TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/21 2003/08/0079

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §322a Abs3;
ASVG §322a;
ASVG §444;
ASVG §447 Abs1;
ASVG §447;
Reform Gesundheitswesen Krankenanstaltenfinanzierung 1997 - 2000;
  1. ASVG § 322a heute
  2. ASVG § 322a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  3. ASVG § 322a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 322a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 322a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  6. ASVG § 322a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 322a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ASVG § 322a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 322a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. ASVG § 322a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 322a heute
  2. ASVG § 322a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  3. ASVG § 322a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 322a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 322a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  6. ASVG § 322a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 322a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ASVG § 322a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 322a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. ASVG § 322a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 444 heute
  2. ASVG § 444 gültig von 03.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  3. ASVG § 444 gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 444 gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 444 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 444 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 444 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 444 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 447 heute
  2. ASVG § 447 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 447 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 447 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 447 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  6. ASVG § 447 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 447 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. ASVG § 447 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 447 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 447 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 447 heute
  2. ASVG § 447 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 447 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 447 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 447 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  6. ASVG § 447 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 447 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. ASVG § 447 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 447 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 447 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0261 E 21. Dezember 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Februar 2003, Zl. 21.114/6- 5/02, betreffend Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger gemäß § 322a ASVG (mitbeteiligte Partei: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in 1031 Wien, Kundmanngasse 21), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, Dr. U, des Vertreters der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Dr. W, sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei, Dr. F und G, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Februar 2003, Zl. 21.114/6- 5/02, betreffend Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 322 a, ASVG (mitbeteiligte Partei: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in 1031 Wien, Kundmanngasse 21), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, Dr. U, des Vertreters der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Dr. W, sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei, Dr. F und G, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Anträgen vom 25. Jänner 2002 sowie vom 29. November 2002 begehrte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung der belangten Behörde in einer Streitigkeit mit dem mitbeteiligten Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege gemäß § 322a ASVG für die Jahre 1997 bis 2000 (Antrag vom 25. Jänner 2002) sowie für das Jahr 2001 (Antrag vom 29. November 2002). Begründend verwies die beschwerdeführende Partei in ihren Anträgen darauf, dass gemäß § 322a Abs. 1 ASVG die sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger über ein vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto ausgeglichen würden. Dabei sei gemäß § 322a Abs. 3 ASVG als Basisbetrag der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag heranzuziehen. Dieser Basisbetrag sei sodann um einen vom Hauptverband gemäß den in § 322a Abs. 2 ASVG näher festgelegten Berechnungsmethoden zu errechnenden Prozentsatz der Beitragseinnahmen in einem Geschäftsjahr gegenüber den Beitragseinnahmen im Jahr 1994 zu erhöhen. 1. Mit Anträgen vom 25. Jänner 2002 sowie vom 29. November 2002 begehrte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung der belangten Behörde in einer Streitigkeit mit dem mitbeteiligten Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege gemäß Paragraph 322 a, ASVG für die Jahre 1997 bis 2000 (Antrag vom 25. Jänner 2002) sowie für das Jahr 2001 (Antrag vom 29. November 2002). Begründend verwies die beschwerdeführende Partei in ihren Anträgen darauf, dass gemäß Paragraph 322 a, Absatz eins, ASVG die sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger über ein vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto ausgeglichen würden. Dabei sei gemäß Paragraph 322 a, Absatz 3, ASVG als Basisbetrag der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag heranzuziehen. Dieser Basisbetrag sei sodann um einen vom Hauptverband gemäß den in Paragraph 322 a, Absatz 2, ASVG näher festgelegten Berechnungsmethoden zu errechnenden Prozentsatz der Beitragseinnahmen in einem Geschäftsjahr gegenüber den Beitragseinnahmen im Jahr 1994 zu erhöhen.

Hinsichtlich der nach den Bestimmungen des § 322a ASVG in Verbindung mit krankenanstaltenrechtlichen Regelungen vorzunehmenden Berechnungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erhöhungsprozentsätze, mithin auf der Beitragseinnahmenseite, bestünden zwischen dem mitbeteiligten Hauptverband und der beschwerdeführenden Partei keine Differenzen. Hingegen bestünden gravierende Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der für die Berechnung des Basisbetrages entscheidenden Aufwandsseite. Strittig sei insbesondere, welcher Basiswert für Anstalts- und Entbindungsheimpflege im Jahre 1994 den vorzunehmenden Berechnungen zu Grunde zu legen sei. Der Hauptverband gehe bei seinen Berechnungen von einem Basisaufwand der beschwerdeführenden Partei aus, der aus der Addition der Positionen 3a (Anstaltspflege) und 5b (Anstalts- und Entbindungsheimpflege im Rahmen der Mutterschaftsleistungen) der Erfolgsrechnung der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1994 berechnet werde. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei hingegen von einem im Antrag angeführten niedrigeren Betrag auszugehen. Diesem Betrag liege zu Grunde, dass im Vorfeld der neuen Krankenanstalten-Finanzierung im Jahr 1996 in der Kärntner Gebietskrankenkasse eine Arbeitsgruppe zur "Ist-Ermittlung der Daten für Krankenanstalten" eingerichtet worden sei, der die Aufgabe übertragen worden sei, den Gesamtaufwand für vertraglich geregelte stationäre und ambulante Leistungen in KRAZAF-Krankenanstalten des Jahres 1994 zu erheben. Die beschwerdeführende Partei habe dabei ihre Nettoaufwendungen für stationäre und ambulante Leistungen in KRAZAF-Krankenanstalten mitgeteilt, die insgesamt S 1.088.788.870,01 betrugen. Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe sodann ein Tabellenwerk - aufgeschlüsselt nach Krankenversicherungsträgern und Bundesländern - erstellt, das den stationären Aufwand im Jahr 1994, ausgenommen Aufwendungen für zwischenstaatliche Behandlungsfälle und Sonderklasseaufwendungen, enthalte und den von der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebenen Betrag bestätigt.Hinsichtlich der nach den Bestimmungen des Paragraph 322 a, ASVG in Verbindung mit krankenanstaltenrechtlichen Regelungen vorzunehmenden Berechnungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erhöhungsprozentsätze, mithin auf der Beitragseinnahmenseite, bestünden zwischen dem mitbeteiligten Hauptverband und der beschwerdeführenden Partei keine Differenzen. Hingegen bestünden gravierende Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der für die Berechnung des Basisbetrages entscheidenden Aufwandsseite. Strittig sei insbesondere, welcher Basiswert für Anstalts- und Entbindungsheimpflege im Jahre 1994 den vorzunehmenden Berechnungen zu Grunde zu legen sei. Der Hauptverband gehe bei seinen Berechnungen von einem Basisaufwand der beschwerdeführenden Partei aus, der aus der Addition der Positionen 3a (Anstaltspflege) und 5b (Anstalts- und Entbindungsheimpflege im Rahmen der Mutterschaftsleistungen) der Erfolgsrechnung der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1994 berechnet werde. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei hingegen von einem im Antrag angeführten niedrigeren Betrag auszugehen. Diesem Betrag liege zu Grunde, dass im Vorfeld der neuen Krankenanstalten-Finanzierung im Jahr 1996 in der Kärntner Gebietskrankenkasse eine Arbeitsgruppe zur "Ist-Ermittlung der Daten für Krankenanstalten" eingerichtet worden sei, der die Aufgabe übertragen worden sei, den Gesamtaufwand für vertraglich geregelte stationäre und ambulante Leistungen in KRAZAF-Krankenanstalten des Jahres 1994 zu erheben. Die beschwerdeführende Partei habe dabei ihre Nettoaufwendungen für stationäre und ambulante Leistungen in KRAZAF-Krankenanstalten mitgeteilt, die insgesamt S 1.088.788.870,01 betrugen. Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe sodann ein Tabellenwerk - aufgeschlüsselt nach Krankenversicherungsträgern und Bundesländern - erstellt, das den stationären Aufwand im Jahr 1994, ausgenommen Aufwendungen für zwischenstaatliche Behandlungsfälle und Sonderklasseaufwendungen, enthalte und den von der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebenen Betrag bestätigt.

Die beschwerdeführende Partei vertrete die Auffassung, dass auf Grund der bestehenden Identität zwischen den ehemaligen KRAZAF-Krankenanstalten und den nunmehrigen landesfondsfinanzierten Krankenanstalten der im Jahr 1996 bekannt gegebene und anerkannte Betrag gemäß § 322a Abs. 3 ASVG als Basisbetrag heranzuziehen sei.Die beschwerdeführende Partei vertrete die Auffassung, dass auf Grund der bestehenden Identität zwischen den ehemaligen KRAZAF-Krankenanstalten und den nunmehrigen landesfondsfinanzierten Krankenanstalten der im Jahr 1996 bekannt gegebene und anerkannte Betrag gemäß Paragraph 322 a, Absatz 3, ASVG als Basisbetrag heranzuziehen sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anträgen der beschwerdeführenden Partei "auf Schlichtung einer Streitigkeit mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, betreffend die Berechnung des Belastungsausgleiches der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege gemäß § 322a ASVG (...) gemäß § 416 ASVG nicht Folge gegeben". 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anträgen der beschwerdeführenden Partei "auf Schlichtung einer Streitigkeit mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, betreffend die Berechnung des Belastungsausgleiches der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege gemäß Paragraph 322 a, ASVG (...) gemäß Paragraph 416, ASVG nicht Folge gegeben".

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges einschließlich des wesentlichen Inhaltes der von den Verfahrensparteien abgegebenen Äußerungen aus, dass die anzuwendende Fassung des § 322a ASVG auf das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996 zurückgehe. Die durch BGBl. I Nr. 5/2001 sowie BGBl. I Nr. 1/2002 erfolgten Änderungen seien für das gegenständliche Verfahren rechtsunerheblich. Die Urfassung der Regelung des Belastungsausgleiches nach § 322a ASVG sei mit der im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978 erlassenenBegründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges einschließlich des wesentlichen Inhaltes der von den Verfahrensparteien abgegebenen Äußerungen aus, dass die anzuwendende Fassung des Paragraph 322 a, ASVG auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, zurückgehe. Die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, erfolgten Änderungen seien für das gegenständliche Verfahren rechtsunerheblich. Die Urfassung der Regelung des Belastungsausgleiches nach Paragraph 322 a, ASVG sei mit der im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978 erlassenen

33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, geschaffen worden. Aus der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Genese der Bestimmung des § 322a ASVG und den diesbezüglichen Erläuterungen seien mehrere Schlüsse zu ziehen: Bereits bei oberflächlicher Betrachtung der Urfassung des § 322a ASVG aus 1978 und der auf die strittigen Berechnungen anzuwendenden Fassung sei klar ersichtlich, dass die Struktur dieser Norm unverändert geblieben sei, sodass zu ihrem besseren Verständnis auf die Erläuterungen anlässlich ihrer Einführung im Jahr 1978 zurückgegriffen werden müsse. Demnach diene der Belastungsausgleich nach § 322a ASVG dazu, die finanziellen Auswirkungen aus der Diskrepanz zwischen der an die durchschnittlichen Beitragseinnahmensteigerungen aller Krankenversicherungsträger anknüpfenden allgemeinen Kostenerhöhung für die Anstaltspflege und der jeweiligen unterschiedlichen Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger zu neutralisieren, indem daraus resultierende Belastungen oder Begünstigungen der Versicherungsträger durch entsprechende Verrechnungen auszugleichen seien. Der Zusammenhang mit der Krankenanstaltenfinanzierung ergebe sich aus der im Jahr 1978 durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG erfolgten Schaffung des Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (KRAZAF). In diesem Zusammenhang seien einheitliche Verrechnungsgrundsätze und ein generell festgelegter Modus der Erhöhung der Pflegegebührenersätze erforderlich gewesen, wodurch die Notwendigkeit des Ausgleiches individueller Abweichungen von den verrechnungsrelevanten durchschnittlichen Beitragseinnahmensteigerungen entstanden sei.33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, geschaffen worden. Aus der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Genese der Bestimmung des Paragraph 322 a, ASVG und den diesbezüglichen Erläuterungen seien mehrere Schlüsse zu ziehen: Bereits bei oberflächlicher Betrachtung der Urfassung des Paragraph 322 a, ASVG aus 1978 und der auf die strittigen Berechnungen anzuwendenden Fassung sei klar ersichtlich, dass die Struktur dieser Norm unverändert geblieben sei, sodass zu ihrem besseren Verständnis auf die Erläuterungen anlässlich ihrer Einführung im Jahr 1978 zurückgegriffen werden müsse. Demnach diene der Belastungsausgleich nach Paragraph 322 a, ASVG dazu, die finanziellen Auswirkungen aus der Diskrepanz zwischen der an die durchschnittlichen Beitragseinnahmensteigerungen aller Krankenversicherungsträger anknüpfenden allgemeinen Kostenerhöhung für die Anstaltspflege und der jeweiligen unterschiedlichen Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger zu neutralisieren, indem daraus resultierende Belastungen oder Begünstigungen der Versicherungsträger durch entsprechende Verrechnungen auszugleichen seien. Der Zusammenhang mit der Krankenanstaltenfinanzierung ergebe sich aus der im Jahr 1978 durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 15 a, B-VG erfolgten Schaffung des Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (KRAZAF). In diesem Zusammenhang seien einheitliche Verrechnungsgrundsätze und ein generell festgelegter Modus der Erhöhung der Pflegegebührenersätze erforderlich gewesen, wodurch die Notwendigkeit des Ausgleiches individueller Abweichungen von den verrechnungsrelevanten durchschnittlichen Beitragseinnahmensteigerungen entstanden sei.

Zum 1. Jänner 1997 habe eine Weiterentwicklung dieses mehrfach verlängerten Systems des KRAZAF durch den Umstieg auf leistungsorientierte diagnosebezogene Verrechnung für die Krankenanstalten und Pauschalierung des finanziellen Beitrages der Sozialversicherungsträger stattgefunden. Auf Grund der analogen Anforderung sei auch hier ein Belastungsausgleich notwendig, der sich von der Urfassung nur dadurch unterscheide, dass die Vergleichsberechnung der Beitragseinnahmen nicht mehr jährlich auf das Vorjahr bezogen sei, sondern jeweils dem Wert des Jahres 1994 gegenüberzustellen sei; dem entsprechend werde auch bezüglich des Aufwandes für Anstalts- und Entbindungsheimpflege nicht mehr jedes Jahr mit dem vorherigen verglichen, sondern jeweils mit dem entsprechenden Wert des Jahres 1994. Eine Begründung für die Änderung des Bezugsjahres bei der Berechnung des Belastungsausgleiches finde sich in den Materialien nicht. Es lasse sich daher nur vermuten, dass das Abstellen auf das Jahr 1994 allenfalls einer verbesserten Beobachtung der längerfristigen Entwicklungen diene. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethoden bzw. der Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes für Anstalts- und Entbindungsheimpflege. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Begründung für die Annahme der beschwerdeführenden Partei entnehmen, dass die im Rahmen eines Arbeitskreises durch die Kärntner Gebietskrankenkasse erhobenen Kosten für stationäre Aufenthalte in KRAZAF-Krankenanstalten im Jahr 1994 als Basiswert der Anstaltspflege des Jahres 1994 im Sinne des § 322a ASVG maßgeblich sein sollten.Zum 1. Jänner 1997 habe eine Weiterentwicklung dieses mehrfach verlängerten Systems des KRAZAF durch den Umstieg auf leistungsorientierte diagnosebezogene Verrechnung für die Krankenanstalten und Pauschalierung des finanziellen Beitrages der Sozialversicherungsträger stattgefunden. Auf Grund der analogen Anforderung sei auch hier ein Belastungsausgleich notwendig, der sich von der Urfassung nur dadurch unterscheide, dass die Vergleichsberechnung der Beitragseinnahmen nicht mehr jährlich auf das Vorjahr bezogen sei, sondern jeweils dem Wert des Jahres 1994 gegenüberzustellen sei; dem entsprechend werde auch bezüglich des Aufwandes für Anstalts- und Entbindungsheimpflege nicht mehr jedes Jahr mit dem vorherigen verglichen, sondern jeweils mit dem entsprechenden Wert des Jahres 1994. Eine Begründung für die Änderung des Bezugsjahres bei der Berechnung des Belastungsausgleiches finde sich in den Materialien nicht. Es lasse sich daher nur vermuten, dass das Abstellen auf das Jahr 1994 allenfalls einer verbesserten Beobachtung der längerfristigen Entwicklungen diene. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethoden bzw. der Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes für Anstalts- und Entbindungsheimpflege. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Begründung für die Annahme der beschwerdeführenden Partei entnehmen, dass die im Rahmen eines Arbeitskreises durch die Kärntner Gebietskrankenkasse erhobenen Kosten für stationäre Aufenthalte in KRAZAF-Krankenanstalten im Jahr 1994 als Basiswert der Anstaltspflege des Jahres 1994 im Sinne des Paragraph 322 a, ASVG maßgeblich sein sollten.

Die vom mitbeteiligten Hauptverband seiner Berechnung zu Grunde gelegten Werte seien den Erfolgsrechnungen der Versicherungsträger entnommen und würden der Summe jener Beträge entsprechen, die gemäß § 7 der für das Jahr 1994 geltenden Rechnungsvorschriften zu Punkt 3a und 5b ausgewiesen gewesen seien. Diese Berechnung stütze sich damit auf die amtlichen Zahlenwerte, die nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG für alle Sozialversicherungsträger und den Hauptverband verbindlichen Bestimmungen der Rechnungsvorschriften ermittelt und der belangten Behörde in Entsprechung des § 444 Abs. 1 ASVG vorgelegt worden seien. Die Verwendung davon abweichender Zahlenwerte würde einer speziellen gesetzlichen Anordnung bedürfen; eine derartige Anordnung existiere jedoch nicht, es gebe auch keine Anzeichen eines gesetzgeberischen Willens zur Anwendung der von der beschwerdeführenden Partei präferierten Zahlenwerte.Die vom mitbeteiligten Hauptverband seiner Berechnung zu Grunde gelegten Werte seien den Erfolgsrechnungen der Versicherungsträger entnommen und würden der Summe jener Beträge entsprechen, die gemäß Paragraph 7, der für das Jahr 1994 geltenden Rechnungsvorschriften zu Punkt 3a und 5b ausgewiesen gewesen seien. Diese Berechnung stütze sich damit auf die amtlichen Zahlenwerte, die nach den gemäß Paragraph 444, Absatz 6, ASVG für alle Sozialversicherungsträger und den Hauptverband verbindlichen Bestimmungen der Rechnungsvorschriften ermittelt und der belangten Behörde in Entsprechung des Paragraph 444, Absatz eins, ASVG vorgelegt worden seien. Die Verwendung davon abweichender Zahlenwerte würde einer speziellen gesetzlichen Anordnung bedürfen; eine derartige Anordnung existiere jedoch nicht, es gebe auch keine Anzeichen eines gesetzgeberischen Willens zur Anwendung der von der beschwerdeführenden Partei präferierten Zahlenwerte.

Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei sei die Berechnung anhand der Werte der Erfolgsrechnung auch sachlich gerechtfertigt. Bei einer reinen Wortinterpretation des Begriffes "Anstaltspflege" seien Unterteilungen in Sach- oder Geldleistungen bzw. allgemeine Gebührenklasse oder Sonderklasse bzw. landesfondsfinanzierte oder private Krankenanstalten keineswegs rechtserheblich. Die von den Erfolgsrechnungen des Jahres 1994 unter Punkt 3a erfassten Kosten der Anstaltspflege seien auch allem Anschein nach mit dem im § 322a ASVG verwendeten Begriff der Anstaltspflege deckungsgleich. Wenn nun die beschwerdeführende Partei aus der systematischen Stellung des Wortes "Anstaltspflege" im Zusammenhang mit der Krankenanstaltenfinanzierung durch umfangreiche teleologische Erörterungen einen besonderen Bedeutungsinhalt abzuleiten vermeine, so sei ihr entgegenzuhalten, dass die mit der Schaffung des Belastungsausgleiches verbundenen teleologischen Erwägungen des Gesetzgebers nachweislich einen anderen Zweck verfolgt hätten, nämlich den Ausgleich der unterschiedlichen Beitragseinnahmenentwicklung. Die Heranziehung der in der Erfolgsrechnung enthaltenen Werte für die Anstalts- und Entbindungsheimpflege durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei somit zu Recht erfolgt.Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei sei die Berechnung anhand der Werte der Erfolgsrechnung auch sachlich gerechtfertigt. Bei einer reinen Wortinterpretation des Begriffes "Anstaltspflege" seien Unterteilungen in Sach- oder Geldleistungen bzw. allgemeine Gebührenklasse oder Sonderklasse bzw. landesfondsfinanzierte oder private Krankenanstalten keineswegs rechtserheblich. Die von den Erfolgsrechnungen des Jahres 1994 unter Punkt 3a erfassten Kosten der Anstaltspflege seien auch allem Anschein nach mit dem im Paragraph 322 a, ASVG verwendeten Begriff der Anstaltspflege deckungsgleich. Wenn nun die beschwerdeführende Partei aus der systematischen Stellung des Wortes "Anstaltspflege" im Zusammenhang mit der Krankenanstaltenfinanzierung durch umfangreiche teleologische Erörterungen einen besonderen Bedeutungsinhalt abzuleiten vermeine, so sei ihr entgegenzuhalten, dass die mit der Schaffung des Belastungsausgleiches verbundenen teleologischen Erwägungen des Gesetzgebers nachweislich einen anderen Zweck verfolgt hätten, nämlich den Ausgleich der unterschiedlichen Beitragseinnahmenentwicklung. Die Heranziehung der in der Erfolgsrechnung enthaltenen Werte für die Anstalts- und Entbindungsheimpflege durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei somit zu Recht erfolgt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die Bundesminister für Gesundheit und Frauen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine weitere Äußerung als Replik zu den Gegenschriften.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach durchgeführter Verhandlung erwogen:

1. Gemäß § 416 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 764/1996 entscheidet die belangte Behörde (u.a.) Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern. Nach dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt besteht zwischen der beschwerdeführenden Partei - als Krankenversicherungsträgerin - und dem mitbeteiligten Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Uneinigkeit über die gemäß § 322a ASVG von der beschwerdeführenden Partei auf ein Verrechnungskonto der mitbeteiligten Partei zu leistenden Differenzbeträge gemäß § 322a ASVG für die Jahre 1997 bis 2001. Über diese, von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit hatte die belangte Behörde daher gemäß § 416 ASVG zu entscheiden. Da sich die Anträge ausdrücklich auf die Differenzbeträge für die Jahre 1997 bis 2001 bezogen, kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge auch eine "Aufrollung" sämtlicher Zahlungsströme des Belastungsausgleiches seit 1978 zur Folge haben müsste, wie dies die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ausführt. Eine Streitigkeit im Sinne des § 416 ASVG lag der belangten Behörde mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen lediglich hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2001 vor, sodass die Entscheidung zulässigerweise auch nur diese Zeiträume betraf. 1. Gemäß Paragraph 416, ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, entscheidet die belangte Behörde (u.a.) Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern. Nach dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt besteht zwischen der beschwerdeführenden Partei - als Krankenversicherungsträgerin - und dem mitbeteiligten Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Uneinigkeit über die gemäß Paragraph 322 a, ASVG von der beschwerdeführenden Partei auf ein Verrechnungskonto der mitbeteiligten Partei zu leistenden Differenzbeträge gemäß Paragraph 322 a, ASVG für die Jahre 1997 bis 2001. Über diese, von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit hatte die belangte Behörde daher gemäß Paragraph 416, ASVG zu entscheiden. Da sich die Anträge ausdrücklich auf die Differenzbeträge für die Jahre 1997 bis 2001 bezogen, kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge auch eine "Aufrollung" sämtlicher Zahlungsströme des Belastungsausgleiches seit 1978 zur Folge haben müsste, wie dies die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ausführt. Eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 416, ASVG lag der belangten Behörde mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen lediglich hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2001 vor, sodass die Entscheidung zulässigerweise auch nur diese Zeiträume betraf.

2. Nach dem Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Anträgen auf Schlichtung einer Streitigkeit "nicht Folge gegeben." Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei habe die belangte Behörde damit die bestehende Streitigkeit nicht "geschlichtet" und keine materielle Entscheidung getroffen.

Wenngleich der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang zuzugestehen ist, dass der Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheides auf eine Zurückweisung der "Schlichtungsanträge" hindeutet, so ist aus dem Zusammenhalt zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides doch eindeutig erkennbar, dass die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei materiell erledigt hat, wobei sie die Streitigkeit nicht im Sinne des Antragsvorbringens der beschwerdeführenden Partei, sondern im Sinne des Vorbringens der Antragsgegnerin entschieden hat. Auch die beschwerdeführende Partei räumt ein, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides - die im Übrigen keinerlei Hinweis enthält, dass die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei als unzulässig angesehen hätte - ergibt, dass die belangte Behörde die Berechnung der verfahrensgegenständlichen Zahlungsverpflichtung, wie sie die mitbeteiligte Partei vorgenommen habe, als zutreffend erachte.

Vor diesem Hintergrund ist die Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach den Anträgen auf Schlichtung einer Streitigkeit "nicht Folge gegeben" werde, im vorliegenden Fall der Auslegung zugänglich, dass damit keine Zurückweisung der Anträge, sondern eine materielle Entscheidung einer Streitigkeit im Sinne des § 416 ASVG erfolgte.Vor diesem Hintergrund ist die Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach den Anträgen auf Schlichtung einer Streitigkeit "nicht Folge gegeben" werde, im vorliegenden Fall der Auslegung zugänglich, dass damit keine Zurückweisung der Anträge, sondern eine materielle Entscheidung einer Streitigkeit im Sinne des Paragraph 416, ASVG erfolgte.

3. § 322a ASVG steht unter der Überschrift "Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege" und hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut: 3. Paragraph 322 a, ASVG steht unter der Überschrift "Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege" und hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut:

"§ 322a. (1) Die sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 7 ausgeglichen."§ 322a. (1) Die sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 7 ausgeglichen.

  1. (2)Absatz 2,Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze für die Jahre 1998 bis 2004 hat unter Berücksichtigung der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des § 447f Abs. 1 zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze für die Jahre 1998 bis 2004 hat unter Berücksichtigung der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz eins, zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3,Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist um den Prozentsatz gemäß Abs. 2 erster Satz zu erhöhen (Sollbetrag).Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist um den Prozentsatz gemäß Absatz 2, erster Satz zu erhöhen (Sollbetrag).
  3. (4)Absatz 4,Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997 mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze auf Grund der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 für die Jahre 1995 bis 1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr bis zum Jahr 2004 sind diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge gemäß § 447f Abs. 1 für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen.Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997 mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1995 bis 1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr bis zum Jahr 2004 sind diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen.
  4. (5)Absatz 5,Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Folgejahres geltend zu machen.Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Folgejahres geltend zu machen.
  5. (6)Absatz 6,Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Hauptverband bis 15. November eines jeden Folgejahres zu melden.Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Hauptverband bis 15. November eines jeden Folgejahres zu melden.
  6. (7)Absatz 7,Übersteigen die Ansprüche nach Abs. 5 die Summe der Differenzbeträge nach Abs. 6, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Folgejahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Abs. 5 geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen.Übersteigen die Ansprüche nach Absatz 5, die Summe der Differenzbeträge nach Absatz 6,, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Folgejahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen.
  7. (8)Absatz 8,Übersteigen die Differenzbeträge nach Abs. 6 die Summe der Ansprüche nach Abs. 5, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Abs. 6) bis 30. November eines jeden Folgejahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Abs. 5 geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen."Übersteigen die Differenzbeträge nach Absatz 6, die Summe der Ansprüche nach Absatz 5,, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Absatz 6,) bis 30. November eines jeden Folgejahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen."

    Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, geht die Einführung des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG auf die 33. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 684/1978, zurück. Die Einführung dieses Belastungsausgleichs stand im Zusammenhang mit einer Änderung der Krankenanstaltenfinanzierung und wurde in der Regierungsvorlage (1084 BlgNR 14. GP) folgendermaßen begründet:Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, geht die Einführung des Belastungsausgleichs nach Paragraph 322 a, ASVG auf die 33. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zurück. Die Einführung dieses Belastungsausgleichs stand im Zusammenhang mit einer Änderung der Krankenanstaltenfinanzierung und wurde in der Regie

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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