TE OGH 1991/9/5 8Ob586/91

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Veröffentlicht am 05.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 1974 geborenen mj.Michael P***** infolge Revisionsrekurses der Mutter Edeltraud P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6. Juni 1991, GZ 47 R 344/91-245, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1.März 1991, GZ 4 P 33/90-235, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Für den minderjährigen Michael ist die eheliche Mutter obsorgeberechtigt und der Jugendwohlfahrtsträger, derzeit das Amt für Jugend und Familie für den 15.Bezirk der Stadt Wien (folgend: AJF 15), Unterhaltssachwalter.

Dem Antrag des Vaters, seine zuletzt mit monatlich S 2.460 festgesetzte (ON 90) Unterhaltsverpflichtung für den Minderjährigen ab 1.8.1990 auf S 500 herabzusetzen, stimmte das AJF 15 zu, stellte aber für die beiden jüngeren Geschwister des Minderjährigen als deren Unterhaltssachwalter derartige Unterhaltserhöhungsanträge gegen den Vater, daß dieser insgesamt annähernd zu gleich hohen Unterhaltsleistungen wie bisher verpflichtet werde. Das Erstgericht entschied unter Hinweis auf das Einverständnis der Parteien im Sinne des Herabsetzungsantrages.

Den dagegen von der Mutter (namens des Minderjährigen) erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß aus folgenden Gründen zurück: Im vorliegenden Unterhaltsherabsetzungsverfahren gelte das AJF 15 gemäß § 212 Abs 4 ABGB als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, weil es für diesen die erste Verfahrenshandlung gesetzt habe. Nach der zustimmenden Stellungnahme des AJF 15 habe ohne Verfahrensmangel die Befassung der Mutter mit dem Herabsetzungsantrag des Vaters unterbleiben können. Weil die Entscheidung im Sinne der Zustimmung zum Antrag ergangenen sei, mangle es dem gesetzmäßig vertretenen Minderjährigen an einem Rechtsschutzinteresse. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu § 212 ABGB höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Der - für den Minderjährigen erhobene - Revisionsrekurs der Mutter ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212 Abs 4 ABGB wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154 a ABGB sinngemäß; der Jugendwohlfahrtsträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen. Diese, durch das KindRÄG, BGBl 1989/162, eingeführte Regelung bezweckt die Vermeidung von verfahrensstörenden, unabgesprochenen Doppelvertretungshandlungen (RV 172 BlgNR 17.GP 21; AB 887 BlgNR

17. GP 9; RZ 1991/55); bei konkurrierenden Vertretungshandlungen im zivilgerichtlichen Verfahren - und auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren (RZ 1991/55) - ist nach der Regelung des § 154 a ABGB mangels andersartiger Einigung im Zweifel derjenige vertretungsbefugt, der die erste Verfahrenshandlung setzt. Das Rekursgericht hat diese Rechtslage richtig erkannt und aufgrund der Zustimmung des AJF 15 zum Herabsetzungsantrag des Vaters dem Minderjährigen mit Recht die Beschwer abgesprochen.

Seine zutreffende Entscheidung ist daher zu bestätigen.

Anmerkung

E26640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00586.91.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19910905_OGH0002_0080OB00586_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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