:

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3, "allenfalls Z 4" StPO sieht der Beschwerdeführer Dr. P***** in der Verlesung einer Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Dr. Dr***** (S 19 ff/VI), die dieser im Vorverfahren anläßlich seiner (wegen des Umfanges der mitvorgelegten Urkunden sogleich abgebrochenen) Vernehmung als Zeuge am 8.Juli 1966 überreicht hatte (S 251/V); diese Art der Vernehmung stelle einen nichtigen Akt dar, weil eine Zeugenvernehmung grundsätzlich mündlich vorzunehmen sei.

Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider liegt in der Verlesung der Sachverhaltsdarstellung (S 1235/XXVIII - teils auch durch Vorhalte im Rahmen der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung; S 816 ff, 869 ff/XXVIII) keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß sich Dr. Dr***** auch bei seiner Vernehmung als Beschuldigter auf diese Sachverhaltsdarstellung bezog (S 2/VI) und jedenfalls insoweit aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 1 StPO eine "schriftliche Beantwortung" der Vernehmungspunkte gestattet werden kann. Im übrigen könnten derartige Erwägungen durchaus auch zu einem ähnlichen Vorgehen bei der Vernehmung von Zeugen führen (vgl § 164 StPO).

Auf diese Darlegungen ist im übrigen auch der Angeklagte SCHRÖ***** zu verweisen, der im Rahmen seiner Mängelrüge den Umstand "interessant" findet, daß eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung in einem Urteil behandelt wird.

Der Beschwerdeführer Dr. P***** sieht im Zusammenhang mit der gerügten Verlesung auch den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit in Frage gestellt. Dazu ist er jedoch darauf hinzuweisen, daß die Verlesung der Sachverhaltsdarstellung, desgleichen deren Vorhalt im Zuge der Vernehmung des Zeugen Dr. Dr*****, in der Hauptverhandlung ohnedies mündlich erfolgte.

Zur Geltendmachung eines in diesem Zusammenhang monierten Verfahrensmangels (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) hinwieder fehlt dem Beschwerdeführer Dr. P***** außerdem die Legitimation, weil er gegen die Verlesung und den Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung keinen Widerspruch erhob und demzufolge darüber auch kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erging.

V. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO:

1. Der Angeklagte Dr. P***** rügt als Verfahrensmangel die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 9.März 1990 gestellten Antrages, zur Vernehmung der Angeklagten ein Tonbandaufnahmegerät einzuschalten (S 244/XXVIII). Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht abgewiesen (S 246 f/XXVIII).

Der Rüge kommt keine Berechtigung zu.

Vom Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs. 5 StPO sprechen. Schon deshalb konnte das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Der Oberste Gerichtshof hat bei Prüfung eines Zwischenerkenntnisses von jener Verfahrenslage auszugehen, die sich dem Schöffengericht zum Zeitpunkt des bekämpften Zwischenerkenntnisses bot (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 40 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Die Nachholung einer Begründung für das (in erster Instanz gestellte) Begehren erst in der Rechtsmittelschrift ist demnach unbeachtlich.

Im übrigen vermag der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde außer der unsubstantiierten Behauptung, daß durch das Zwischenerkenntnis "in einem Verfahren von derartigem Umfang" Verfahrensgrundsätze hintangestellt worden seien, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei, nicht in sachbezogener Weise deutlich und bestimmt darzustellen, inwieweit er etwa durch Unrichtigkeiten, Auslassungen oder mißverständliche Protokollierungen in dem - ohnedies 1.244 Seiten

umfassenden - Hauptverhandlungsprotokoll in Verfahrensrechten beeinträchtigt gewesen sein sollte.

2. Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte Dr. P***** weiters in der Verlesung der vor der Untersuchungsrichterin abgelegten Aussage des Zeugen Fr*****, der am 28.März 1990 in der Hauptverhandlung "infolge von Schwerhörigkeit und Sprachstörungen" nicht habe vernommen werden können; auf die Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht habe der Beschwerdeführer nur unter der Bedingung verzichtet, daß das im Vorverfahren mit dem Zeugen aufgenommene Protokoll nicht verlesen werde (S 566, 567/XXVIII).

Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer indes, daß sein Verteidiger - ebenso wie alle anderen Verfahrensparteien - in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung, nämlich am 25.April 1990, uneingeschränkt das Einverständnis zur Verlesung der in Rede stehenden Niederschrift erklärte (S 845/XXVIII).

Es kann demnach keine Rede davon sein, daß durch die in der Hauptverhandlung vom 17.Mai 1990 vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Fr***** (S 1221/XXVIII) ein "schwerer Eingriff in die Verteidigungsrechte" des Beschwerdeführers bewirkt worden sei.

Soweit aber - ohne damit einen bestimmten Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen - die Aussage des Zeugen vor der Untersuchungsrichterin wegen der Verständigungsschwierigkeiten als "höchst fraglich und bedenklich" bezeichnet wird, sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß der Zeuge darlegte, bis 1987 - somit auch bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am 13.August 1986 (S 95/IX) - noch mit Hörgeräten das Auslangen gefunden zu haben, diese seien erst danach mit Fortschreiten der Gehörerkrankung wirkungslos geworden (S 167/XXX iVm S 566/XXVIII). Dafür aber, daß außer den durch die ehörlosigkeit des Zeugen bedingten Verständigungsschwierigkeiten auch noch sonstige "Sprachschwierigkeiten" gegeben gewesen seien, bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt.

3. Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und 29 zu § 281 Z 4).

In einem mit 26.März 1990 datierten und am 23.April 1990 bei Gericht überreichten Schriftsatz (S 177 ff/XXX) beantragte der Angeklagte H***** die Vernehmung von 68 Zeugen. Der Angeklagte Dr. P***** beantragte in einem am 7.Mai 1990 eingelangten Schriftsatz (S 217 ff/XXX) die Vernehmung von sechs Zeugen und legte Urkunden vor.

Diese Anträge (samt den Urkunden) wurden in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1990 verlesen (S 1089/XXVIII, wobei im Protokoll ersichtlich infolge eines Hörfehlers der Antrag des Angeklagten H***** mit der auch nach der nunmehrigen Aktenlage noch gar nicht aktuellen "ON 1070" statt richtig "ON 1017" bezeichnet wurde).

Weiters brachte der Angeklagte H***** am 15.Mai 1990 unter Urkundenvorlage einen Schriftsatz ein (S 271 ff/XXX), in welchem er die Vernehmung von elf Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Am 17.Mai 1990 langte ein weiterer mit 15.Mai 1990 datierter Schriftsatz des Angeklagten H***** ein, der als "Stellungnahme" bezeichnet ist und den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen Dkfm B***** enthält (S 1 ff/XXXI).

Die beiden letztgenannten Schriftsätze wurden in der Hauptverhandlung vom 17.Mai 1990 "einverständlich" verlesen (S 1223/XXVIII).

Ein den vier genannten Schriftsätzen entsprechender, in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag der Angeklagten H***** und Dr. P***** - etwa in Form des Vortrages dieser Schriftsätze durch die Verteidiger, wie es hinsichtlich des weiteren schriftlichen Beweisantrages des Angeklagten H***** vom 17. Mai 1990 (S 129 ff/XXXI) geschah (S 1237 f/XXVIII) - ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung insoweit auch nicht begehrt wurde, weder im Zusammenhang mit den (vom Gericht vorgenommenen) Verlesungen, noch in der Folge zu entnehmen; es wurde in diesem Zusammenhang lediglich vom Angeklagten H***** selbst der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des in einem der Schriftsätze genannten Königs H***** von J***** (S 273/XXX) begehrt, wobei gleichzeitig auch die Vernehmung des Sultans von O***** beantragt wurde (S 1223/XXVIII).

Demnach mangelt den Beschwerdeführern H***** und Dr. P***** die Legitimation zur Geltendmachung der Verfahrensrügen, soweit sie sich auf die vier genannten Schriftsätze vom 26.März, 7.Mai und 15. Mai 1990 beziehen. Daher gehen die Ausführungen zu den Punkten 1, 2 (ausgenommen der Antrag auf Vernehmung des Königs H***** von J*****), 3 (ausgenommen der in der Hauptverhandlung ohne Bezugnahme auf die erwähnten Schriftsätze

gestellte - S 1114/XXVIII - Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dipl.Ing. Dr. Heinz M*****), 4, 5 und 8 der Verfahrensrüge des Angeklagten H***** sowie zu den Punkten c (soweit er die begehrte Vernehmung des Dkfm. F***** betrifft), d, e und f der Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. P***** ins Leere.

Zu Punkt d der letztgenannten Verfahrensrüge bleibt anzumerken, daß das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte (auch) in der HV vom 7.3.1990, AS 192" einen Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Georg W***** gestellt, aktenwidrig ist. Im gegebenen Zusammenhang berichtete der Angeklagte Dr. P***** im Zuge seiner Vernehmung über ein von ihm behauptetes Gespräch mit W*****, ohne ein Begehren dahin zum Ausdruck zu bringen, daß W***** darüber als Zeuge vernommen werden solle, geschweige denn einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen.

An der mangelnden Beschwerdelegitimation ändert es - wie der Klarstellung halber beigefügt sei - nichts, daß sich das Schöffengericht in seinem unmittelbar vor dem Urteil verkündeten (und mit dem Urteil ausgefertigten) Beschluß (S 1242/XXVIII und US 3 ff, 766 ff) - nach dem Gesagten überflüssig - auch mit den in den vier genannten Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträgen auseinandersetzte und vom Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages des Angeklagten H*****, der in dessen Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen wird, die Einbringung eines Schriftsatzes empfohlen wurde (S 242/XXVIII).

4. In der Hauptverhandlung vom 17.Mai 1990 brachte der Angeklagte H***** vor, daß der Sultan von O***** ein Grundstück neben einem Grundstück des Angeklagten (der in Wahrheit überhaupt nicht Eigentümer eines Grundstückes ist) habe und ihn interessiere, warum man gegen den Sultan nicht ebenso vorgehe wie gegen ihn; hiezu beantragte er die Ladung des Sultans von O***** (als Zeugen), allenfalls die des Königs H***** von J***** (S 1223/XXVIII).

Das zu diesem Beweisantrag angeführte Beweisthema, nämlich das Unterbleiben allfälliger nicht näher bezeichneter Verfolgungsschritte gegen den Sultan von O*****, ist für die im vorliegenden Strafverfahren allein maßgebliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers H***** vollkommen bedeutungslos; der Antrag konnte deshalb zu Recht abgewiesen werden.

5. Die Vernehmung des Dipl.Ing. Dr. M*****, eines Beamten der Magistratsabteilung 40 der Gemeinde Wien, wurde vom Verteidiger des Angeklagten H***** in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür beantragt, daß in Grinzing "wesentlich höhere Quadratmeter-Baulandpreise erzielt werden" (S 1114/XXVIII).

Diese Vernehmung war jedoch entbehrlich, denn der Sachverständige Dkfm. B***** bekundete, daß er bei seiner Ermittlung der Grundstückspreise ohnedies die Kaufpreissammlung der Magistratsabteilung 40 (und weitere Erkenntnisquellen) herangezogen hat (S 1131/XXVIII). Welche über die genannte Kaufpreissammlung hinausgehenden Informationen von Dipl.Ing. Dr. M***** noch zu erwarten gewesen wären, wurde dagegen im Beweisantrag nicht dargetan (und kann im übrigen auch der Beschwerde des Angeklagten H***** nicht entnommen werden). Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß eine von Senatsrat Dipl.Ing. Dr. M***** als Referenten der Magistratsabteilung 40 der Gemeinde Wien anläßlich des Ankaufes der Grundstücke EZ 884 und 885 der Katastralgemeinde G***** ausgearbeitete Stellungnahme vom 5. Februar 1985, die er auch (noch) am 20.Februar 1986 aufrechterhielt, zur Annahme eines Verkehrswertes der - später um 10,727.210 S angekauften - Grundstücke in der Größenordnung zwischen 8,443.600 S und 9,595.000 S gelangte, dabei Vergleichspreise zur damaligen Zeit anführte, die überwiegend um 2.000 S pro m2, also deutlich unter den für die beiden genannten Grundstücke gebotenen, und nur in zwei Fällen bei deutlich besserer Lage und Ausnutzbarkeit der Grundstücke knapp über 3.000 S pro m2, somit nicht wesentlich über dem Preis von 2.795 S pro m2 lagen, der dem Kaufvertrag mit der Gemeinde Wien zugrunde gelegt wurde (S 49 und 144 im Transaktionsakt der MA 69 betreffend EZ 884, 885 der KG G*****). Weshalb sich aus einer Aussage des Dipl.Ing. Dr. M***** nunmehr anderes ergeben sollte, bleibt unerfindlich.

6. Der Angeklagte SCHI***** macht als Verfahrensmangel die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Dipl.Ing. Brigitte W***** geltend, der zum Beweise dafür gestellt wurde, daß weder die P*****-GesmbH, noch der Beschwerdeführer den Auftrag zur Erstellung eines Schätzgutachtens durch die Genannte über die Liegenschaft der Helga H***** gegeben hätten und er daher auch keine Kenntnis davon gehabt habe (S 722/XXVIII).

Dieser Antrag konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Daß das Schätzgutachten der Dipl.Ing. W***** nicht von der P*****-GesmbH oder dem Beschwerdeführer SCHI***** in Auftrag gegeben wurde, sondern von der C*****-Bank*****, stellte das Schöffengericht ohnedies fest (US 704, 723, 791), was im übrigen schon aus dem Text dieses Gutachtens hervorgeht (Beilage C zum 15. Hauptverhandlungstag).

Die Konstatierung hinwieder, daß dieses Schätzungsgutachten dem Angeklagten bekannt war (US 704, 723), konnte das Schöffengericht aus den Aussagen der Zeugen Mag. P***** (S 719 f/XXVIII) und A***** (S 800 f/XXVIII) im Verein mit dem von der P*****-GesmbH gestellten schriftlichen Umschuldungsantrag an die C*****-Bank***** vom 13.August 1984 (Beilage VI zum 17. Hauptverhandlungstag) ableiten, in welchem die P*****-GesmbH ausdrücklich auf das genannte Schätzgutachten Bezug nahm. Auf welchem Weg es zur P*****-GesmbH kam, ist hingegen unerheblich.

7. Am 24.Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des Angeklagten H***** die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Johannes Bl***** zum Beweis dafür, daß zwischen dem Zeugen Ing. He***** und dem Angeklagten H***** lediglich ein Geldfluß von 2,5 Millionen Schilling (und nicht von rund 5 Millionen Schilling, wie der Zeuge Ing. He***** behauptet hatte) stattgefunden habe und davon wiederum 250.000 S (an Ing. He*****) zurückgeflossen seien, sowie zum Beweis dafür, daß tatsächlich ein "Gutwillen" (offenkundiger Hörfehler; richtig: good will) vorhanden gewesen sei (S 1235/XXVIII).

Dieser Antrag verfiel gleichfalls zu Recht der Abweisung.

Der Zeuge Ing. He***** bekundete, daß Ende 1985 zwischen ihm und dem Angeklagten H***** direkt ein von diesen beiden Vertragspartnern formulierter Erlösbeteiligungsvertrag (betreffend die nachmals an die Gemeinde Wien veräußerte Liegenschaft EZ 884, 885 der KG G*****) geschlossen wurde (S 1191, 1198 ff/XXVIII), aufgrund dessen von ihm direkt an H*****, dessen Frau und allenfalls den Mitangeklagten SCHI***** (zum Zweck der Weiterleitung an den Angeklagten H*****) 5 Millionen Schilling übergeben wurden (S 1194/XXVIII). Der Angeklagte H***** erklärte mit diesem Zeugen konfrontiert, hiezu nichts sagen zu wollen (S 1201/XXVIII) und behauptete am nächsten Verhandlungstag - in Abwesenheit des Zeugen -, es seien nur 2,5 Millionen Schilling geflossen (S 1235/XXVIII).

Angesichts der selbst dabei unwidersprochen gebliebenen Aussage des Zeugen Ing. He***** dahin, daß der Geldfluß jedenfalls direkt zwischen ihm und H*****, dessen Ehefrau und allenfalls (zum Teil) über den Angeklagten SCHI***** abgewickelt wurde, hätte es jedoch im Beweisantrag der Darlegung jener Gründe bedurft, aus welchen anzunehmen ist, daß Dr.***** - nach der Aktenlage ein Rechtsanwalt - aus unmittelbarer Wahrnehmung Kenntnis über die Einzelheiten dieses Geldflusses gehabt haben sollte. Desgleichen hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern Dr. Bl***** Wahrnehmungen über einen good will (augenscheinlich gemeint: des Heurigenbetriebes Bach-H*****) gemacht haben sollte, denn im gesamten Verfahren, insbesondere aber auch in der Hauptverhandlung wurde niemals vorgebracht, Dr. Bl***** sei - namentlich zu den Tatzeiten - etwa mit Vertragsverhandlungen über die Veräußerung des Heurigenbetriebes oder Vorgesprächen hiezu befaßt gewesen, geschweige denn, daß hiebei die Frage eines good will dieses Betriebes eine Rolle gespielt habe.

8. Nachdem am 24.Hauptverhandlungstag das Beweisverfahren geschlossen worden war (S 1236/XXVIII), stellte der Verteidiger des Angeklagten H***** am 25. und letzten Hauptverhandlungstag - nunmehr prozeßordnungsgemäß teilweise einen Schriftsatz gleichen Inhaltes (S 129 ff/XXXI) vortragend - den Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens sowie Einholung des Gutachtens eines Bausachverständigen zur Beurteilung des Wertes des in Bestand genommenen Objektes S*****gasse 10, das im Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. B***** nicht berücksichtigt sei, eines landwirtschaftlichen Sachverständigen oder Weinbausachverständigen darüber, daß Weinbaupachtflächen dem Angeklagten H***** als Vermögenswerte zuzurechnen seien, eines Immobiliensachverständigen zur Bewertung des Objektes C*****gasse 1 *****, weil insoweit die Vermögenswerte der Eva Au***** (von den bisherigen Sachverständigengutachten) nicht erfaßt worden seien, und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters Dr. Ce*****, des Dr. Schil***** und eines informierten Mitarbeiters des verstorbenen Steuerberaters Dkfm. Ni***** darüber, daß der (als Verbrechen der betrügerischen Krida) inkriminierte Betrag von "etwa 340.000 S" (richtig: etwa 390.000 S) vom Angeklagten H***** an seinen Heurigenbetrieb rückgeführt worden sei

(S 1237 ff/XXVIII).

Diese Anträge wurden - jedenfalls im Ergebnis - ebenfalls zu Recht abgewiesen.

Schon der Zeitpunkt dieser Antragstellung am letzten Tag einer vielwöchigen Hauptverhandlung, der ein umfangreiches Vorverfahren voranging, legt den Verdacht nahe, daß sie offenbar nur zur Verzögerung des Verfahrens erfolgte. Derartige Beweiserhebungen sind aber nach der auch für die Hauptverhandlung geltenden (vgl § 248 StPO) Bestimmung des § 199 Abs. 2 letzter Satz StPO nicht (mehr) vorzunehmen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 55 bis 58 zu § 199). Die Verzögerungstendenz wird vorliegend zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, daß im Verfahren ein Bausachverständiger und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger ohnedies bestellt waren (Dipl.Ing. L***** und Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. B*****) und kein Hindernis ersichtlich (und auch in der Beschwerde nicht angegeben) ist, in einem früheren Verfahrensstadium die (angestrebte) Erweiterung deren (bereits im Vorverfahren erstatteten) Gutachten auf die nunmehr genannten Beweisthemen zu beantragen.

Davon abgesehen gehen die in Rede stehenden Anträge auch der Sache nach fehl:

Bei seinem Antrag, eine weitere Liegenschaft der Eva Au***** in eine Gutachtenserstattung miteinzubeziehen, übergeht der Beschwerdeführer H*****, daß sich die Erklärung der Eva Au***** vom 19.Jänner 1987, als Bürge und Zahler für Franz und Helga H***** haften zu wollen, nur auf den "aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlichen Besitz" erstreckte (S 77 und 79/XXIII). Sämtliche in dieser Aufstellung genannten Liegenschaften wurden in den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. L***** und Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. B***** erfaßt, und zwar die Liegenschaft EZ 109 der KG N***** im Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L***** (S 31 ff/XXII) und die Liegenschaften EZ 71, 362, 378, 111, 112 und 115 der KG N***** sowie EZ 43, 429, 451 und 467 der KG H***** im Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dipl.Ing. Dr. B***** (S 261 ff/XXI). Die Zeugin Eva Au***** hatte sich in ihrer Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin (S 493 f/XIX) lediglich auf ihre Haftungserklärung vom 19.Jänner 1987 bezogen und auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, daß sie eine darüber hinausgehende Haftung mit weiteren Vermögenswerten übernommen habe. Deren Schätzung war demnach entbehrlich.

Darauf, daß diese Erklärung vom 19.Jänner 1987 überhaupt erst (zum Teil erheblich) nach den Zeitpunkten der dem Angeklagten H***** angelasteten Betrugshandlungen abgegeben wurde und demnach außerdem unerfindlich bleibt, weshalb der Angeklagte H***** schon bei dem ihm angelasteten betrügerischen Eingehen der Darlehensverbindlichkeiten hätte sicher in Rechnung stellen können, daß diese Vermögenswerte zur Abdeckung der Darlehensverbindlichkeiten zur Verfügung stünden, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande verwiesen.

Die Berücksichtigung eines in Bestand genommenen Objektes und der Weinbaupachtflächen bei den dem Angeklagten H***** "zuzurechnenden Vermögenswerten" konnte unterbleiben; ging doch die Verantwortung dieses Angeklagten stets nur dahin, daß bei Unmöglichkeit der Zahlung der Verbindlichkeiten aus den aufgenommenen Darlehen Grundstücke seiner Ehefrau Helga H***** zur Abdeckung der Verbindlichkeit veräußert würden, und niemals dahin, daß Bestandrechte zu Geld gemacht werden könnten, geschweige denn dahin, daß eine Zustimmung der Bestandgeber zum Eintritt eines anderen Bestandnehmers in das Bestandverhältnis gesichert gewesen sei.

9. Zutreffend ist wohl der Einwand des Beschwerdeführers H*****, daß das Schöffengericht die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Dr. Ce*****, des Dr. Schil***** und eines Mitarbeiters des Dkfm. Ni***** (zum Urteilsfaktum betrügerische Krida) in dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß zu begründen unterlassen und damit diesbezüglich der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO nicht entsprochen hat.

Indes ist insoweit unzweifelhaft erkennbar, daß die unterlaufene Formverletzung keinen dem Beschwerdeführer nchteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO):

Der Buchsachverständige Dkfm. B***** hatte bereits in seinem im Vorverfahren schriftlich erstatteten Gutachten dargelegt, daß Eingänge aus dem Buffetbetrieb des Franz H***** auf ein Konto seiner Tochter Susanne H*****, über das letztere nominell allein verfügungsberechtigt war, im Gesamtausmaß von 390.389,60 S nicht wieder dem Buffetbetrieb zugeführt wurden und dort auch im Kassabuch nicht erfaßt sind (S 49 ff/XXIII und 1213 b/XXVIII).

Inwiefern aber ein Steuerberater, der Mitarbeiter eines weiteren Steuerberaters und der erst nachträglich mit der Erstellung eines Konzeptes für eine Unternehmenssanierung (vgl S 45/XIX) und eines Privatgutachtens betraute Dr. Schil***** - der im übrigen in seinem Privatgutachten (S 51 ff/XXVII) zu dieser Frage gar nicht Stellung bezieht - Kenntnisse über eine tatsächlich in den Büchern nicht erfaßte Rückführung der Beträge von "etwa 340.000 S" haben sollten, insbesondere, ob ihnen allenfalls andere Buchhaltungsunterlagen als dem Gerichtssachverständigen zur Verfügung standen, wurde im Beweisantrag nicht dargetan und erhellt auch nicht aus dem Sachzusammenhang.

Außerdem sei darauf verwiesen, daß der Buchsachverständige Dkfm. B***** darlegte, daß er in seinen auftragsgemäß ergänzten Gutachten (S 31 ff/XXVII und S 283 ff/XXIX) ohnedies die vom Steuerberater Ni***** verspätet erstellten Bilanzen (S 1216/XXVIII) sowie bei seiner Befundaufnahme ohnedies auch Auskünfte des Dr. Schil***** und der Steuerberater Dkfm. Ni***** und Dr. Ce***** berücksichtigte (S 19/XXIII).

10. Wiewohl der Antrag des Angeklagten H*****, das Hauptverhandlungsprotokoll dahin zu berichtigen, daß am

21. Verhandlungstag (S 1090/XXVIII) sein Verteidiger und nicht jener des Mitangeklagten SCHRA***** den Antrag gestellt habe, Heribert Gu***** als Zeugen zu vernehmen, abgewiesen wurde (Beschluß vom 14.Jänner 1991, S 467 ff/XXXII; dies ersichtlich unzutreffend: denn am 21.Hauptverhandlungstag wurde der bezügliche Beweisantrag vom 11.Hauptverhandlungstag, den damals der Verteidiger des Angeklagten H***** gestellt hatte, "wiederholt"), ist dennoch auf den bezüglichen Teil der Verfahrensrüge des Angeklagten H***** einzugehen, weil dessen Verteidiger wie erwähnt jedenfalls am 11.Verhandlungstag den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Heribert Gu***** zum Beweis dafür gestellt hatte, daß ein seriöser, kapitalkräftiger Kunde für die Liegenschaft Wien 19., S*****gasse 9 einen Preis von 45 Millionen Schilling geboten habe (S 432/XXVIII).

Dieser Antrag wurde jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Denn aus dem zugleich mit diesem Antrag vorgelegten, von Heribert Gu***** unterzeichneten Schreiben des Raiffeisen-Lagerhauses S***** (Beilage A zum 11.Hauptverhandlungstag) ergibt sich bereits, daß dieses Anbot vom März 1990 stammt und überdies die Möglichkeit einer gewerberechtlichen und baurechtlichen "Umkonzipierung" der Liegenschaft voraussetzt.

Von dieser zuletzt bezeichneten Prämisse abgesehen, deren Vorliegen weder im Beweisantrag noch in den Beschwerdeausführungen behauptet wird, ist aber vor allem (auch) darauf zu verweisen, daß das in Rede stehende Anbot rund fünf Jahre nach den hier interessierenden Tatzeiten (der Betrugsfakten) lag, weshalb es keine realen Schlußfolgerungen auf allfällige zu den Tatzeiten bestehende Erwartungen für den Fall einer Veräußerung zuläßt, zumal, wie der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selbst hervorkehrt, "Liegenschaftspreise einem steten Wandel, gegenständlichenfalls einer steten bis sprunghaften Steigerung, unterliegen".

Dazu sei illustrativ auf die Aussage des Zeugen We*****, eines Referenten der mit Liegenschaftstransaktionen befaßten Magistratsabteilung 69 der Gemeinde W*****, verwiesen, wonach die Grundstückspreise "in den letzten zwei bis drei Jahren" (vor der Vernehmung vom 11.Mai 1990) stark gestiegen sind (S 1119/XXVIII).

11. Am 15.Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des Angeklagten SCHI*****, den vormals als Gutachter bestellt gewesenen, dann jedoch ersichtlich wegen Säumigkeit enthobenen (S 3 x6 des Antrags- und Verfügungsbogens; vgl auch S 3 lll und 3 qqq des Antrags- und Verfügungsbogens) Dkfm Fe***** als Zeugen darüber zu vernehmen, daß dieser im Frühjahr 1986 "den Angeklagten" empfohlen habe, mit der Darlehensaufnahme fortzufahren, weil sonst ein sofortiger totaler Zusammenbruch der P*****-GesmbH bzw des Angeklagten H***** zu erwarten sei (S 673/XXVIII).

Der öffentliche Ankläger wies in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag zutreffend darauf hin, daß derartiges bis dahin noch nicht einmal von einem der Angeklagten in deren Verantwortung behauptet worden sei.

Erst am 24.Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte SCHRA***** an, Dkfm. F***** habe einen solchen Rat erteilt und den Betriebsberater Dr. Za***** vermittelt (S 1226/XXVIII). Der Angeklagte SCHRÖ***** behauptete anschließend, auch Dr. Za***** habe geraten, mit dem Betrieb der P*****-GesmbH weiterzumachen (S 1227/XXVIII). Der Verteidiger des Angeklagten Dr. P***** stellte in diesem Zusammenhang den Antrag, Dr. Za***** als Zeugen über den behaupteten Ratschlag zu vernehmen (S 1227/XXVIII).

Die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Dkfm. Fe***** wird vom Angeklagten SCHI***** gerügt, jene auf Vernehmung des Dr. Za***** vom Angeklagten Dr. P*****.

Auch diesen Verfahrensrügen kommt keine Berechtigung zu.

Dkfm. Fe***** war im später einbezogenen Verfahren

AZ 24 d Vr ***** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 4. Februar 1986 zum Sachverständigen zur Untersuchung der Gestion der P*****-GesmbH bestellt worden (S 3 b in ON 78/IV). Jene Ratschläge, die unter Beweis gestellt werden sollen, könnten demnach erst entsprechende Zeit nach dieser Bestellung erteilt worden sein und demnach rein zeitlich gesehen nur mehr einige wenige der im Urteil unter V umschriebenen Betrugsfakten betreffen.

Vor allem aber übergehen die Beschwerdeführer SCHI***** und Dr. P***** den Umstand, daß das Schöffengericht unter ausführlicher Bezugnahme auf die in der zweiten Jahreshälfte 1984 massiv zutage getretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der P*****-GesmbH, des Angeklagten H***** und der von diesem geleiteten juristischen Personen feststellte, daß die Angeklagten spätestens ab Jahresbeginn 1985 mit Betrugsvorsatz handelten (zB US 195 f, 205 f, 727, 743, 753).

Nur aber unter der vom Erstgericht mit zureichender und lebensnaher Begründung abgelehnten Annahme, die Angeklagten hätten bis zur Bestellung des Dkfm. Fe***** und zur Beauftragung des Dr. Za***** nicht vorsätzlich, sondern allenfalls nur fahrlässig gehandelt, käme den behaupteten Ratschlägen für die zeitlich danach liegenden Darlehensaufnahmen Bedeutung zu. Versagt aber das Gericht, wie hier, mit unbedenkli

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten