TE OGH 1991/9/17 5Ob1537/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Herbert H*****, Lehrer, ***** und

2. Ing. Rainer W*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 46.870,19 s.A. und S 48.000,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10. April 1991, GZ 48 R 125/91-46, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), jeweils 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dabei ist § 55 JN zu beachten (Abs.5 leg.cit), wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (nur) zusammenzurechnen sind, wenn sie - von einer hier nicht in Betracht kommenden weiteren Möglichkeit abgesehen - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, so daß keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34.768 mwN). Darum werden beispielsweise mehrere Schadenersatzansprüche einer Person zusammengerechnet, wenn sie aus einem einzigen Unfall resultieren (Fasching I, 344); die Ansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen sind jedoch getrennt zu bewerten, wenn es um Fragen der sachlichen Zuständigkeit, der Gerichtsbesetzung, der Zulässigkeit von Rechtsmitteln oder um die Beschränkung der Berufungsgründe gemäß § 501 ZPO geht.

Im gegenständlichen Fall hat der Kläger Schadenersatz aus zwei Wassereintritten in seine gemieteten Kellerräume begehrt, und zwar S 46.870,19 aus dem Ereignis vom 1.9.1986 und S 48.000,-- aus dem Ereignis vom 22.6.1987. Daß in beiden Fällen eine den Vermietern gemäß § 1096 ABGB angelastete Verstopfung des Kanals im Lichtschacht als Ursache der Wasserschäden angeführt wurde, stellt die Eigenständigkeit der beiden Schadenersatzansprüche keineswegs in Frage, da die Sorgfaltsverletzung der Beklagten in jedem Fall gesondert festgestellt und beurteilt werden müßte.

Anmerkung

E26601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01537.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_0050OB01537_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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