TE OGH 1991/9/18 2Ob48/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Zehetner, Dr.Kropfitsch und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagten Parteien 1. Heribert P*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.A.Ruschitzger und Dr.W.Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 102.887,50 und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.März 1991, GZ 1 R 61/91-19, womit infolge Berufung aller Parteien das Endurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 10.Dezember 1990, GZ 6 Cg 205/90-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Begründung:

Am 10.3.1989 um 15.20 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von W***** in der J*****-Straße ein Verkehrsunfall. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW auf dieser Straße, die in seiner Fahrtrichtung eine langgezogene Rechtskurve beschreibt, mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h in Richtung Westen, er hielt zum rechten Rand der 5,8 m breiten asphaltierten Fahrbahn einen Seitenabstand von 1 m ein. Der Kläger fuhr mit seinem Motorfahrrad mit 40 km/h in der Gegenrichtung, und zwar in der Fahrbahnmitte. Aus diesem Grund nahm der Erstbeklagte eine Vollbremsung vor, durch die der PKW manövrierunfähig wurde und nach links tangential abgetragen wurde. Als es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam, befand sich die linke vordere Ecke des PKW 0,6 m über der Fahrbahnmitte, das linke Ende des Lenkers des Motorfahrrades befand sich im Bereich der Fahrbahnmitte. Unmittelbar vor der Kollision hatte der Kläger eine Rechtslenkbewegung durchgeführt, er war also von einer noch weiter in der Fahrbahnmitte gelegenen Position in die Unfallsposition gelangt. Bei Einhalten einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Erstbeklagte 5,5 m vor der Unfallstelle anhalten können, die linke vordere Ecke des PKW wäre in diesem Fall annähernd im Bereich der Fahrbahnmitte gewesen. Zu einer Kollision wäre es auch nicht gekommen, hätte der Kläger mit dem Motorfahrrad zum rechen Fahrbahnrand einen Seitenabstand von höchstens 1,7 m eingehalten.

Der Kläger führte aus, der Erstbeklagte habe den Unfall mitverschuldet, weil er einen zu großen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und zu spät reagiert habe. Der Kläger habe bei dem Unfall einen Schaden von S 206.775 erlitten, er fordere unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 50 % die Hälfte, somit S 103.387,50 abzüglich eines im Strafverfahren erfolgten Teilschmerzengeldzuspruches von S 500. Der Kläger begehrte daher S 102.887,50. Außerdem begehrte er die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für 50 % der künftigen Unfallschäden, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme. Die beklagten Parteien bestritten die Höhe der geltend gemachten Forderungen nicht, wendeten aber ein, es sei von einer Verschuldensteilung von 4 : 1 zu Lasten des Klägers auszugehen. Auf dieser Basis werde das Leistungsbegehren mit S 41.355 samt 4 % Zinsen seit 21.6.1990 anerkannt, ebenso das Feststellungsbegehren auf Basis einer Verschuldensteilung von 4 :

1 zu Lasten des Klägers.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 25.9.1990 erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 41.355 samt 4 % Zinsen seit 21.6.1990 zu bezahlen. Weiters stellte es gegenüber den beklagten Parteien fest, daß diese zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.3.1989 im Gemeindegebiet von W***** im Bereich der Kreuzung J*****-Straße mit dem S***** unter Einrechnung eines Mitverschuldens der Beklagten von einem Fünftel zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach mit der zwischen ihr und der erstbeklagten Partei für den PKW B***** vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme beschränkt ist.

Mit seinem Endurteil erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu dem bereits mit Anerkenntnisurteil vom 25.9.1990 zugesprochenen Betrag von S 41.355 s.A. einen weiteren Betrag von S 47.858,25 samt 4 % Zinsen seit 21.6.1990 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 13.974,25 s.A. wurde abgewiesen. Weiters sprach das Erstgericht aus, daß gegenüber den beklagten Parteien festgestellt werde, daß diese der klagenden Partei die für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.3.1989 im Gemeindegebiet von W***** im Bereich der Kreuzung der J*****-Straße mit dem S***** unter Einrechnung eines von den Beklagten bereits anerkannten Mitverschuldens von einem Fünftel (Anerkenntnisurteil vom 25.9.1990) insgesamt zu drei Siebentel zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach mit der zwischen ihr und der erstbeklagten Partei für den PKW B*****, vereinbarten Haftpflichtversicherungsumme beschränkt ist. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.

Das Erstgericht beurteilte den oben angeführten Sachverhalt dahin, der Erstbeklagte habe gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen, weil er im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 61 km/h eingehalten habe. Der Kläger habe mit seiner Fahrlinie grob gegen § 7 StVO verstßen. Diese Fahrlinie sei für das vom Erstbeklagten eingeleitete Bremsmanöver und die damit verbundene Manövrierunfähigkeit des PKW ausschlaggebend gewesen. Eine Verschuldensteilung 7 : 3 zu Lasten des Klägers sei angemessen. (Dem Ersturteil kann nicht entnommen werden, wie es zum Zuspruch eines restlichen Betrages von S 47.858,25 gelangte. Bei einem Schaden von S 206.775 würden sieben Zehntel abzüglich der im Straverfahren zugesprochenen S 500 und des im Anerkenntnisurteil zuerkannten Betrages von S 41.355 lediglich S 20.177,50 ergeben.)

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge, wohl aber jener des Klägers und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Kläger zusätzlich zu dem mit dem Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrag einen weiteren Betrag von S 61.532,50 samt 4 % Zinsen seit 21.6.1990 zu bezahlen. Zusätzlich zu der mit dem Teilanerkenntnisurteil erfolgten Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zu 20 % wurde überdies festgestellt, daß die Beklagten für weitere 30 %, insgesamt daher zur Hälfte der künftigen Schäden zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt ist.

Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Erstbeklagte habe nicht nur die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, sondern auch das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO verletzt. Gemäß § 7 Abs 1 StVO habe der Lenker eines Fahrzeuges soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer und Beschädigung von Sachen möglich sei. Dieses Rechtsfahrgebot verpflichte den Fahrzeuglenker nicht nur zur Benützung der rechten Fahrbahnhälfte, er habe auch auf dieser so weit rechts zu fahren, wie dies zumutbar und möglich sei (ZVR 1983/227). Zweck des Rechtsfahrgebotes sei es, jedwede Gefahr vom linken Fahrbahnteil her zu verhindern und daraus resultierenden Risken vorzubeugen (ZVR 1989/168). Das Ausmaß des Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand richte sich nach den Umständen des Einzelfalles (ZVR 1983/322). Es sei unzulässig, weiter zur Fahrbahnmitte zu fahren, als unbedingt notwendig (ZVR 1962/141). Eine Sichtbehinderung durch Dunkelheit oder schlechte Witterung, die einen größeren Seitenabstand erfordert hätte, sei nicht vorhanden gewesen, auch kein sonstiges Hindernis am rechten Fahrbahnrand, an den eine Wiese anschließe. Dem Erstbeklagten wäre es damit durchaus möglich gewesen, auf der nur 5,8 m breiten Straße mit seinem 1,61 m breiten PKW einen rechten Seitenabstand von nur 0,4 m einzuhalten (vgl ZVR 1971/191), wodurch er bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen den späteren Unfall schon hätte verhindern können, weil er dann auch im Kollisionszeitpunkt die Fahrbahnmitte nicht überragt hätte. Selbst ein tangentiales Hinausgetragenwerden seines Fahrzeuges hätte dieses nur in den Bereich der Fahrbahnmitte gebracht. Der Erstbeklagte sei aber mit einem rechten Seitenabstand von 1 m, also 60 cm weiter links, gefahren und habe am Ende auch um diese 60 cm die Fahrbahnmitte überragt. Ebenso unfallskausal sei die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Erstbeklagten von 61 km/h gegenüber den im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs 2 StVO erlaubten 50 km/h, somit um 20 %. Nur eine ganz geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre nicht geeignet, eine Verschuldenshaftung eines ansonsten richtig reagierenden Fahrzeuglenkers zu begründen (ZVR 1983/303, 1980/220). Zufolge des besonders weit gefaßten Schutzzweckes der Norm dürfe die absolute Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht überschritten werden. Die Überschreitung dieser Geschwindigkeit um 20 % könne daher nicht vernachlässigt werden und müsse bei der Schadensteilung Berücksichtigung finden. Die Kausalität der Geschwindigkeitsüberschreitung sei ebenfalls gegeben. Diesen Verschuldenskomponenten stehe die ebenfalls, jedoch kraß gegen § 7 Abs 1 StVO verstoßende fahrbahnmittige Fahrlinie des Klägers und deren Beibehaltung trotz Annäherung des Erstbeklagten gegenüber, ohne daß allerdings im Zeitpunkt des Unfalles die gedachte Fahrbahnmitte überschritten worden wäre. Für die Annahme einer Reaktionsverspätung des Klägers oder auch des Erstbeklagten böten die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes keinen Anhaltspunkt. Eine Verschuldensteilung zu gleichen Teilen sei angemessen. Das Gericht zweiter Instanz erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig und führte dazu aus, die angewendeten Rechtssätze stünden im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.

Die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, machen als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, soweit es nicht bereits mit Teilanerkenntnisurteil erledigt wurde, abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, denn die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der vom Erstbeklagten zum rechten Fahrbahnrand eingehaltene Seitenabstand von 1 m sei zu groß gewesen. entsprechen nicht der Rechtsprechung. Die Revision ist auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Die vom Berufungsgericht zur Einhaltung eines Seitenabstandes von nur 0,4 m angeführte Entscheidung ZVR 1971/191 kann hier nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, daß in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen wurde, der tatsächlich eingehaltene Seitenabstand von 0,4 m sei nicht zu hoch gewesen, betraf diese Entscheidung einen nach § 7 Abs 2 StVO zu beurteilenden Sachverhalt. Im vorliegenden Fall ist aber der Seitenabstand zu beurteilen, den der Erstbeklagte vor Auftauchen des Gegenverkehrs einhielt, auch das Berufungsgericht ging von der Vorschrift des § 7 Abs 1 StVO aus.

Nach ständiger Rechtsprehung des Obersten Gerichtshofes ist im allgemeinen ein Seitenabstand von 1 m zulässig, wenn sich hieraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergibt (ZVR 1960/5, 1963/135, 1980/35, 1984/193; 2 Ob 94/68, 8 Ob 163/71, 8 Ob 123/78 ua). Im vorliegenden Fall verblieb zur Fahrbahnmitte noch ein Abstand von etwa 30 cm. Der Abstand zum linken Fahrbahnrand betrug 3,19 m, ein Gegenverkehr wurde daher bei vorschriftsmäßigem Verhalten von entgegenkommenden Fahrzeuglenkern - worauf der Erstbeklagte gemäß § 3 StVO vertrauen durfte - nicht gefährdet. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs 1 StVO ist dem Erstbeklagten daher nicht anzulasten. Allerdings hat er die Vorschrift des § 20 Abs 2 StVO verletzt, weil er im Ortsgebiet schneller als 50 km/h, nämlich 61 km/h, gefahren ist. Könnte dem Beklagten nur die Geschwindigkeitsüberschreitung als Verschulden angelastet werden, dann wäre die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 nicht gerechtfertigt, weil das Verschulden des Kläger, der mit dem Motorfahrrad in der Fahrbahnmitte gefahren ist und dadurch den Unfall auslöste, schwerer wiegen würde, es wäre eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.

Allerdings kann noch nicht beurteilt werden, ob beim Erstbeklagten nicht doch eine weitere Verschuldenskomponente zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat bereits in der Klage vorgebracht, der Erstbeklagte habe verspätet reagiert. Darüber hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, was der Kläger in seiner Berufung auch rügte. Dies hat das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen, für die Annahme einer Reaktionsverspätung böten die unbekämpft gebliebenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt, nicht berücksichtigt. Die Frage einer allfälligen Reaktiolnsverspätung des Erstbeklagten ist aber für die Verschuldensteilung von wesentlicher Bedeutung. Bremste der Erstbeklagte, als er die erste Sichtmöglichkeit auf den Kläger hatte, sofort, dann kann ihm nur die überhöhte Geschwindigkeit angelastet werden. Falls er aber nicht sofort bremste (nach seiner Aussage als Beschuldigter im Strafverfahren hupte er den Kläger zunächst an), dann wäre eine weitere Verschuldenskomponente zu berücksichtigen, weil in diesem Fall die Vollbremsung, durch die der Erstbeklagte über die Fahrbahnmitte geriet, nicht notwendig gewesen wäre und der Erstbeklagte überdies gemäß § 7 Abs 2 StVO verpflichtet gewesen wäre, wegen des Gegenverkehrs weiter nach rechts zu lenken. Sollte der Erstbeklagte nicht unwesentlich verspätet reagiert haben, dann könnte unter Berücksichtigung der überhöhten Geschwindigkeit von 61 km/h die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 gerechtfertigt sein.

Aus diesen Gründen ist das Verfahren ergänzungsbedürftig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden mußten. Die Rechtssache war zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E27366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00048.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00048_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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