TE OGH 1991/9/12 12Os107/91

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Juni 1991, AZ 7 Bs 278/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Gegen eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht in Strafsachen ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Das vom Strafgefangenen Friedrich A***** dennoch gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz ergriffene Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E26731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00107.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0120OS00107_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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