TE OGH 1991/9/20 16Os51/91

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Veröffentlicht am 20.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert Z***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 27.November 1989, GZ 16 b U 134/89-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zum AZ 16 b U 134/89 des Jugendgerichtshofes Wien ist durch den Beschluß vom 27.November 1989, ON 22, soweit damit die dem Beschuldigten Robert Z***** mit dem Urteil desselben Gerichtes vom 10.März 1987, GZ 4 c Vr 1370/86-18, bestimmte Probezeit verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 StGB verletzt worden.

In diesem Umfang wird der bezeichnete Beschluß aufgehoben.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Nach der im Spruch angeführten Grundsatzbestimmung darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die nicht bloß zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, sondern gleichermaßen im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt. Da der Begriff "Verhängung einer Strafe" sämtliche Phasen dieser Gesetzesanwendung erfaßt, gelten die dazu normierten Prämissen auch für die (die Zulässigkeit eines Widerrufs potentiell erweiternde und damit den Täter beschwerende) Verlängerung einer bei der Gewährung bedingter Strafnachsicht bestimmten Probezeit (vgl. JBl. 1991, 325).

Am 27.November 1989 war daher die Verlängerung der dem Beschuldigten seinerzeit (mit dem Urteil vom 10.März 1987) im Rahmen eines Strafausspruchs wegen des Vergehens nach § 210 StGB bestimmten Probezeit nicht mehr zulässig, weil jene Strafbestimmung mittlerweile, und zwar mit Ablauf des 30. Juni 1989, ersatzlos aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war (BGBl. 1989/243).

Die dem Jugendgerichtshof Wien insoweit unterlaufene Gesetzesverletzung war demnach in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Tenor festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO (unter Aufrechterhaltung des beschlußmäßigen Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht) zu beheben.

Anmerkung

E26792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00051.91.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19910920_OGH0002_0160OS00051_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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