TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/21 2001/14/0102

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S K in S, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. März 2001, Zl. RV 894/1-8/2000, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 1998, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S K in S, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. März 2001, Zl. Regierungsvorlage 894, /1-8/2000, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist medizinisch technische Fachkraft in einem Krankenhaus.

In ihrer beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte die Beschwerdeführerin unter anderem Werbungskosten in Höhe von S 105.000,-- im Zusammenhang mit dem Besuch von Seminaren der "Heilpraktiker Kurt H GmbH" geltend.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 wurden die entsprechenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Als medizinisch technische Fachkraft sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich mit Laborarbeiten beschäftigt. Wenngleich durch die Ausbildung zum Heilpraktiker für den ausgeübten Beruf Nutzen gezogen werden könne, seien die Kurse vom Programmumfang her als solche für eine Berufsausübung anzusehen. Nach Abschluss ermöglichten sie auch die Ausübung eines neuen Berufes.

In einer dagegen erhobenen Berufung zeigte die Beschwerdeführerin auf, dass eine Ausbildung zur Dipl. med. techn. "FA" zweieinhalb Jahre dauere und sich aus drei Diplomteilprüfungen in folgenden Bereichen zusammensetze:

  1. 1.Ziffer eins
    Ausbildungsjahr Labor mit Diplomteilprüfung
  2. 2.Ziffer 2
    Ausbildungsjahr Röntgen mit Diplomteilprüfung
  3. 3.Ziffer 3
    1/2 Ausbildungsjahr physikotherapeutische Behandlungen im Bereich klass. Massage, Thermo-, Elektro-, Licht-, Hydro- und Balneotherapien mit Diplomteilprüfung.
Weiters wies sie darauf hin, dass auf Grund der Tatsache, dass ihr Berufsstand durch vermehrte Konkurrenz am Arbeitsmarkt bedroht sei und weil das Berufsbild Dipl. med. techn. "FA" in der Zukunft nicht mehr existieren werde, umso mehr eine zusätzliche Fortbildung gefragt sei. Der einzige unangefochtene Bereich liege im therapeutischen Gebiet, wobei man sich auch hier, wie die Vergangenheit gezeigt habe, unbedingt ein "fundiertes Fortbildungsangebot aneignen sollte". Die Zukunft liege hier in der Vernetzung mit der Naturmedizin. Dies sei, wenn man weiter im "Berufsbild" der Beschwerdeführerin bleiben wolle (Schwerpunkt Therapie), notwendig und für die berufliche Existenz unumgänglich. Unter diesem Aspekt stehe auch "diese Fortbildungsreihe, da es für mich im gesamten Paket alle bekannten und auch wiederentdeckten Therapieformen, mit nachweisbaren und seriösem Wissen und sehr gute Dozenten aufweist". Das angeführte Institut "erfüllte alle meine Aspekte im Bereich berufsbegleitende Fortbildung (da der Bereitschaftsdienst auch Wochentage und -enden umfasst hat), alle für mich wichtigen Sachgebiete und Übungsabende für die Praxis" und es sei auch finanziell tragbar gewesen. Dies jedoch nur, wenn die Beschwerdeführerin das "im Vertrag stehende gesamte Paket unterschreibt". Da eine Berufsausübung als Heilpraktiker in Österreich in "unabsehbarer" Zeit keine Chance habe, sich jedoch für die Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt als unselbständige Angestellte die Chancen rapid erhöhten, habe sie unterschrieben. Es hätten schon einige Ärzte Interesse an einer Mitarbeit/Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin in dieser Form gezeigt. Dies bestätige die Beschwerdeführerin darin, dass ihre Handlungsweise zu dieser Fortbildungsserie richtig gewesen sei und dadurch wirklich ihre Berufschancen am Arbeitsmarkt gestiegen seien. Ohne diese Entscheidung, eine Fortbildung in dieser Art und Weise (die fundiert mit Zertifikaten, Zwischenprüfungen und Übungsabenden sei) zu treffen, wäre es in Zukunft sehr schwierig "einen Spartenwechsel zu machen". Da der Therapiebereich ständig auf Weiterbildung angewiesen sei, sei dies ein weiterer Schritt, immer auf dem aktuellen Wissensstand zu bleiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin sei bisher entsprechend ihrer Ausbildung als medizinisch technische Fachkraft (ohne Matura) bei Ärzten, bei einer Gebietskrankenkasse bzw. in einem Krankenhaus eingesetzt gewesen. Die begonnene Ausbildung als Heilpraktiker könne nicht als berufliche Fortbildung sondern nur als Ausbildung gewertet werden, weil es sich dabei um einen gänzlich anderen Beruf handle. Auch die Beschwerdeführerin spreche in der Berufung von einem "Spartenwechsel", den ihr die Ausbildung ermögliche. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur Untersuchung von Menschen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur seien, die Behandlung solcher Zustände und die Vorbeugung von Erkrankungen sei in Österreich nach § 3 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten. Abs. 4 des § 3 Ärztegesetz bestimme ausdrücklich, dass anderen Personen als den genannten Ärzten jede Ausübung des ärztliches Berufes verboten sei. Die Ausübung der Heilkunde durch medizinische Laien, z. B. durch Heilpraktiker, sei bereits durch Art. IV des Bundesgesetzes über die Wiederherstellung des österreichischen Rechts auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, BGBl. Nr. 151/1947 und § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 193/1948 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1948 (Erlöschen bestehender Heilpraktikerbefugnisse) verboten worden. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zum Naturpraktiker bzw. Heilpraktiker widerspreche weiters dem Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt seien, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt werde (Ausbildungsvorbehaltsgesetz BGBl. Nr. 378/1996). Ziel dieses Gesetzes sei es, den verschiedenen, insbesondere aus Deutschland stammenden Instituten, die sich in zunehmendem Maß auch in Österreich etablierten und hier "Heilpraktikerausbildungen" anböten, entgegen zu treten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin sei bisher entsprechend ihrer Ausbildung als medizinisch technische Fachkraft (ohne Matura) bei Ärzten, bei einer Gebietskrankenkasse bzw. in einem Krankenhaus eingesetzt gewesen. Die begonnene Ausbildung als Heilpraktiker könne nicht als berufliche Fortbildung sondern nur als Ausbildung gewertet werden, weil es sich dabei um einen gänzlich anderen Beruf handle. Auch die Beschwerdeführerin spreche in der Berufung von einem "Spartenwechsel", den ihr die Ausbildung ermögliche. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur Untersuchung von Menschen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur seien, die Behandlung solcher Zustände und die Vorbeugung von Erkrankungen sei in Österreich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten. Absatz 4, des Paragraph 3, Ärztegesetz bestimme ausdrücklich, dass anderen Personen als den genannten Ärzten jede Ausübung des ärztliches Berufes verboten sei. Die Ausübung der Heilkunde durch medizinische Laien, z. B. durch Heilpraktiker, sei bereits durch Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes über die Wiederherstellung des österreichischen Rechts auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947, und Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1948, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1948 (Erlöschen bestehender Heilpraktikerbefugnisse) verboten worden. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zum Naturpraktiker bzw. Heilpraktiker widerspreche weiters dem Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt seien, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt werde (Ausbildungsvorbehaltsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,). Ziel dieses Gesetzes sei es, den verschiedenen, insbesondere aus Deutschland stammenden Instituten, die sich in zunehmendem Maß auch in Österreich etablierten und hier "Heilpraktikerausbildungen" anböten, entgegen zu treten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, die besuchten Seminare stellten eine Berufsausbildung und nicht eine berufliche Fortbildung dar, davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in einem Labor tätig sei. Tatsächlich arbeite sie jedoch überwiegend im therapeutischen Bereich. Genauere Feststellungen über das Berufsbild der Beschwerdeführerin lasse die Berufungsentscheidung vermissen. Hätte die belangte Behörde hierüber ein genaueres Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit über Anweisung eines Arztes Patientengespräche führe, physikotherapeutische Behandlungen in den verschiedensten Formen auf den Patienten abgestimmt, vornehme, wofür im allgemeinen ein medizinisches Grundwissen hinsichtlich Ernährung, Anatomie, Physiologie und dergleichen notwendig sei. Die belangte Behörde habe sich mit den einzelnen Themenbereichen, die in den als "Werbekosten" geltend gemachten Seminaren und der diesbezüglichen Fachliteratur behandelt würden, unzureichend auseinandergesetzt. Bei genauerem Eingehen auf die dort vermittelten Wissensgebiete hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass diese mit den von einer medizinisch technischen Fachkraft im therapeutischen Bereich weitgehend übereinstimmten und geeignet seien, die Kenntnisse der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf aufzufrischen, zu verfestigen und weiter zu entwickeln. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in interdisziplinärer Form die verschiedenen Wechselwirkungen im menschlichen Körper besser begreifen gelernt. Hätte die belangte Behörde hier genauere Ermittlungen vorgenommen, so hätte sie zur Ansicht gelangen müssen, dass für eine medizinisch technische Fachkraft auch die Arbeit mit Homöopathie, Kinesiologie und der spezielleren Diagnoseverfahren jedenfalls der Fort- bzw. Weiterbildung der Berufskenntnisse der Beschwerdeführerin dienlich sei.

Verfehlt ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde wäre davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin "in einem Labor tätig" sei. Dem angefochtenen Bescheid ist an keiner Stelle derartiges zu entnehmen. Die belangte Behörde nimmt vielmehr ausdrücklich als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Ausbildung als medizinisch technische Fachkraft (ohne Matura) bei Ärzten, bei einer Krankenkasse bzw. in einem Krankenhaus tätig gewesen ist.

In weiterer Folge geht die belangte Behörde allerdings davon aus, dass die "begonnene Ausbildung als Heilpraktiker" nicht als berufliche Fortbildung, sondern nur als Ausbildung gewertet werden könne, weil es sich "dabei" um einen gänzlich anderen Beruf handle.

Aus welchen Gründen die belangte Behörde annimmt, dass der Besuch der von der Beschwerdeführerin absolvierten Seminare für sie eine (begonnene) Ausbildung zum Heilpraktiker darstellt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung von einem "Spartenwechsel" gesprochen hat, stellt solche Gründe ebenso wenig dar wie der von der belangten Behörde ausführlich dargestellte Umstand, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nicht zugelassen ist. Gerade das zuletzt genannte Argument spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Heilpraktikerin angestrebt hat. Dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Untersuchung von Menschen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur seien, die Behandlung solcher Zustände und die Vorbeugung von Erkrankungen angestrebt hätte, hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Verwaltungsverfahren jedenfalls nicht behauptet. Das wesentliche Fortbildungselement war nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht der Erwerb (eines Teiles) der den Ärzten vorbehaltenen Qualifikationen, sondern die Erweiterung der Kenntnisse auf therapeutischem Gebiet. Dass die auf diesem Gebiet von der Beschwerdeführerin im Wege der Fortbildung durch den Besuch der Seminare angestrebte Vernetzung mit der "Naturheilkunde" ungeeignet wäre, ihr die Einnahmen aus dem ausgeübten Beruf zu sichern und zu erhalten, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde versucht, ihre Entscheidung mit weiteren Argumenten zu verteidigen, ist darauf hinzuweisen, dass die einem Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 99/14/0218). Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde versucht, ihre Entscheidung mit weiteren Argumenten zu verteidigen, ist darauf hinzuweisen, dass die einem Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 99/14/0218).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140102.X00

Im RIS seit

30.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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