TE OGH 1991/9/17 5Ob1066/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Johann Lorentz G*****, Unternehmer, ***** und 2.) Claire G*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Herwig Reilinger, öffentlicher Notar in Waidhofen an der Thaya, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Grundbuchseintragungen ob den EZ ***** und ***** der Landtafel Wien-Niederösterreich, infolge ao. Rekurses des Philipp Georg G*****, Privater, ***** vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. April 1991, GZ 46 R 2019/91, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der ao. Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht die erst mit dem Tod des (mit dem Verbot belasteten) Liegenschaftseigentümers wirksam werdende Eigentumsübertragung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis (§ 610 ABGB). Gleiches hat jedenfalls auch für die ebenfalls im Zeitpunkt des Todes des Belasteten wirksam werdende Eigentumsübertragung durch Schenkung auf den Todesfall zu gelten, zumal im Verhältnis zum Verbotsberechtigten keine andere Sach- und Rechtslage gegeben ist. Lediglich gegenüber dem Geschenknehmer besteht im Gegensatz zur bloßen letztwilligen Verfügung die Verpflichtung zur Unterlassung anderer Verfügungen über den Gegenstand der Schenkung, wodurch die Rechtsstellung des Geschenknehmers bis zur Zeit der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes eine bessere ist.

Der Fall der Schenkung auf dem Todesfall bietet daher keinen geeigneten Anlaß, die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt NZ 1990, 99) im Hinblick auf die von der Lehre vertretenen Meinung (Hofmeister in NZ 1988, 337 und NZ 1990, 102; Spielbüchler in Rummel2, Rz 15 zu § 364 c) zu überdenken.

Anmerkung

E26602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01066.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_0050OB01066_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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