TE OGH 1991/9/11 9ObA1014/91

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** R*****, Installateur, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1.) S***** Z*****, Kaufmann,

2.) H***** S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 6.750,- brutto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 1991, GZ 7 Ra 37/91-26, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Abgesehen davon, daß man eine "Lohnbefriedigungserklärung" ohnehin nur als sogenannte Wissenserklärung ansieht (vgl. Arb 10.095), entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß unabdingbare Ansprüche (§ 6 EFZG) während des aufrechten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unverzichtbar sind (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 69, 277 f mwH; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 85 mwH;Abgesehen davon, daß man eine "Lohnbefriedigungserklärung" ohnehin nur als sogenannte Wissenserklärung ansieht vergleiche Arb 10.095), entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß unabdingbare Ansprüche (Paragraph 6, EFZG) während des aufrechten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unverzichtbar sind vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 69, 277 f mwH; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins 85 mwH;

O.Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 747, 749 f mwH; Arb 7588;

9 Ob A 131/91 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war aber das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Zeit der Unterfertigung der "Lohnbefriedigungserklärung" noch nicht beendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01014.91.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19910911_OGH0002_009OBA01014_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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