TE OGH 1991/9/18 3Ob81/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P.***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Peter Z*****, wegen 130.959,09 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19. Juni 1991, GZ 1 a R 323/91-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. Mai 1991, GZ 25 E 3324/91-1, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung von 130.959,09 S sA einerseits die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten und andererseits die Anmerkung der Pfandrechtslöschungspflicht zu ihren Gunsten bei einigen für andere Gläubiger eingetragenen Vertragspfandrechten zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausgenommen einen Kostenbetrag und wies den Antrag auf Anmerkung der Pfandrechtslöschungspflicht ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung dahin ab, daß diese auch zugunsten eines strittigen Kostenbetrages bewilligt werde, bestätigte aber die Abweisung des Antrages auf Anmerkung der Pfandrechtslöschungspflicht. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigenden Teiles zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß das Exekutionsverfahren ein rein formales Verfahren sei, in welchem nur die im Gesetz genau geregelten Exekutionsmittel bewilligt werden könnten, zu denen bei der Immobiliarexekution nur die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehörten. Die Eintragung einer Pfandrechtslöschungspflicht komme nur bei einer entsprechenden, urkundlich nachgewiesenen Vereinbarung in Betracht.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Infolge der zutreffenden Begründung des Gerichtes zweiter Instanz und der nicht stichhältigen Ausführungen im Revisionsrekurs erübrigt sich eine weitere Begründung (§ 78 EO iVm den §§ 510 Abs 3 und 528 a ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E26812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00081.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0030OB00081_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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