TE OGH 1991/9/26 7Ob594/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Heinz H*****,

2.) Robert H*****, beide vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Herbert H*****, wegen S 400.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4. Juli 1991, GZ 41 R 447/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1991, GZ 42 C 313/91a-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit der am 29. Mai 1991 eingebrachten Klage begehren die Kläger als ehemalige Hauptmieter einer vom Beklagten gemieteten Wohnung den Ersatz von Aufwendungen, gestützt unter anderem auch auf § 10 MRG.

Das Erstgericht wies die Klage, soweit sie sich auf § 10 MRG stützt, mit der Begründung zurück, daß Ansprüche nach § 10 MRG gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG idF des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Die Übergangsbestimmungen des Art. V Abs 3 des 2. WÄG enthielten nur Regelungen für bestehende Vertragsverhältnisse und (zum 1. März 1991) anhängige Verfahren und seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das am 1. März 1991 in Kraft getretene

2. Wohnrechtsänderungsgesetz - 2. WÄG - verweist Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für eine Wohnung nach § 10 MRG in das Außerstreitverfahren (Art. II Z 15). Sein Art. V enthält materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Übergangsregelungen.

Die hier relevanten Bestimmungen lauten: (3) Soweit .... keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende

Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren: 1. § 20 Abs 5 und § 22 Abs 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. § 10 und § 37 Abs 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar: a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 28. Februar 1991 vorgenommen wurden; b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung; c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982 aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.

2. Unanwendbar sind die § 20 Abs 5 und § 22 Abs 4 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bzw. § 10 und § 37 Abs 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht erfaßten Ansprüche nach § 10 MRG in der bisherigen Fassung. 3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

Die Wortfolge in Abs 3 Z 2 .... "die übrigen durch Z 1 nicht

erfaßten Ansprüche nach § 10 MRG in der bisherigen Fassung" kann

sich sinnvollerweise nur auf ".... nach dem 1. März 1991 fällig

werden ...." in der Z 1 beziehen. Daraus folgt aber, daß vor dem 1. März 1991 fällig gewordene Ansprüche nach § 10 MRG auch nach dem 1. März 1991 mittels Klage geltend zu machen sind (Hanel, Aufwandersatz gemäß § 10 MRG - Übergangsregelung im 2. WÄG in WoBl 1991, 30 und 100; Würth, 2. WÄG - ein Überblick in WoBl 1991, 26 und 96; 7 Ob 565/91). Der tatsächliche Regelungsgehalt des Art V Abs 3 des 2. WÄG geht somit über den Einleitungssatz des Abs 3, auf den sich das Rekursgericht stützt, hinaus. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich danach, wann der Anspruch im Sinne des § 10 Abs 5 MRG gerichtlich geltend gemacht werden kann (Hanel aaO). Nach den Behauptungen der Kläger war dies aber bereits vor dem 1. März 1991 der Fall.

Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E26877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00594.91.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19910926_OGH0002_0070OB00594_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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