TE OGH 1991/9/11 9Ob1767/91

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** G*****, Gastwirt, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei O***** K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 24. Mai 1991, GZ 1 b R 98/91-29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Wer eine Urkunde unterfertigt, ohne ihren Inhalt genau zu kennen, nimmt diesen Inhalt bewußt in Kauf (SZ 54/111 = JBl 1982, 197). Da das Gesetz in § 30 Abs 2 Z 13 MRG - anders als etwa § 864 a letzter Halbsatz ABGB oder § 6 Abs 2 KschG - über die Schriftlichkeit hinaus keine weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen normiert, ist diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Da die Klausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, sondern in einem von einem Rechtsanwalt ausgearbeiteten Mietvertrag - der dem Beklagten vor Unterfertigung übersandt wurde - enthalten war, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 864 a ABGB.

Anmerkung

E26668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01767.91.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19910911_OGH0002_0090OB01767_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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