TE OGH 1991/9/17 5Ob1069/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann, als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Blagoje A*****, vertreten durch Walter Jaros, Mieter-Interessen-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Agnes S*****, und 2.) Paul S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Mai 1991, GZ 48 R 206/91-36, den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann, als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Blagoje A*****, vertreten durch Walter Jaros, Mieter-Interessen-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Agnes S*****, und 2.) Paul S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Mai 1991, GZ 48 R 206/91-36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Schon im Rekursverfahren nach der ZPO kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (MGA JN-ZPO14 § 528/E 5). Dies muß umso mehr im Rechtsmittelverfahren gegen Sachbeschlüsse im Msch-Verfahren gelten: Es sind nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nicht nur grundsätzlich die für Rekurse geltenden Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der ZPO anzuwendenSchon im Rekursverfahren nach der ZPO kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (MGA JN-ZPO14 Paragraph 528 /, E, 5). Dies muß umso mehr im Rechtsmittelverfahren gegen Sachbeschlüsse im Msch-Verfahren gelten: Es sind nämlich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nicht nur grundsätzlich die für Rekurse geltenden Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der ZPO anzuwenden

(§ 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG kennen diesbezüglich keine Ausnahmebestimmungen), sondern es sind die Bestimmungen für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse dem Berufungsverfahren nachgebildet, in dem gleichfalls eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (MGA JN-ZPO14 § 519/E 10 und 11).(Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG kennen diesbezüglich keine Ausnahmebestimmungen), sondern es sind die Bestimmungen für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse dem Berufungsverfahren nachgebildet, in dem gleichfalls eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (MGA JN-ZPO14 Paragraph 519 /, E, 10 und 11).

In der Sache selbst ist zu den Ausführungen im Revisionsrekurs folgendes zu sagen:

a) Da im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG das Bestehen eines Haupt- bzw. Untermietverhältnisses nur als Vorfrage zu beurteilen ist, bedarf es - entgegen einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG - nicht der Beiziehung des Untervermieters.a) Da im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG das Bestehen eines Haupt- bzw. Untermietverhältnisses nur als Vorfrage zu beurteilen ist, bedarf es - entgegen einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG - nicht der Beiziehung des Untervermieters.

b) Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lassen den Schluß auf ein Scheingeschäft nicht zu. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages war die Erstantragsgegnerin, die nicht Gesellschafterin der S***** OHG war oder ist, Alleineigentümerin des Hauses. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung bei Vorliegen eines Anscheinsbeweises für ein Scheingeschäft ist daher nicht entscheidungswesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01069.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_0050OB01069_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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