TE OGH 1991/8/29 15Os5/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1990, GZ 12 b Vr 9703/82-1026, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1990, GZ 12 b römisch fünf r 9703/82-1026, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

I. Es werden zurückgewiesenrömisch eins. Es werden zurückgewiesen

1. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt VI des erstgerichtlichen Urteils bekämpft und zu den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV, V und VII die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht;1. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt römisch sechs des erstgerichtlichen Urteils bekämpft und zu den Schuldsprüchen zu den Punkten römisch eins, römisch vier, römisch fünf und römisch sieben die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend macht;

2. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian SCHRA*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt V I 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt V den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend macht;2. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian SCHRA*****, ausgenommen soweit er den Schuldspruch zu Punkt römisch fünf römisch eins 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt römisch fünf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend macht;

3. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht;3. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend macht;

4. die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ*****.

II. Über die verbleibenden, zu I. bezeichneten Teile der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** und Dr. P***** sowie über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.römisch zwei. Über die verbleibenden, zu römisch eins. bezeichneten Teile der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** und Dr. P***** sowie über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

III. Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch drei. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu IV und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB, H***** auch nach § 159 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu VII) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und (zu VI) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu römisch vier und römisch fünf) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu römisch eins, römisch zwei und römisch drei) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, H***** auch nach Paragraph 159, Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu römisch sieben) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und (zu römisch sechs) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

I. Franz H*****römisch eins. Franz H*****

A/ als Schuldner mehrerer Gläubiger,

B/ im Einverständnis mit der gesondert verfolgten Helga H***** (für diese handelnd),

C/ als Obmann des Vereins "Vereinigung der Freunde G*****",

D/ als Geschäftsführer der Vereinigung der Freunde G***** Geschäftsführungs-GesmbH,

E/ als Geschäftsführer der Vereinigung der Freunde G***** GesmbH & Co KG,

die (zu B bis E) jeweils auch Schuldner mehrerer Gläubiger waren,

1. in wechselnden Tatzeiträumen zwischen 1978 und Ende 1981 fahrlässig jeweils seine bzw deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder dazu beigetragen, indem er die Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel teils aufnahm, teils fortführte sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte,

2. in wechselnden Zeiträumen zwischen Anfang 1981 bis 17.Mai 1990 in Kenntnis der jeweiligen Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert, indem er Schulden zahlte und neue Schulden einging und (ausgenommen zu Punkt B) nicht die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragte,

wobei er jeweils Geschäftsbücher verfälschte;

II. Christian SCHRA***** als Schuldner mehrerer Gläubigerrömisch zwei. Christian SCHRA***** als Schuldner mehrerer Gläubiger

1. in der Zeit von März bis April 1984 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß er seine Geschäfte mit unzulänglichen Eigenmitteln sowie ohne kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahm und leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte sowie

2. in der Zeit von Mai 1984 bis zumindest Mai 1985 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung eines Konkurses nicht beantragte;

III. Christian SCHRA***** bis zum 2.Dezember 1985 und ab März 1986 als Geschäftsführer, dazwischen als leitender Angestellter, sowie Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** als leitende Angestellte derrömisch drei. Christian SCHRA***** bis zum 2.Dezember 1985 und ab März 1986 als Geschäftsführer, dazwischen als leitender Angestellter, sowie Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** als leitende Angestellte der

P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. in der Zeit vom 28.August 1984 bis Ende Oktober 1984 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß sie deren Geschäfte ohne Eigenmittel sowie ohne kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahmen, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützten und übermäßigen Aufwand trieben, sowie

2. in der Zeit von Anfang November 1984 bis zum 18.Juli 1986 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung von deren Gläubigern dadurch vereitelt oder geschmälert, daß sie neue Schulden eingingen, Schulden zahlten und Christian SCHRA***** als Geschäftsführer auch dadurch, daß er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;

IV. Franz H***** in der Zeit von Anfang 1985 bis Mitte 1986 die Mitangeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zur Ausführung der unter V. näher bezeichneten Betrugshandlungen - ausgenommen jener zu V D - gewerbsmäßig bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB);römisch vier. Franz H***** in der Zeit von Anfang 1985 bis Mitte 1986 die Mitangeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zur Ausführung der unter römisch fünf. näher bezeichneten Betrugshandlungen - ausgenommen jener zu römisch fünf D - gewerbsmäßig bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB);

V. Franz H***** (dieser zu V D), Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich und einander, insbesondere den Angeklagten H*****, durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteilstenor im einzelnen angeführten Personen durch die Vorspiegelung, die durch SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** vertretene P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH sowie H***** seien rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige, zur Zahlung hoher Zinsen bereite Darlehensnehmer und Dr. P***** nehme als Treuhänder auch die Interessen der Darlehensgeber wahr, insbesondere indem er die ihm übergebenen Werte erst nach urkundlichem Nachweis der jeweils vereinbarten Sicherheiten an die Darlehensnehmer weiterleite und die Sicherheiten im Fall des Rückzahlungsverzuges umgehend verwerte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, die diese oder andere (bei einzelnen Urteilsfakten angeführte) Personen und Gesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, nämlich zur Ausfolgung von Sparbüchern, von Sparbriefen unter Nennung der Losungsworte, von Inhaberpapieren, von Juxtenbons, von Postsparbriefen sowie zur Zuzählung von Darlehen verleitet, wobei SCHI***** und SCHRÖ***** in einer Reihe von Fällen auch vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der Gesellschaft hiezu bestimmten und SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zumindest bei den Fakten N 6 und N 7 falsche Urkunden benützten, nämlich selbstangefertigte Grundbuchsauszüge, bei denen Pfandrechtseintragungen weggelassen wurden,römisch fünf. Franz H***** (dieser zu römisch fünf D), Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich und einander, insbesondere den Angeklagten H*****, durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteilstenor im einzelnen angeführten Personen durch die Vorspiegelung, die durch SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** vertretene P*****-Privatgeschäftsvermittlungs-GesmbH sowie H***** seien rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige, zur Zahlung hoher Zinsen bereite Darlehensnehmer und Dr. P***** nehme als Treuhänder auch die Interessen der Darlehensgeber wahr, insbesondere indem er die ihm übergebenen Werte erst nach urkundlichem Nachweis der jeweils vereinbarten Sicherheiten an die Darlehensnehmer weiterleite und die Sicherheiten im Fall des Rückzahlungsverzuges umgehend verwerte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, die diese oder andere (bei einzelnen Urteilsfakten angeführte) Personen und Gesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, nämlich zur Ausfolgung von Sparbüchern, von Sparbriefen unter Nennung der Losungsworte, von Inhaberpapieren, von Juxtenbons, von Postsparbriefen sowie zur Zuzählung von Darlehen verleitet, wobei SCHI***** und SCHRÖ***** in einer Reihe von Fällen auch vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der Gesellschaft hiezu bestimmten und SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** zumindest bei den Fakten N 6 und N 7 falsche Urkunden benützten, nämlich selbstangefertigte Grundbuchsauszüge, bei denen Pfandrechtseintragungen weggelassen wurden,

wobei der aus den in verschiedenen Täterkombinationen verübten Betrugsfakten entstandene Schaden,

soweit er dem Angeklagten H***** zuzurechnen ist, 20,278.043 S,

soweit er dem Angeklagten SCHRA***** zuzurechnen ist, 4,221.000 S,

soweit er dem Angeklagten SCHI***** zuzurechnen ist, 18,887.243 S,

soweit er dem Angeklagten SCHRÖ***** zuzurechnen ist, 13,807.243 S und

soweit er dem Angeklagten Dr. P***** zuzurechnen ist, 15,107.743 S beträgt;

VI. Franz H***** am 5.Februar 1990 seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn in Wien 1., Z*****gasse 2, in welchem Haus sich dessen Kanzlei befindet, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch sechs. Franz H***** am 5.Februar 1990 seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn in Wien 1., Z*****gasse 2, in welchem Haus sich dessen Kanzlei befindet, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

VII. Franz H***** in der Zeit vom 28.Juni 1984 bis 8.Juli 1985 dadurch, daß er aus seinem Buffetbetrieb insgesamt 2,366.027,74 S auf das Konto Nr ***** bei der Österreichischen L*****, Filiale G*****, einzahlte und von diesem Betrag insgesamt nur 1,961.404 S wieder rückführte, während er (den Differenzbetrag von) 390.389,60 S beiseite schaffte, sein Vermögen um diesen Betrag verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert.römisch sieben. Franz H***** in der Zeit vom 28.Juni 1984 bis 8.Juli 1985 dadurch, daß er aus seinem Buffetbetrieb insgesamt 2,366.027,74 S auf das Konto Nr ***** bei der Österreichischen L*****, Filiale G*****, einzahlte und von diesem Betrag insgesamt nur 1,961.404 S wieder rückführte, während er (den Differenzbetrag von) 390.389,60 S beiseite schaffte, sein Vermögen um diesen Betrag verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert.

Gegen dieses Urteil richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der fünf Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** wird auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a, b und c, 10 und 11 StPO gestützt, die des Angeklagten SCHRA***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO, die des Angeklagten SCHI***** auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO, die des Angeklagten SCHRÖ***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 lit a StPO sowie - dem Beschwerdeantrag nach - auch auf § 281 a StPO und schließlich die des Angeklagten Dr. P***** auf § 281 Abs. 1 Z 1 a, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** wird auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, 3, 4, 5, 5 a, 9 Litera a, b und c, 10 und 11 StPO gestützt, die des Angeklagten SCHRA***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, 5, 5 a, 9 Litera a und 10 StPO, die des Angeklagten SCHI***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO, die des Angeklagten SCHRÖ***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 Litera a, StPO sowie - dem Beschwerdeantrag nach - auch auf Paragraph 281, a StPO und schließlich die des Angeklagten Dr. P***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, 3, 4, 5, 5 a, 9 Litera a und 11 StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind, soweit darin die im folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, offenbar unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß darüber bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu entscheiden war.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO:römisch eins. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO:

1. Diesen Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer SCHRA*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** mit dem Vorbringen geltend, am 24.Verhandlungstag seien Verlesungen vorgenommen worden bevor der damals für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** als Substitut Dris. R***** einschreitende Verteidiger Dr. H***** erschienen sei; die Beschwerdeführer H***** und Dr. P***** monieren, daß an diesem Verhandlungstag nach Ablösung Dris. H***** durch Dr. R*****, der nur für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** eingeschritten sei, der Angeklagte Dr. P***** bis zum Erscheinen seines Verteidigers in der Zeit von 10,30 Uhr bis 10,45 Uhr nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei.

Die Rüge geht fehl. Denn aus dem Berichtigungsbeschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 14.Jänner 1991 (S 467 ff/XXXII) ergibt sich, daß die Verhandlung zwar um 9,00 Uhr aufgerufen wurde, wegen des Ausbleibens von Verteidigern für die Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** jedoch mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung zugewartet wurde, eine Ausscheidung des Verfahrens gegen die genannten Angeklagten erwogen wurde, erst nach dem Eintreffen Dris. H***** - nach dem Vorbringen in zwei Beschwerden war dies um etwa 9,30 Uhr nach Verrichtung einer kurzen Verhandlung bei einem anderen Gericht - mit den Verlesungen begonnen wurde und sowohl der den Angeklagten SCHRA***** vertretende Verteidiger Dr. R***** als auch dessen Substitut Dr. H***** sich darauf beriefen, von den Verteidigern der Angeklagten SCHRÖ*****, SCHI***** und Dr. P***** substituiert worden zu sein.

Im übrigen wäre der Angeklagte H***** gar nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung des Mitangeklagten Dr. P***** legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu § 282).Im übrigen wäre der Angeklagte H***** gar nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung des Mitangeklagten Dr. P***** legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu Paragraph 282,).

Hinsichtlich der drei weiteren Beschwerdeführer sei nur noch angemerkt, daß die Verlesungen ausschließlich die Protokolle über Verhandlungstage betrafen, während derer das Verfahren gegen den Angeklagten H***** ausgeschieden war, sie selbst aber und ihre Verteidiger anwesend waren, sodaß überdies nicht erkennbar ist, worin eine Beschwer dieser Angeklagten gelegen sein soll.

2. Der Angeklagte SCHRÖ***** sieht den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund auch in einem "Vertretungsmangel" verwirklicht, der darin bestehen soll, daß "dem Verteidiger durch das doch sehr umfangreiche Urteil nicht die Möglichkeit gegeben ist, eine ordentliche und gehörige Verteidigung, d.h. nämlich auch ein Rechtsmittel auszuführen".

Hiezu genügt es auf den Wortlaut des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO zu verweisen, wonach der angerufene Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war.Hiezu genügt es auf den Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO zu verweisen, wonach der angerufene Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß den durch ein umfangreiches Verfahren bedingten Schwierigkeiten bei der Ausführung von Rechtsmitteln ohnedies durch die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605, eingefügte Bestimmung des § 285 Abs. 3 StPO (nF) über eine vierwöchige Rechtsmittelfrist Rechnung getragen wurde, wobei diese Frist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch zur Verfügung stand.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß den durch ein umfangreiches Verfahren bedingten Schwierigkeiten bei der Ausführung von Rechtsmitteln ohnedies durch die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt 605, eingefügte Bestimmung des Paragraph 285, Absatz 3, StPO (nF) über eine vierwöchige Rechtsmittelfrist Rechnung getragen wurde, wobei diese Frist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch zur Verfügung stand.

Soweit der Beschwerdeführer aber eine "Waffengleichheit" beeinträchtigt sieht, weil der Vorsitzende des Schöffensenates mehr als vier Wochen zur Abfassung einer Urteilsausfertigung benötigte, verkennt er, daß sich dieses Prinzip allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten bezieht (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 45 u.a.); dem Ankläger steht aber dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie einem Angeklagten, womit letzterer dem ersteren ohnedies völlig gleichgestellt ist.

Im übrigen räumt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen unter der Z 1 a des § 281 Abs. 1 StPO - im Rahmen seiner Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), in der er - dort prozessual gänzlich verfehlt - wieder auf die ihm unzulänglich erscheinende Frist zur Rechtsmittelausführung zurückkommt, ausdrücklich ein, daß dieses Vorbringen "weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein anderer Grund ist, dieses Urteil zu bemängeln".Im übrigen räumt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen unter der Ziffer eins, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - im Rahmen seiner Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), in der er - dort prozessual gänzlich verfehlt - wieder auf die ihm unzulänglich erscheinende Frist zur Rechtsmittelausführung zurückkommt, ausdrücklich ein, daß dieses Vorbringen "weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein anderer Grund ist, dieses Urteil zu bemängeln".

II. Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 2 und 8 und § 281 a StPO:römisch zwei. Zu den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2 und 8 und Paragraph 281, a StPO:

Der Angeklagte SCHRÖ***** bringt eingangs seiner Nichtigkeitsbeschwerde vor, daß er (auch) die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 2 und 8 StPO geltend mache.Der Angeklagte SCHRÖ***** bringt eingangs seiner Nichtigkeitsbeschwerde vor, daß er (auch) die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2 und 8 StPO geltend mache.

Die Beschwerdeausführungen lassen indes nicht im mindestens erkennen, inwiefern trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt verlesen oder die Anklage überschritten worden sein sollte. Es mangelt demnach insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dieser Nichtigkeitsgründe (§ 285 a Z 2 StPO).Die Beschwerdeausführungen lassen indes nicht im mindestens erkennen, inwiefern trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt verlesen oder die Anklage überschritten worden sein sollte. Es mangelt demnach insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dieser Nichtigkeitsgründe (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für den in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRÖ***** gestellten Antrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das Gericht erster Instanz zu verweisen"; denn Ausführungen dahin, weshalb das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den - unter anderen vom Beschwerdeführer SCHRÖ***** erhobenen - Anklageeinspruch (S 63 ff/XXVI) unzuständig gewesen sein sollte (§ 281 a StPO), sind der Rechtsmittelschrift dieses Angeklagten nicht zu entnehmen.Gleiches gilt für den in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRÖ***** gestellten Antrag, "nach Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das Gericht erster Instanz zu verweisen"; denn Ausführungen dahin, weshalb das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den - unter anderen vom Beschwerdeführer SCHRÖ***** erhobenen - Anklageeinspruch (S 63 ff/XXVI) unzuständig gewesen sein sollte (Paragraph 281, a StPO), sind der Rechtsmittelschrift dieses Angeklagten nicht zu entnehmen.

III. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO:römisch drei. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO:

1. Die Beschwerdeführer H*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** sehen diesen Nichtigkeitsgrund darin verwirklicht, daß Helga H*****, die Ehefrau des Erstangeklagten, ungeachtet des von ihr in der Hauptverhandlung vom 6.April 1990 (S 756/XXVIII) und erneut in der Hauptverhandlung vom 25.April 1990 (S 815/XXVIII) in Anspruch genommenen Entschlagungsrechtes dennoch vom Vorsitzenden und vom Verteidiger des Angeklagten SCHRA***** befragt wurde.

In der Hauptverhandlung vom 25.April 1990 erklärte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt Dr. Dr*****, erst am Vortag ein Schreiben seiner Mandantin Helga H***** vorgefunden zu haben, wonach sie ihn nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinde, er jedoch um eine Entbindung bemüht sei (S 812/XXVIII). In einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde Helga H***** telefonisch zu Gericht geladen, wo sie erklärte, daß ein Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und Dr. Dr***** seit Anfang der 80iger Jahre bestehe, aufrecht sei und sie den Rechtsanwalt Dr. Dr***** nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinde. Eine Frage des Verteidigers des Angeklagten SCHRA***** danach, ob sie nach der telefonischen Aufforderung zu Gericht zu kommen, mit (dem Rechtsanwalt) Dr.Schu***** gesprochen habe, beantwortete sie mit ja.

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer aaO 78; Foregger-Serini StPO4 Erl I zu § 150). Dazu gehören demnach nicht (rechtserhebliche) Erklärungen, die der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines anderen Beweismittels dienen, wie vorliegend jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer aaO 78; Foregger-Serini StPO4 Erl römisch eins zu Paragraph 150,). Dazu gehören demnach nicht (rechtserhebliche) Erklärungen, die der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines anderen Beweismittels dienen, wie vorliegend jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.

Hinsichtlich der Frage nach einem Gespräch mit Dr. Schu***** hinwieder ist unzweifelhaft erkennbar, daß die - im übrigen von den Beschwerdeführern ungerügt gebliebene - Zulassung dieser durch den Verteidiger des Mitangeklagten SCHRA***** gestellten Frage keinen für die Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte, denn dieses Gespräch, dessen Inhalt ohnedies nicht erfragt wurde, findet in den Entscheidungsgründen des umfangreichen erstgerichtlichen Urteils keinerlei Erwähnung; eine Verbindung zu Dr. Schu***** wird lediglich im Zusammenhang mit dem im Jahr 1986 durchgeführten Verkauf zweier Grundstücke an die Gemeinde W***** dargestellt (US 669 ff, 693 f).

2. Der Beschwerdeführer Dr. P***** moniert des weiteren die Verwertung einer Aussage der Helga H***** im Urteil (US 697), der Beschwerdeführer SCHRÖ***** die Verwertung der "früheren Aussagen und des Akteninhaltes des gegen die Zeugin (Helga H*****) laufenden Strafverfahrens".

Bei dem vom Beschwerdeführer Dr. P***** relevierten Protokoll (S 119 ff/VIII) handelt es sich um eine Niederschrift über die Vernehmung der Helga H***** als Beschuldigte. Derartige Protokolle dürfen verlesen werden, zumal jene Angaben prozessual nicht unter den Kautelen einer Zeugenaussage zustande gekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Zeugen zu tangieren (EvBl 1989/141, RZ 1966 S 62, SSt 28/4 ua).

Der Beschwerdeführer Dr. P***** bezieht sich nur auf die erwähnte Beschuldigtenvernehmung der Helga H*****. Der Beschwerdeführer SCHRÖ***** hingegen unterläßt mit seinem allgemeinen Hinweis auf "frühere Aussagen und einen Akteninhalt" eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).Der Beschwerdeführer Dr. P***** bezieht sich nur auf die erwähnte Beschuldigtenvernehmung der Helga H*****. Der Beschwerdeführer SCHRÖ***** hingegen unterläßt mit seinem allgemeinen Hinweis auf "frühere Aussagen und einen Akteninhalt" eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

3. Der Beschwerdeführer H***** sieht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO auch dadurch verwirklicht, daß in der Hauptverhandlung vom 27.April 1990 (S 847 ff/XXVIII) der vormalige Bundesminister für Finanzen Dr. S***** als Zeuge vernommen wurde, ohne von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein.3. Der Beschwerdeführer H***** sieht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO auch dadurch verwirklicht, daß in der Hauptverhandlung vom 27.April 1990 (S 847 ff/XXVIII) der vormalige Bundesminister für Finanzen Dr. S***** als Zeuge vernommen wurde, ohne von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein.

Auch diese Rüge geht fehl:

Nach § 151 Z 2 StPO dürfen als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage Staatsbeamte nicht vernommen werden, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.Nach Paragraph 151, Ziffer 2, StPO dürfen als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage Staatsbeamte nicht vernommen werden, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.

Das Erfordernis einer solchen Entbindung setzt daher einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Art 69 Abs. 1 B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht (vgl zur insoweit ähnlich gelagerten Regelung des § 117 Abs. 2 StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135).Das Erfordernis einer solchen Entbindung setzt daher einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Artikel 69, Absatz eins, B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht vergleiche zur insoweit ähnlich gelagerten Regelung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135).

Diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".

Nur am Rande sei noch darauf verwiesen, daß Dr. S***** selbst nach der Verantwortung des Beschwerdeführers H***** (S 160 f/XXVIII), aber auch nach jener der Mitangeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** (S 9, 11, 163, 849/XXVIII) bei der am 19. Juni 1984 (vgl S 643 ff/III) erfolgten Intervention des Angeklagten H***** im Bundesministerium für Finanzen zwar kurzzeitig im Zimmer des zuständigen Abteilungsleiters zugegen war, jedoch mit der Sache nicht befaßt wurde und nichts mit jenen Vorgängen im Bundesministerium für Finanzen zu tun hatte, die zur Aufhebung des ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten H***** einleitenden Beschlusses führten, was auch den Aussagen der Zeugen Dr. S***** und Dr. R***** entspricht (S 847 ff und 1027/XXVIII). Anderes wurde auch im angefochtenen Urteil nicht festgestellt (US 656). Es ist demnach überdies unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Vernehmung keinen dem Beschwerdeführer H***** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte.Nur am Rande sei noch darauf verwiesen, daß Dr. S***** selbst nach der Verantwortung des Beschwerdeführers H***** (S 160 f/XXVIII), aber auch nach jener der Mitangeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** (S 9, 11, 163, 849/XXVIII) bei der am 19. Juni 1984 vergleiche S 643 ff/III) erfolgten Intervention des Angeklagten H***** im Bundesministerium für Finanzen zwar kurzzeitig im Zimmer des zuständigen Abteilungsleiters zugegen war, jedoch mit der Sache nicht befaßt wurde und nichts mit jenen Vorgängen im Bundesministerium für Finanzen zu tun hatte, die zur Aufhebung des ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten H***** einleitenden Beschlusses führten, was auch den Aussagen der Zeugen Dr. S***** und Dr. R***** entspricht (S 847 ff und 1027/XXVIII). Anderes wurde auch im angefochtenen Urteil nicht festgestellt (US 656). Es ist demnach überdies unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Vernehmung keinen dem Beschwerdeführer H***** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte.

4. Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO erblickt der Angeklagte H***** auch darin, daß - wie er behauptet - die Anklageschrift an Rechtsanwalt Dr. St*****, der (durch den Beschluß der Ratskammer vom 5.Juni 1987 - S 11/XXII) von der Verteidigung ausgeschlossen war, zugestellt worden und demnach über eine nicht rechtskräftige Anklage verhandelt und entschieden worden sei.4. Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erblickt der Angeklagte H***** auch darin, daß - wie er behauptet - die Anklageschrift an Rechtsanwalt Dr. St*****, der (durch den Beschluß der Ratskammer vom 5.Juni 1987 - S 11/XXII) von der Verteidigung ausgeschlossen war, zugestellt worden und demnach über eine nicht rechtskräftige Anklage verhandelt und entschieden worden sei.

Eine Verletzung der Bestimmung des § 209 StPO, die der Beschwerdeführer H***** damit releviert, könnte jedoch den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bewirken, weil die Bestimmung des § 209 StPO nicht in der taxativen Aufzählung des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO enthalten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 bis 4 zu § 281 Z 3).Eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 209, StPO, die der Beschwerdeführer H***** damit releviert, könnte jedoch den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bewirken, weil die Bestimmung des Paragraph 209, StPO nicht in der taxativen Aufzählung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO enthalten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 bis 4 zu Paragraph 281, Ziffer 3,).

Abgesehen davon ist das Vorbringen aktenwidrig: Denn die Untersuchungsrichterin verfügte prozeßordnungsgemäß - ein Antrag auf Zustellung an den Verteidiger gemäß § 209 Abs. 3 StPO war nicht gestellt worden - am 8.September 1988 die Zustellung der am 18. August 1988 eingebrachten Anklageschrift (S 1 ff/XXV) ua an den Beschwerdeführer H***** selbst (S 3 h8 des Antrags- und Verfügungsbogens - Punkt 16 der richterlichen Verfügung), dem sie am 15.September 1988 zugestellt wurde (S 1/XXV) und der dagegen einen selbst verfaßten Einspruch erhob (S 273 ff/XXV), über den das Oberlandesgericht Wien am 6.Dezember 1988 dahin erkannte, daß der Anklage Folge gegeben wurde (S 63 ff/XXVI).Abgesehen davon ist das Vorbringen aktenwidrig: Denn die Untersuchungsrichterin verfügte prozeßordnungsgemäß - ein Antrag auf Zustellung an den Verteidiger gemäß Paragraph 209, Absatz 3, StPO war nicht gestellt worden - am 8.September 1988 die Zustellung der am 18. August 1988 eingebrachten Anklageschrift (S 1 ff/XXV) ua an den Beschwerdeführer H***** selbst (S 3 h8 des Antrags- und Verfügungsbogens - Punkt 16 der richterlichen Verfügung), dem sie am 15.September 1988 zugestellt wurde (S 1/XXV) und der dagegen einen selbst verfaßten Einspruch erhob (S 273 ff/XXV), über den das Oberlandesgericht Wien am 6.Dezember 1988 dahin erkannte, daß der Anklage Folge gegeben wurde (S 63 ff/XXVI).

Von mangelnder rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand kann demnach keine Rede sein.

5. Der Angeklagte H***** sieht weiters eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO dadurch verwirklicht, daß er nach seinem Ausschluß von der Verhandlung am 21.Februar 1990, dem5. Der Angeklagte H***** sieht weiters eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dadurch verwirklicht, daß er nach seinem Ausschluß von der Verhandlung am 21.Februar 1990, dem

5. Verhandlungstag, nicht entsprechend der Bestimmung des § 250 Abs. 2 StPO von dem in Kenntnis gesetzt worden sei, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde.5. Verhandlungstag, nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz 2, StPO von dem in Kenntnis gesetzt worden sei, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde.

Er übersieht dabei jedoch, daß sein Abtreten nicht gemäß § 250 Abs. 1 StPO verfügt wurde, sondern gemäß § 234 StPO wegen der Fortsetzung störenden Verhaltens nach mehrfachen Ermahnungen und der Androhung, er werde aus der Sitzung entfernt werden. Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluß des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO, - wonach die Entfernung des Angeklagten sogar für die ganze Dauer der Verhandlung angeordnet werden darf, wobei sodann dem Angeklagten das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers zu verkünden ist - ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich (Foregger-Serini StPO4 Erl zu § 234; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 234). Davon abgesehen stünde selbst eine Verletzung dieser Bestimmung nicht unter Nichtigkeitssanktion, weil sie nicht zu den in § 281 Abs. 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen gehört (s auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 152 zu § 281 Z 4).Er übersieht dabei jedoch, daß sein Abtreten nicht gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO verfügt wurde, sondern gemäß Paragraph 234, StPO wegen der Fortsetzung störenden Verhaltens nach mehrfachen Ermahnungen und der Androhung, er werde aus der Sitzung entfernt werden. Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß Paragraph 250, StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluß des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 234, StPO, - wonach die Entfernung des Angeklagten sogar für die ganze Dauer der Verhandlung angeordnet werden darf, wobei sodann dem Angeklagten das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers zu verkünden ist - ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich (Foregger-Serini StPO4 Erl zu Paragraph 234,; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 234,). Davon abgesehen stünde selbst eine Verletzung dieser Bestimmung nicht unter Nichtigkeitssanktion, weil sie nicht zu den in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen gehört (s auch Mayerhofer/Rieder StPO3 E 152 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

6. Ähnliches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten H*****, mit dem er moniert, daß der Sachverständige Prim. Dr. St*****, der am 5.Hauptverhandlungstag ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit dieses Angeklagten abgab, Facharzt für Innere Medizin sei, nicht aber Sachverständiger aus dem medizinischen Fachgebiet Orthopädie.

Damit wird ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Nichtigkeitsgrund wegen der Verletzung der Bestimmung des § 120 erster Satz StPO (Foregger-Serini StPO4 Erl II zu § 120; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 13 a zu § 120) nämlich nicht dargetan.Damit wird ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Nichtigkeitsgrund wegen der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 120, erster Satz StPO (Foregger-Serini StPO4 Erl römisch zwei zu Paragraph 120,; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 13 a zu Paragraph 120,) nämlich nicht dargetan.

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht beantragt. Nur unter dieser Voraussetzung und nach Abweisung eines derartigen Antrages durch den Schöffensenat hätte er insoweit eine Verfahrensrüge (Z 4) geltend machen können.Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht beantragt. Nur unter dieser Voraussetzung und nach Abweisung eines derartigen Antrages durch den Schöffensenat hätte er insoweit eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geltend machen können.

Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß bereits der vor dem Sachverständigen Prim. Dr. St***** vernommene medizinische Sachverständige Medizinalrat Dr. L***** - ein praktischer Arzt (S 157/XXX) - zum Ausdruck gebracht hatte, daß nur mehr eine weitere rein kardiologische Begutachtung zu einem allfälligen Schluß führen könnte, der Beschwerdeführer könne nicht verhandlungsfähig sein (S 71/XXVIII), und selbst die von einem Facharzt für Orthopädie verfügte Spitalseinweisung des Beschwerdeführers H***** auf dem Befund einer Migräne beruhte, deren Behandlung nicht dem orthopädischen, sondern dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnen ist (S 140/XXVIII), und daß der Beschwerdeführer H***** nach Vortrag zweier weiterer (psychiatrischer und neurologischer) Sachverständigengutachten (S 151/XXVIII) selbst erklärte, es sei ihm nie darum gegangen, eine Verhandlungsunfähigkeit geltend zu machen (S 152/XXVIII).

Ein Senatsbeschluß zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten H***** wurde im übrigen niemals begehrt. Es mangelt demnach auch an einer Legitimation dafür, diese Frage etwa im Rahmen einer Verfahrensrüge (Z 4) aufzuwerfen.Ein Senatsbeschluß zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten H***** wurde im übrigen niemals begehrt. Es mangelt demnach auch an einer Legitimation dafür, diese Frage etwa im Rahmen einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) aufzuwerfen.

IV. Zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 3 und 4 StPO:römisch vier. Zu den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO:

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3, "allenfalls Z 4" StPO sieht der Beschwerdeführer Dr. P***** in der Verlesung einer Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Dr. Dr***** (S 19 ff/VI), die dieser im Vorverfahren anläßlich seiner (wegen des Umfanges der mitvorgelegten Urkunden sogleich abgebrochenen) Vernehmung als Zeuge am 8.Juli 1966 überreicht hatte (S 251/V); diese Art der Vernehmung stelle einen nichtigen Akt dar, weil eine Zeugenvernehmung grundsätzlich mündlich vorzunehmen sei.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, "allenfalls Ziffer 4, StPO sieht der Beschwerdeführer Dr. P***** in der Verlesung einer Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Dr. Dr***** (S 19 ff/VI), die dieser im Vorverfahren anläßlich seiner (wegen des Umfanges der mitvorgelegten Urkunden sogleich abgebrochenen) Vernehmung als Zeuge am 8.Juli 1966 überreicht hatte (S 251/V); diese Art der Vernehmung stelle einen nichtigen Akt dar, weil eine Zeugenvernehmung grundsätzlich mündlich vorzunehmen sei.

Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider liegt in der Verlesung der Sachverhaltsdarstellung (S 1235/XXVIII - teils auch durch Vorhalte im Rahmen der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung; S 816 ff, 869 ff/XXVIII) keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß sich Dr. Dr***** auch bei seiner Vernehmung als Beschuldigter auf diese Sachverhaltsdarstellung bezog (S 2/VI) und jedenfalls insoweit aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 1 StPO eine "schriftliche Beantwortung" der Vernehmungspunkte gestattet werden kann. Im übrigen könnten derartige Erwägungen durchaus auch zu einem ähnlichen Vorgehen bei der Vernehmung von Zeugen führen (vgl § 164 StPO).Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider liegt in der Verlesung der Sachverhaltsdarstellung (S 1235/XXVIII - teils auch durch Vorhalte im Rahmen der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung; S 816 ff, 869 ff/XXVIII) keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß sich Dr. Dr***** auch bei seiner Vernehmung als Beschuldigter auf diese Sachverhaltsdarstellung bezog (S 2/VI) und jedenfalls insoweit aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StPO eine "schriftliche Beantwortung" der Vernehmungspunkte gestattet werden kann. Im übrigen könnten derartige Erwägungen durchaus auch zu einem ähnlichen Vorgehen bei der Vernehmung von Zeugen führen vergleiche Paragraph 164, StPO).

Auf diese Darlegungen ist im übrigen auch der Angeklagte SCHRÖ***** zu verweisen, der im Rahmen seiner Mängelrüge den Umstand "interessant" findet, daß eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung in einem Urteil behandelt wird.

Der Beschwerdeführer Dr. P***** sieht im Zusammenhang mit der gerügten Verlesung auch den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit in Frage gestellt. Dazu ist er jedoch darauf hinzuweisen, daß die Verlesung der Sachverhaltsdarstellung, desgleichen deren Vorhalt im Zuge der Vernehmung des Zeugen Dr. Dr*****, in der Hauptverhandlung ohnedies mündlich erfolgte.

Zur Geltendmachung eines in diesem Zusammenhang monierten Verfahrensmangels (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) hinwieder fehlt dem Beschwerdeführer Dr. P***** außerdem die Legitimation, weil er gegen die Verlesung und den Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung keinen Widerspruch erhob und demzufolge darüber auch kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erging.Zur Geltendmachung eines in diesem Zusammenhang monierten Verfahrensmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hinwieder fehlt dem Beschwerdeführer Dr. P***** außerdem die Legitimation, weil er gegen die Verlesung und den Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung keinen Widerspruch erhob und demzufolge darüber auch kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes erging.

V. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO:römisch fünf. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO:

1. Der Angeklagte Dr. P***** rügt als Verfahrensmangel die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 9.März 1990 gestellten Antrages, zur Vernehmung der Angeklagten ein Tonbandaufnahmegerät einzuschalten (S 244/XXVIII). Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht abgewiesen (S 246 f/XXVIII).

Der Rüge kommt keine Berechtigung zu.

Vom Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs. 5 StPO sprechen. Schon deshalb konnte das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Der Oberste Gerichtshof hat bei Prüfung eines Zwischenerkenntnisses von jener Verfahrenslage auszugehen, die sich dem Schöffengericht zum Zeitpunkt des bekämpften Zwischenerkenntnisses bot (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 40 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Die Nachholung einer Begründung für das (in erster Instanz gestellte) Begehren erst in der Rechtsmittelschrift ist demnach unbeachtlich.Vom Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des Paragraph 271, Absatz 5, StPO sprechen. Schon deshalb konnte das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Der Oberste Gerichtshof hat bei Prüfung eines Zwischenerkenntnisses von jener Verfahrenslage auszugehen, die sich dem Schöffengericht zum Zeitpunkt des bekämpften Zwischenerkenntnisses bot (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 40 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Die Nachholung einer Begründung für das (in erster Instanz gestellte) Begehren erst in der Rechtsmittelschrift ist demnach unbeachtlich.

Im übrigen vermag der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde außer der unsubstantiierten Behauptung, daß durch das Zwischenerkenntnis "in einem Verfahren von derartigem Umfang" Verfahrensgrundsätze hintangestellt worden seien, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei, nicht in sachbezogener Weise deutlich und bestimmt darzustellen, inwieweit er etwa durch Unrichtigkeiten, Auslassungen oder mißverständliche Protokollierungen in dem - ohnedies 1.244 Seiten

umfassenden - Hauptverhandlungsprotokoll in Verfahrensrechten beeinträchtigt gewesen sein sollte.

2. Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte Dr. P***** weiters in der Verlesung der vor der Untersuchungsrichterin abgelegten Aussage des Zeugen Fr*****, der am 28.März 1990 in der Hauptverhandlung "infolge von Schwerhörigkeit und Sprachstörungen" nicht habe vernommen werden können; auf die Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht habe der Beschwerdeführer nur unter der Bedingung verzichtet, daß das im Vorverfahren mit dem Zeugen aufgenommene Protokoll nicht verlesen werde (S 566, 567/XXVIII).

Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer indes, daß sein Verteidiger - ebenso wie alle anderen Verfahrensparteien - in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung, nämlich am 25.April 1990, uneingeschränkt das Einverständnis zur Verlesung der in Rede stehenden Niederschrift erklärte (S 845/XXVIII).

Es kann demnach keine Rede davon sein, daß durch die in der Hauptverhandlung vom 17.Mai 1990 vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Fr***** (S 1221/XXVIII) ein "schwerer Eingriff in die Verteidigungsrechte" des Beschwerdeführers bewirkt worden sei.

Soweit aber - ohne damit einen bestimmten Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen - die Aussage des Zeugen vor der Untersuchungsrichterin wegen der Verständigungsschwierigkeiten als "höchst fraglich und bedenklich" bezeichnet wird, sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß der Zeuge darlegte, bis 1987 - somit auch bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am 13.August 1986 (S 95/IX) - noch mit Hörgeräten das Auslangen gefunden zu haben, diese seien erst danach mit Fortschreiten der Gehörerkrankung wirkungslos geworden (S 167/XXX iVm S 566/XXVIII). Dafür aber, daß außer den durch die ehörlosigkeit des Zeugen bedingten Verständigungsschwierigkeiten auch noch sonstige "Sprachschwierigkeiten" gegeben gewesen seien, bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt.Soweit aber - ohne damit einen bestimmten Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen - die Aussage des Zeugen vor der Untersuchungsrichterin wegen der Verständigungsschwierigkeiten als "höchst fraglich und bedenklich" bezeichnet wird, sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß der Zeuge darlegte, bis 1987 - somit auch bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin am 13.August 1986 (S 95/IX) - noch mit Hörgeräten das Auslangen gefunden zu haben, diese seien erst danach mit Fortschreiten der Gehörerkrankung wirkungslos geworden (S 167/XXX in Verbindung mit S 566/XXVIII). Dafür aber, daß außer den durch die ehörlosigkeit des Zeugen bedingten Verständigungsschwierigkeiten auch noch sonstige "Sprachschwierigkeiten" gegeben gewesen seien, bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt.

3. Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und 29 zu § 281 Z 4).3. Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und 29 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

In einem mit 26.März 1990 datierten und am 23.April 1990 bei Gericht überreichten Schriftsatz (S 177 ff/XXX) beantragte der Angeklagte H***** die Vernehmung von 68 Zeugen. Der Angeklagte Dr. P***** beantragte in einem am 7.Mai 1990 eingelangten Schriftsatz (S 217 ff/XXX) die Vernehmung von sechs Zeugen und legte Urkunden vor.

Diese Anträge (samt den Urkunden) wurden in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1990 verlesen (S 1089/XXVIII, wobei im Protokoll ersichtlich infolge eines Hörfehlers der Antrag des Angeklagten H***** mit der auch nach der nunmehrigen Aktenlage noch gar nicht aktuellen "ON 1070" statt richtig "ON 1017" bezeichnet wurde).

Weiters brachte der Angeklagte H***** am 15.Mai 1990 unter Urkundenvorlage einen Schriftsatz ein (S 271 ff/XXX), in welchem er die Vernehmung von elf Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Am 17.Mai 1990 langte ein weiterer mit 15.Mai 1990 datierter Schriftsatz des Angeklagten H***** ein, der als "Stellungnahme" beze

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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