TE OGH 1991/9/12 8Ob1613/91

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** D*****, vertreten durch Dr. Helmut Winkler ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** H*****, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 1991, GZ 41 R 372/91-10, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Klägerin eine außergerichtliche Mahnung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet hat, so daß die Räumungsklage die Mahnung und die Weiterführung des Verfahrens die Auflösungserklärung ersetzte und daher ein qualifizierter Zinsrückstand iS des § 1118 zweiter Fall ABGB nicht vorlag (SZ 31/115 uva; zuletzt 8 Ob 686/86 und 1 Ob 506, 507/90).

Anmerkung

E26285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01613.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0080OB01613_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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