TE OGH 1991/9/12 15Os108/91 (15Os109/91)

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred B***** und Emanuel V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dirtter und vierter Fall sowie § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Juni 1991, GZ 9 Vr 685/91-28, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Emanuel V***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen - vorbehaltlich der zu II. in Aussicht genommenen Maßnahme - unberührt bleibt, in der Unterstellung des dem Angeklagten Alfred B***** zur Last fallenden Verbrechens des Diebstahls auch als gewerbsmäßig begangen nach § 130 "letzter und vorletzter Fall" StGB und demzufolge in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B***** auf diese Entscheidung verwiesen.

II. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B***** behält sich der Oberste Gerichtshof die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Angeklagten Emanuel V***** (in Ansehung der Unterstellung des ihm zur Last fallenden Diebstahls auch unter die Bestimmung des § 130 "vorletzter Fall" StGB) vor, worüber bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden wird.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem - auch den Angeklagten Emanuel V*****

betreffenden - angefochtenen Urteil wurde Alfred B***** des "teils versuchten Verbrechens" (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach "§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 letzter und vorletzter Fall" StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 "zweiter Deliktsfall" (richtig wohl: zweiter Strafsatz; vgl. SSt. 55/16) StGB schuldig erkannt.

Der allein gegen den Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 (der Sache nach auch auf Z 5) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt schon deshalb Berechtigung zu, weil sie zutreffend einen diesen Angeklagten betreffenden Feststellungsmangel (Z 10) geltend macht.

Das erstgerichtliche Urteil enthält nämlich - außer der Wiedergabe der verba legalia im Urteilstenor, die die Urteilsfeststellungen nicht zu ersetzen vermag (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 93 a, 94 a zu § 270) - in den Entscheidungsgründen unverständlicherweise überhaupt keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei den 19 diebischen Angriffen gewerbsmäßig handelte.

Schon dieser dem erstgerichtlichen Urteil anhaftende gravierende Mangel nötigt den Obersten Gerichtshof, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) den Ausspruch, der Angeklagte B***** habe das Verbrechen des Diebstahls gewerbsmäßig verübt, sowie demzufolge die diesen Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Strafe und die Vorhaftanrechnung zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Hinsichtlich des Angeklagten Emanuel V***** behält sich der Oberste Gerichtshof - wie aus dem Spruch ersichtlich - die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vor.

Anmerkung

E26778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00108.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0150OS00108_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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